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Berufschule!


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Hallo an euch alle!

Ich habe da mal ein frage.......habe zweimal in der Woche Berufschule

einmal am Dienstag und einmal am Freitag! Am Dienstag habe ich 7 Stunden

das heißt von 8.00Uhr- 14.00 und bin 21 Jahre alt!

Jetzt meine Frage......wieviel Stunden müßte ich laut Gesetz dafür gut geschrieben bekommen? Wäre nett wenn mir einer weiter helfen könnte......und wo solche Sachen stehen könnten?

Danke @ALL

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Für Rechtansprüche solltest du mit der IHK reden. Da es scheint, dass du mit der betrieblichen Regelung, nach der Schule in die Arbeit zu kommen, nicht zufrieden bist: Ein Azubi (InfKM) bei uns hat dasselbe Modell und kommt auch nach der Schule in den Betrieb.

Aber wie gesagt, wenn du dich mit dem Arbeitgeber nicht einigen kannst, sprich mit der IHK.

Ciao,

Florian

PS: Berufsschule. Klingt komisch, ist aber so. ;)

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Hmmm.....komisch so schwer ist doch die frage nicht?!

Naja...also ich muß freitags nicht mehr arbeiten.....und am dienstag

muß ich es auch nicht.......aber bekomme für den Dienstag natürlich keine 7 Stunden berechnet! Bekomme weniger gut geschrieben und meine frage lautet.....

wieviel Stunden der Betrieb mir gutschreiben muß für die Schulzeit.....

habe 7 stunden die jeweils 45minuten gehen! Also wo sind solche gesetze?

Habe da auch mal was von einer stunde anreise gehört oder so?!

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Gude,

bei mir siehts so aus:

Reale Zeit in der Schule, also Stunden + Pausen, in deinem Fall also 6 Std, dazu kommt dann noch die reale (reale ist ein schönes Wort) Fahrzeit zum Betrieb, den Rest arbeite ich dann noch ...

Aber es gibt hier auch Fachleute für sowas (bimei, IJK) Wart einfach auf die Antwort von denen ;)

Matze

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Und ansonsten ist zur Zeit gültige Rechtsprechung:

In ihrem Beschluss vom 26. März 2001 (Az.: 5 AZR 413/99) hat das BAG darauf hingewiesen, dass der Fortfall des § 9 Abs. 4 JArbSchG nichts an den ebenfalls zu beachtenden Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) geändert hat.

Nach diesem Gesetz ist der Azubi für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit dieser Freistellung muss die Ausbildungsvergütung fortgezahlt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt bei Überschneidungen von Zeiten der Teilnahme am Berufsschulunterricht und der betrieblichen Ausbildung, dass die Teilnahme am Unterricht vorgeht.

Dies bedeutet zugleich – so die Erfurter Richter – die Ersetzung der Ausbildungspflicht. Nachsitzen der ausfallenden betrieblichen Ausbildungszeiten ist also schon per Gesetz ausgeschlossen!

Nach richtiger Auffassung der höchsten deutschen Arbeitsrichter umfasst die Freistellung von der betrieblichen Ausbildung auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule, z. B. unterrichtsfreie Zeiten oder Pausen. Und die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb.

Das BAG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es seit der Novellierung an einer Anrechnungsregelung für volljährige Azubis fehlt, so dass die Summe der Berufsschulzeiten und der betrieblichen Ausbildungszeiten kalenderwöchentlich im Einzelfall größer als die regelmäßige tarifliche wöchentliche Ausbildungszeit sein kann.

Dazu aber bitte auch beachten, falls z. B. an Freitagen betriebsüblich weniger gearbeitet wird:

BAG, Urteil vom 13.2.2003 - 6 AZR 537/01

Berufsschulstunden können nicht auf die wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet werden. Entsprechend kann bei "Mehr"-Schule keine Mehrarbeitsvergütung verlangt werden.

Der Fall: Ein volljähriger "Lehrling" muss am Freitag laut (Ausbildungs-)Arbeitsvertrag 5 1/2 Stunden arbeiten. An diesem Tag hat er jedoch auch Berufsschule. Dort hat er 8 Stunden Schule. Da dies für ihn - rein rechnerisch - ein Plus von 2 1/2 Stunden ergibt, die er am Freitag "übermäßig" ausgebildet wird, verlangt er dafür wöchentliche Mehrarbeitsvergütung. Rückenstärkung erhält er dabei durch eine Betriebsvereinbarung, nach der der erste Berufsschultag in der Woche mit 8 Stunden vergütet wird.

Sowohl das LAG als auch das BAG haben die Klage abgewiesen. Eine Anrechnung der 8 Berufsschulstunden auf die wöchentliche Ausbildungszeit entfällt mangels Rechtsgrundlage. Nach § 7 Abs. 1 BBiG ist der "AzuBi" für die Teilnahme am Berufsschulunterricht unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Die Anrechnungsvorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG gilt nur für Auszubildende, die jünger sind als 18 Jahre. Die Betriebsvereinbarung ist tarifwidrig (§ 77 Abs. 3 BetrVG).

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Original geschrieben von bimei

Mit dem ganz winzigen Haken, dass das Gesetz nur für die Beschäftigung von Personen gilt, die noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 JArbSchG).

OK, hast recht.

Der entsprechende Absatz bei §9, der sich auf volljährige Bezog, ist aufgehoben worden. :(

Aber hier könnt ihr es nachlesen: (Seite 17)

http://www.bmbf.de/pub/ausbildung-beruf-klein2.pdf

Gruß Jaraz

Nachtrag: Leider zu spät. :rolleyes::D

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