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Hotline 'nach' der Arbeit und am Samstag


Mister A

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Moin moin, leute des mächtigen Verständnisses! ;)

seit kurzem existiert hier bei uns in einer kleinen Firma ein Hotlineplan, der festlegt, welche Entwickler wann Hotlinedienst haben. Nu bin ich Azubi FiAE und deswegen ja auch ein kleiner angehender 'Entwickler'. Habe sicherlich auch schon Grundwisen zum Programm und könnte das eine oder andere hilfreich beisteuern.

Daß wir keine hauptberuflichen Telefonisten haben, seh ich ein, weil wir halt nicht unbedingt als groß zu bezeichnen sind...

Nu is aber meine Frage zu den Zeiten gestellt: Es ist immer bis 20:00 Hotline, obwohl in meinem Arbeitsverstrag ja die 8 als tägliche Stundenzahl eingetragen ist und auch ken Wort von Samstagsarbeit drinsteht. Das wäre dann von 8 - 20:00 oder so...

Grundsätzlich habe ich da nichts gegen und ich seh das ja auch ein, aber ich frage mich nun:

Inwieweit ist das vollwertige Arbeitszeit? kann man das anrechnen und da irgendwie was rausschlagen äh, lassen? Und überhaupt: MUß und darf diese Samstagsgeschichte überhaupt sein?

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Original geschrieben von Mister A

Inwieweit ist das vollwertige Arbeitszeit? kann man das anrechnen und da irgendwie was rausschlagen äh, lassen? Und überhaupt: MUß und darf diese Samstagsgeschichte überhaupt sein?

Das ist vollwertige Arbeitszeit - und erlaubt ist es nicht. Du darfst, wenn du volljährig bist (Davon gehe ich mal aus), max. 9,5 Stunden am Tag und max. 38,5 Stunden pro Woche arbeiten. Samstags- oder Sonntagsarbeit ist nur erlaubt, wenn der Betrieb eine Notwendigkeit nachweisen kann, zum Beispiel im Einzelhandel oder in Gaststätten.

Wenn du "Überstunden" machst (Als Azubi darf man keine Überstunden machen), muss man dir die Zeit entsprechend ausgleichen. In jedem Fall darf die Wochenarbeitszeit von 38,5 aStunden nicht überschritten werden; bzw. nicht regelmäßig & ohne Freizeitausgleich.

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@ lwp

Das ist ja schonmal was nettes, was du da so sagst! aber da ich davon ausgehe, daß du dir dieses Wissen nihct aus der Nabelschnur gezogen hast, bitte ihc nun noch um externe Quellen, soweit vorhanden! :D

PS.: Die Argumentation ist nur für den LWP, die Bitte natürlich an alle gerichtet! ;)

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Original geschrieben von lwp

Du darfst, wenn du volljährig bist (Davon gehe ich mal aus), max. 9,5 Stunden am Tag und max. 38,5 Stunden pro Woche arbeiten.

[...]

Wo steht denn das geschrieben?

Ich habe eine Ausbildungsvertrag mit 40 Stunden / Woche bekommen. Ich war damals 21 (falls das ne Rolle spielt).

Ist das nun unzulässig?!?

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Original geschrieben von lwp

Das ist vollwertige Arbeitszeit - und erlaubt ist es nicht. Du darfst, wenn du volljährig bist (Davon gehe ich mal aus), max. 9,5 Stunden am Tag und max. 38,5 Stunden pro Woche arbeiten.

Hmmm...

38,5 hört sich stark nach irgendeinem Tarif an... Meinst Du das gilt für Lehrlinge ? Also für Erwachsene ist (glaub ich mal so) 50h/Woche erlaubt.

Auch ich hatte in der Lehrzweit nen 40-Std-Vertrag.

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Original geschrieben von Spike

Wo steht denn das geschrieben?

Ich habe eine Ausbildungsvertrag mit 40 Stunden / Woche bekommen. Ich war damals 21 (falls das ne Rolle spielt).

Ist das nun unzulässig?!?

So, meine Quelle ist eine Übersicht, die ich mal im Politikunterricht bekommen habe; die habe ich nun gerade nicht vorliegen.

Was deine 40 Stunden betrifft : Nach dem Arbeitszeitgesetz ist eine Arbeitszeit von 8 Stunden täglich zulässig - aufaddiert macht das 40 Stunden / Woche. Auf der Homepage der Uni Essen hingegen heißt es :

Die Anwesenheitszeit der Auszubildenden richtet sich nach der Arbeitszeit derAngestellten und Arbeiter in dem Ausbil-dungsbereich. Sie beträgt zur Zeit für alle 38,5 Stunden wöchentlich.

Für Azubis unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

Link :

http://www.uni-essen.de/ausbildung/doc/rechte_und_pflichten.pdf

Nachtrag:

Okay, das mit den 40 Stunden scheint tatsächlich zulässig zu sein, da Auszubildende ab 18 wohl unter das Arbeitszeitgesetz fallen. Auch Samstagsarbeit ist erlaubt. Im Berufsbildungsgesetz bin ich bislang noch nicht fündig geworden.

Einzig dieser Absatz könnte interessant sein :

§ 10

(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten.

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Wieder wird wild spekuliert.

Ein Blick ins Gesetz schafft Rechtssicherheit:

http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/arbzg/index.html

Das steht alles Wissenswerte drin.

Was hier teilweise in den Raum geworfen wurde, ist ein Mischmasch aus Tarifverträgen, ArbZG und Gerüchten.

Die erste Rückfrage an den Ursprungsposter:

a)

Wie alt?

B)

Was steht im Arbeitsvertrag?

Ohne diese beiden Angaben ist alles Raterei.

JDB

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Original geschrieben von joderbaer

Wieder wird wild spekuliert.

Ein Blick ins Gesetz schafft Rechtssicherheit:

http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/arbzg/index.html

Das steht alles Wissenswerte drin.

Was hier teilweise in den Raum geworfen wurde, ist ein Mischmasch aus Tarifverträgen, ArbZG und Gerüchten.

Die erste Rückfrage an den Ursprungsposter:

a)

Wie alt?

B)

Was steht im Arbeitsvertrag?

Ohne diese beiden Angaben ist alles Raterei.

JDB

Nun gut! Um der Raterei ein Ende zu machen, ohne dabei meine Privatsphäre zu verletzen nun folgende Angaben:

zu a: jenseits der 20 -> erstes Lehrjahr FIAE

zu b: regelmäßige tägliche Arbeitszeit 8 h; macht in der Woche ziemlich genau 40. Unter der Abteilung "Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge und/oder Betreibsvereinbarungen/Sonstige Vereinbarungen:" ist kein Wort zu finden! Es sind also keine Ausnahmen geltend gemacht worden. Das bedeutet nun WAS? :confused:

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Habe mir jetzt auch noch ein paar Sachen durchgelesen und bin zum Schluß gekommen, daß das mitm Samstwoch schon ok ist, aber nihct unbedingt mit dem Zeitraum von 8 - 20 Uhr, da die tägliche Arbeitszeit in Ausnahmefällen (und das scheint dann wohl einer zu sein) auf 10 Stunden als Höchstwert überschritten werden kann. Der Zeitraum umfaßt aber 12, mit Abzug von allen Pausen, vielleicht 11 Stunden netto. = nicht ok! Kann man das so aufziehen?

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Hm.. die tägliche Arbeitzeit für Auszubildende sollte zwischen 8 und 20 Uhr fallen. 12 Stunden Arbeit (einschliesslich 1 Stunde Pause) ist allerdings nicht zulässig; es sei denn, der Betrieb kann eine besondere Notwendigkeit nachweisen (Wird z.B. im Baugewerbe oft gemacht; wenn Aufträge im Rückstand sind, aber termingerecht erfüllt sein müssen).

Auf jeden Fall darf deine Wochenarbeitszeit nicht permanent überschritten werden; und eine besondere Vergütung & Freizeitausgleich müssen gegeben werden.

Nachtrag:

Du willst natürlich Quellen, hm... muss ich nachliefern; erinnere mich daran.

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Original geschrieben von Mister A

Habe mir jetzt auch noch ein paar Sachen durchgelesen und bin zum Schluß gekommen, daß das mitm Samstwoch schon ok ist,

Ja, zählt nach Arbeitszeitgesetz als ganz normaler Arbeitstag.

aber nihct unbedingt mit dem Zeitraum von 8 - 20 Uhr, da die tägliche Arbeitszeit in Ausnahmefällen (und das scheint dann wohl einer zu sein) auf 10 Stunden als Höchstwert überschritten werden kann.

Richtig:

§ 3 ArbZG

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Der Zeitraum umfaßt aber 12, mit Abzug von allen Pausen, vielleicht 11 Stunden netto. = nicht ok! Kann man das so aufziehen?

Kannst Du, Pausenregelung muss mind. so sein:

§ 4 ArbZG

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Und noch etwas:

§ 16 ArbZG

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und des § 12 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.

Auch kurzzeitige Ausnahmen müssen von der entsprechenden Behörde genehmigt werden, es sei denn, ihr seid ein Schichtbetrieb, dann siehts wieder ganz anders aus und es gelten ein paar andere Regelungen.

Gruss

bimei

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