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Empfohlene Antworten

  • Autor

Ich mache nächsten Monat meine Praxis und wollte zwei Wochen davor Prüfungsvorbereitung für eine ganze Woche in der Werkstatt machen, aber mein Chef will mir nicht aufschreiben das ich in der Werkstatt bin sondern extra Urlaub abziehen.

 

Bei mir im Betrieb ist das so, ich habe in der Regel 30 Tage Urlaubsanspruch + 1 Sonderurlaubstag (der Pflicht ist) um mich für die Prüfung vorzubereiten, was du an diesem Tag machst, ist dir selbst überlassen. Der Tag muss nicht unbedingt ein Tag vor der Prüfung sein. Bei mir war das 1 1/2 Wochen davor. Frag am besten in deinem Betrieb.
 

vor 35 Minuten schrieb BluR:

Der Tag muss nicht unbedingt ein Tag vor der Prüfung sein.

Ehm.. doch.

Zitat

An dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, haben Auszubildende einen Anspruch auf einen freien Tag ( § 15 Absatz 1). 

bbig

vor 23 Stunden schrieb lukaspi:

Der Arbeitgeber hat dich für den Tag vor der Prüfung freizustellen. Außerdem kannst Du i.d.R. den Samstag und/oder den Sonntag für die Vorbereitung nutzen.

Gilt das eigentlich auch für die Präsentation? Ist ja theoretisch auch ne Prüfung x)

vor 2 Stunden schrieb Jumper110:

Gilt das eigentlich auch für die Präsentation? Ist ja theoretisch auch ne Prüfung x)

Ist zwar eine Prüfung, aber der Gesetzestext ist da eindeutig:

Zitat

(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen

[..]

5. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.

 

Sprich: zur Präsentation gibt es keinen Anspruch auf Freistellung, weil es keine schriftliche Prüfung ist.

Des Weiteren ist es übrigens so, dass, sollte die schriftliche Prüfung an einem Montag stattfinden, der Freitag (oder Samstag, falls Arbeitstag), kein Anspruch auf Freistellung besteht, da Samstag und Sonntag dazwischen liegen und der Arbeitstag damit nicht mehr "unmittelbar" vor der Prüfung liegt.

Bearbeitet von Rienne

Du bist vom Betrieb für sämtliche Prüfungen im Rahmen der Ausbildung freizustellen, unabhängig davon, ob es sich um eine schriftliche od. mündliche Prüfung (z.B. die Präsentation) handelt.

§ 15 BBiG:

Sie haben Auszubildende freizustellen (4) für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,

Bearbeitet von dardan

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