inf0rmatiker Geschrieben 30. März 2011 Teilen Geschrieben 30. März 2011 Hallo, ich weiß nicht mehr wie die Regel war, dass nach bestehen der mündlichen Prüfung, am nächsten Tag man schon als Angestellter ist? Ich frage, weil ich am 27 Juni meine mündliche Prüfung habe, und mich für den 1. Juli bewerben möchte. Nun sind zwischen noch 4 Arbeitstage, bewirbt man sich nun für den 28 Juni oder lieber auf den neuen Monat? Sonst gibt es wieder Probleme mit dem Arbeitsamt, weil man sich nicht gemeldet hat?!?! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Wurzelboert Geschrieben 31. März 2011 Teilen Geschrieben 31. März 2011 Ich weiß nicht wie es ist, aber wenn du schon ne Anstellung für den 1 Juli hast und 4 Tage "Arbeitslos" bist, glaub ich nicht, dass das ein Problem darstellt. Aber du könntest da natürlich auch einfach anrufen bzw. mal die IHK fragen, was die sagt, die helfen ja auch gerne Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
afo Geschrieben 31. März 2011 Teilen Geschrieben 31. März 2011 Deine Ausbildung ist mit bestandener mündlicher Prüfung beendet. Am 28. Juni wärst du somit arbeitslos. Um krankenversichert und so weiter zu sein mußt du dich also auch für 4 Tage arbeitslos melden. Wenn du da aber gleich einen Vertrag vorlegen kannst, daß du ab 1. Juli was hast stressen die dich nicht groß. ;-) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
hmaas Geschrieben 31. März 2011 Teilen Geschrieben 31. März 2011 Um krankenversichert und so weiter zu sein mußt du dich also auch für 4 Tage arbeitslos melden. Wenn man absehbar arbeitslos wird (z.B. Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrag), muss man sich drei Monate vorher arbeitssuchend melden, sonst riskiert man eine Sperre beim Amt vgl.. Ist dann wichtig, wenn die Arbeitssuche ergebnislos bleibt und man nach der Prüfung arbeitslos wird. Gruß Pönk Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Jagi Geschrieben 31. März 2011 Teilen Geschrieben 31. März 2011 Wenn man absehbar arbeitslos wird (z.B. Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrag), muss man sich drei Monate vorher arbeitssuchend melden, sonst riskiert man eine Sperre beim Amt vgl.. Ist dann wichtig, wenn die Arbeitssuche ergebnislos bleibt und man nach der Prüfung arbeitslos wird. Gruß Pönk Das ist natürlich richtig, aber bei einer Ausbildung gilt diese Regelung nicht. Betriebliche und schulische Ausbildungen sind von der Meldepflicht ausgenommen. Auszubildenden, die wissen, dass sie nach der Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, wird allerdings empfohlen, sich bei einer Agentur für Arbeit frühzeitig arbeitsuchend zu melden und die Dienstleistungen zur Unterstützung der Vermittlung zu nutzen. Quelle: Arbeitsagentur Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
mistro Geschrieben 31. März 2011 Teilen Geschrieben 31. März 2011 Bei mir war da sso das ich meine Ausbildung zum 17. des Monats beendet hatte. Ab den 18 bin ich übernommen wurden und habe einen Jahresvertrag bekommen. Da ich den Jahresvertrag nicht verlängert habe wurde ich quasi am darauffolgenden Jahr zum 18. Arbeitslos. Hab de smit meinem neuen Arbeitgeber aber auch abgeklärt das dieser mich zum 18. einstellt und nicht wie sonst üblich zum 01. Es spricht also auch nichts dagegen 4Tage früher bei deinem AG anzufangen. Das Gehalt wurde mir dann anteilig berechnet. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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