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JMilanese

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Alle Inhalte von JMilanese

  1. Die IHK erstellt NICHT die Aufgaben, das Niveau war durchaus vergleichbar mit früheren Abschlussprüfungen, Abwechslung und neue Themen gehören immer dazu und wenn man sich jetzt schon so unsachlich über die AP1 aufregt viel Spaß in der AP2
  2. Das ist genau die Ausnahmeder Fristverlängerung, die ich meinte (wegen des IT-Ausfalls), so hast Du als zulässigen Durchführungszeitraum den Tag der Genehmmigung bis zum 16.11. (da Du ja am 17.11. fertig abgeben musst). Aber normalerweise würde man ja nochmal Korrekturlesen und redigieren etc., also vielleicvht nicht ganz den 16.11. ausreizen 🙂
  3. Die abgefragten Basics sind Basics laut AO für ALLE der genannten Berufsgruppen. Verkennt bitte nicht, dass alle IT-Berufe gemeinsame Kernqualifikationen haben, das bedeutet auch für die technischen Berufe kaufmännische Inhalte und vice versa.
  4. Nein, weglassen durfte man früher auch nichts, wenn man nicht auf auf Punkte verzichten wollte (in der Abschlussprüfung). Und auch heute ist die Abschlussprüfung (nach neuer PO, also als Gesamtheit von PA1 und PA2) eine Mischung auf Multiple Choice und Textaufgaben (in Summe)
  5. Hier wurde nichts geändert von der Tiefe der ABSCHLUSS-Prüfung, die AP1 ist ja in den neu geordneten IT-Berufen zu 20% Bestandteil der Gesamtnote (gestreckte Abschlussprüfung), die alte Zwischenprüfung war nicht noten-relevant und auch einfacher, da durfte man sogar alles weglassen ohne rechtliche Folgen.... Ich kann hier nochmals nur alle bitten, nicht die Inhalte und Fragetiefe der Zwischenprüfung nach der alten Prüfungsordnung (vor 01.08.2020) mit dem Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung nach der neuen Prüfungsordnung (ab 01.08.2020) zu vergleichen, fair wäre nur ein Vergleich zwischen dem Teil 1 der getreckten Abschlussprüfung (neue PO) mit Teilen der geschlossenen Abschlussprüfung (alte PO). Hier haben offensichtlich einige nicht verstanden, wie das Prüfungsmodell für ihren Ausbildungsberuf funktioniert.
  6. Nochmal zur Klarstellung: Hier geht es nicht um eine ZWISCHEN-Prüfung (die wesentlich einfacher ist), sondern um die ABSCHLUSS-Prüfung Teil 1(die Noten-relevant ist und im Prinzip Teilen der alten Abschlussprüfung entspricht). Also bitte nicht mit den alten Zwischenprüfungen vergleichen....
  7. Offiziell darf die Projektarbeit zwischen dem 16.03. bzw, 01.10. (oder beginnend ab dem Genehmigungsdatum durch den PA) und 6 Wochen ab GRUND-Datum liegen (alos eigentlich der 14.11.2022 dieses Jahr für die Winterprüfung 2022/2023). Welchen Zeitraumn hat denn die IHK vorgegeben? Dass wäre das massgebliche, ansonten wäre der 17.11.2022 eigentlich HINTER der zulässigen Frist (aber wegen des IT-Ausfalls wurden dieses Jahr bei einigen IHKs einige Fristen verlängert). Ich würde mir mal die Schreiben der IHK anschauen und wenn dort nichts zu finden ist, vorsichtshalber einmal mit der für Dich zuständigen IHK Kontakt aufnehmen, welche Deadline dort dieses Jahr gilt. Ansonsten darfst Du direkt nach der Genehmigung starten, da Du ja nur den GEPLANTEN Zeitraum angibst, wie @charmanta ja bereits geschrieben hat.
  8. Wenn Du AP1s hast, die 5 Jahre alt sind, würde mich das ganz extrem wundern. Die Ausbildung nach neuer PO ist erst seit 01.08.2020 abschließbar (für die davor gilt die ALTE Prüfungsordnung ohne AP1, sondern mit unwichtiger und einfacher Zwischenprüfung, da es die gestreckte Abschlussprüfung in den alten POs nicht gab). Die erste AP1 könnte damit erstmalig vor 1,5 Jahren stattgefunden haben....
  9. Da bist Du auch vollkommen richtig auf dem Weg. Nur dass es sich ja jetzt nicht mehr um eine Zwischenprüfung (die früher vollkommen ohne Relevanz war und eigentlich eher dazu diente, dem Betrieb aufzuzeigen, wo noch Ausbildungsmängel vorlagen) und jezt die AP1 Teil der Abschlussprüfung ist (abgesehen von der Begrifflichkeit bin ich in der Sache aber 100%ig bei Dir) Zwischenprüfungen von 2019 mit der AP1 zu vergleichen ist so sinnlos und bringt nichts, die Vorbereitung kann (die ersten Prüflinge in der AP2 sind ja jetzt erst geprüft worden, also gab es bisher wahrscheinlich erst zwei AP1 nach neuer PO) damit nicht erfolgen, da das Niveau der alten Zwischenprüfung viel niedriger und kürzer angesetzt war. Wer sich also vorbereiten will, sollte die Abschlussprüfungen GH1, GH2 und auch WSK(!) dafür heranziehen und sich aufgrund des Fragenkataloges AP1 die entsprechenden Fragen heraussuchen und NIEMALS aus alten Zwischenprüfungen!
  10. Ich habe (hinter vorgehaltener Hand) mal den November 2022 gehört.... aber ohne Gewähr!
  11. ER-Modelle sind Basics, sollte eigentlich nicht nur die Schule, sondern auch der Betrieb vermitteln.
  12. Auch wenn es jetzt sehr enttäuschend sein mag, das Endergebnis des Produktes ist zwar nicht unwichtig, aber weniger wichtig als der nachweis der korrekten Vorgehensweise. Dieses spiegelt wider, dass ja immer in echten projekten etwas schief gehen kann (unvollständige Funktionen bei externen Modulen, zeitüberschreitung, Lieferschwierigkeiten etc.), die zu Abweichungen von der Planung führen können. Siehe hierzu auch die Prüfungsordnung (die ja leider immer viel zu gern gedanklich verdrängt wird): die Umsetzung ist nur ein teil des Ganzen! § 20 Prüfungsbereich "Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration" (1) Im Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration besteht die Prüfung aus zwei Teilen. (2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren, 2. Lösungsalternativen unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und qualitativer Aspekte vorzuschlagen, 3. Systemänderungen und -erweiterungen durchzuführen und zu übergeben, 4. IT-Systeme einzuführen und zu pflegen, 5. Schwachstellen von IT-Systemen zu analysieren und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen und umzusetzen sowie 6. Projekte der Systemintegration anforderungsgerecht zu dokumentieren. Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durchführung der Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden. (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und 2. seine Vorgehensweise bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen. Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fachgespräch über die betriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
  13. Kleiner Hinweis: Die Prüfungen und Lösungen sind rechtlich geschützt und dürfen eigentlich nicht verbreitet werden. Wenn ihr also welche finden solltet, befindet ich Euch schon in der dunkel-grauen Zone oder es sind keine Original-Prüfungen und Lösungen, sondern nur Gedächtnisprotokolle, die natürlich auch Fehler aufweisen können. Ansonsten gibt es durchaus Bücher zu kaufen, wo ähnliche Muster-Prüfungen und Lösungen (nicht Original gelaufene) enthalten sind.
  14. Erscheint mir auch "grau" zu sein das Thema. Knapp genehmigungsfähig aber wahrscheinlich dann der Absturz mangels Tiefe in der Umsetzung. Um die Tiefe zu erzielen wird wahrscheinlich die Zeit fehlen.
  15. 1. das Ergebnis wird erst NACH allen Prüfungsteilen festgelegt, auch die finalen Noten der schriftlichen Arbeiten und der Projektarbeit! Vorher sind das nur vorläufige Noten. Eine Korrektur der Ergebnisse - wenn saachlich korrekt - ist also bis zur Urkundenausgabe noch möglich und zulässig. Hier liegt also kein Fehler vor (bezogen auf die 10 Punkte kürzen, wenn wirklich falsch bewertet) 2. Eine Prüfung darf nicht abgebrochen werden (außer aus gesundheitlichen Gründen, Feuer, Erdbeben etc. oder Abbruch seitens des Prüflings), selbst bei einem Täuschungsversuch muss weiter geprüft werden. 3. Die Prüfer sollten sich während der Prüfung eigentlich auf den Prüfling und seine Aussagen konzentrieren, um auch eine Note gerecht feststellen zu können. Aber: Eine MEP darf nur dann durchgeführt werden, wenn sie zum Bestehen der Prüfung notwendig ist, nicht zur Ergebnisverbesserung! Wurde hier jetzt festgestellt, dass die MEP durch die falsche und jetzt korrigierte Benotung der schriftlichen Arbeit nicht hätte durchgeführt werden sollen (wenn es sich denn um eine MEP gehandelt hat), so darf diese durchaus ohne Wertung beendet werden (Durchführungsirrtum), dann sollte dieses aber auch mit Begründung sachlich dem Prüfling mitgeteilt und der Rest der Prüfung (wie das Fachgespräch, soweit noch nicht durchgeführt) unbedingt zu Ende geprüft werden. Warum? Nach der Prüfung kann es ja jederzeit zu Einsprüchen gegen das Ergebnis kommen kommen, denen zwar selten dann auch stattgegeben wird, was dann aber bei Stattgabe zum nchträglichen Bestehen der Prüfung führen kann. Wenn aber die Prüfung abgebrochen wird, dann fehlen die restlichen Noten (der nicht durchgeführten prüfungsteile) und es kann kein nachträgliches Bestehen ausgesprochen werden --> dieses ist ein Formfehler --> man hätte bei nachträglich bestandener Prüfung Schadensersatzanspruch. Wir prüfen bei uns im PA IMMER zu Ende aus diesem Grunde (auch wenn wir bisher noch nie betroffen waren von nachträglich stattgegebenen Einsprüchen 🙂 )
  16. Theoretisch machbar, wenn man alle möglichen Entscheidungen begründet, Alternativen auslotet, abstimmt, bewertet, gewichtet, klassifiziert, Datenschutz bewertet... Also aus meiner Sicht kaum mit der Formulierung, die Du bisher verwendest, machbar und realistisch gemäß der Prüfungsordnung auszufüllen. Wäre zwar theoretisch knapp genehmigungsfähig, aber Du machst Dir keinen Gefallen damit, weil da kaum Punkte über den Mindestanforderungen herauszuholen sind. Nur als Erinnerung: wer genau das macht, was die Prüfungsordnung einfordert, ist "ausreichend" = 4! Für ein "sehr gut" müssen die Leistungen den Anforderungen der PO in besonderem Maße entsprechen und darüber hinaus gehen und selbstständig auch über das Thema hinweg eine tiefgehende Betrachtung erfolgen. Sehe ich bei dem Thema kaum... (Ebenso ist die Einrichtung eines Schulungsraumes mit Hardware-Auswahl und Vernetzung und Sicherungssoftware in der Regel nur "ausreichend", da nicht mehr viel aus dem Thema geholt werden kann)
  17. Wenn man das ausreichend auch außerhalb des Hauptpfades beleuchtet und betrachtet (also sozusagen auch "über den Tellerrand hinweg blickt") und auch den Schwerpunkt Datenschutz/Datensicherheit verstärkt berücksichtigt bei den Lösungen und auch nicht nur die Kosten etwaiger Software-Lösungen kann das ein sehr gutes Thema werden.
  18. Ja, grundsätzlich ja. Ein Beispiel könnte sein (bitte nicht nehmen, da bereits ausgelutscht und nicht sehr tief, damit keine gute Note zu erwarten, aber ich will hier ja auch nicht den Projektantrag vorkauen, die entwicklung des Projektantrages ist schließlich auch Bestandteil der Prüfung!) a) Analyse des Ist-Zustandes des aktuellen Prozesses, Beschreibung der Pain Points und/oder der Internal Needs b+c) Findung von allen relevanten Lösungen zur Optimierung des Prozesses und Darstellung der Kosten und Erträge der jeweiligen Varianten d) Vergleich der Varianten nicht nur monetär! e) Empfehlung und Planung der Umsetzung f) ... unter starker Berücksichtigung und Prüfung Datenschutz- und Sicherheit h) daraus dann die Entscheidungsgrundlage und Projektprotokollierung sowie Projektpräsentation heraus ableiten. Der kaufmännische Teil mit Planung und Dokumentation und Präsentation muss den Schwerpunkt (in der Regel mindestens 2/3 der Zeit) in Anspruch nehmen, die technische Umsetzung darf maximal 1/3 umfassen, daher darf auf die technische UUmsetzung komplett oder teilweise aus der Projektarbeit ausgelagert werden. Da hier im Forum immer wieder erwähnt und empfohlen wird: Anyonymisierung ist keine gute Idee, da der PA zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und eine Anonymisierung in der Regel eine Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse und Entscheidungen erschwert --> was in der Regel z einer schlechteren Benotung führen kann Ein Projekt sich auszudenken ist eine noch schlechtere Idee --> laut PO muss das Projekt durch den Prüflich real durchgeführt werden. Wenn das auffliegt ist das eventuell als Täuschungsversuch zu werten; dann doch lieber intern beim Chef fragen, ob es nicht doch ein Projekt im Umfang von xx Stunden (berufsabhängig)gibt, was man zumindest Analysieren, recherchieren und planen kann.

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