Veröffentlicht 4. Juni 201213 j Hallo, wir wollen einen externen Dienstleister mit folgenden Standarddienstleistungen (Eiinrichtung alternierender Arbeitsplatz) beauftragen: Abholung bzw. Anlieferung Standard-Arbeitsplatz a) Monitor, PC, Peripherie bzw. Monitor, Peripherie und Docking-Station beim Auftraggeberzeitnahe An- und Abfahrt, Auf- und Abbau unter Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte bzw. den Vorgaben des Auftraggebers unter der Voraussetzung, dass der Kunde zu Hause einen funktionstüchtigen Internetanschluss (Ethernet, DHCP) zur Verfügung stelltFunktionstest mit dem Kunden vor Ort gemäß Checkliste (PC booten, Anmeldung, Internetzugriff, VPN) Während für mich die Standarddienstleistung das wichtige ist, quält mich mein Beschaffer mit der Frage, ob das ganze als Dienst- oder Werkvertrag ausgeschrieben werden soll. Ich habe mich so gut wie möglich dazu belesen, kann mir aber kein abschließendes Urteil bilden. Was meint ihr? VG, Marko.
4. Juni 201213 j Frag halt in eurer Rechtsabteilung nach welche Konsequenzen sich aus welcher Vertragsart ergeben... für eine öffentliche Ausschreibung auf Meinungen hier im Forum zu setzen...
4. Juni 201213 j Ich bin kein Jurist, aber in meinen Augen liegt ein Werkvertrag nach BGB §631 vor. Ein Vertrag liegt ja noch nicht vor und die Bestimmung desselben steht den Parteien ja ohne weiteres selbst offen. Wie sieht aber das Werk dann aus? Die Punkte gehören wohl eher zu einer klassischen Dienstleistung. @TE Du kannst es ja selbst bestimmen und es als Werkvertrag formulieren lassen, ich glaube aber kaum, dass ein Unternehmer, sich darauf einlässt, denn bei den aufgeführten Punkten ist nur wenig bis gar nicht an eigenständiger Leistung durch den Unternehmer zu erbringen, stattdessen gelten die Vorgaben anderer. Der Unternehmer müsste sich also für ein "Werk" verpflichteten, dass alleine durch Vorgaben anderer bestimmt wird. Sehr unwahrscheinlich.
4. Juni 201213 j Natürlich liegt noch kein Vertrag vor. Aber es müsste IMHO als Werkvertrag ausgeschrieben werdne. Dienstverträge sind z.B. Arbeitsverträge.
4. Juni 201213 j Natürlich liegt noch kein Vertrag vor. Aber es müsste IMHO als Werkvertrag ausgeschrieben werdne. Dienstverträge sind z.B. Arbeitsverträge. Verträge mit Rechtsanwälten, Ärzten usw. gehören auch zu den Dienstverträgen. Das kann das Argument nicht sein. Vielmehr kann sich der TE entscheiden, welche Vertragsform er wählen möchte. Ich bin allerdings der festen Überzeugung, dass sich kein vernünftiger Auftragnehmer finden wird, der unter dieser Konstellation für ein Werk einstehen will und somit riskiert, bei Nichterbringen, keine Bezahlung zu erhalten.
4. Juni 201213 j Gehört es wirklich zu deinem Job dich mit solchen Vertragsdetails auseinanderzusetzen? Wenn Nein, dann würde ich die Frage an den weiterleiten der in deiner Firma dafür verantwortlich ist z.B. Personalabteilung, anstatt da Entscheidungen ausserhalb deiner Expertise/Zuständigkeit zu fällen.
4. Juni 201213 j für dich wichtig ist doch, dass der dienstleister zu einem bestimmten festen betrag einen bestimmten erfolg erbringt, oder? wie er das macht und wie lange er dafür braucht ist dir ja erst mal egal. zum zeitpunkt x muss die der arbeitsplatz fertig sein. ->werkvertrag
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