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Empfohlene Antworten

Veröffentlicht

Hallo zusammen,

aus aktuellem Anlass würde ich hier gerne ein Thema zur Diskussion stellen, dass sich allgemein mit der Dauer von Bestellung bis Funktionstüchtigkeit eines neuen Internetanschlusses beschäftigt und wie man damit umgeht.

Problem ist kurz gefasst folgendes: Wir mussten unterm Strich über 12 Wochen auf die Inbetriebnahme eines neuen Multimedia-Anschlusses warten und haben diese Zeit mit einem Surfstick überbrückt, da wir beide auf eine zumindest funktionierende Internetverbindung angewiesen sind. Ich habe dem Anbieter telefonisch und per Mail ausführlich erklärt, dass ich immer wieder versucht habe, dem Vorgang Nachdruck zu verleihen, um die Sache irgendwie voran zu treiben. So, und aufgrund dessen, dass wir diese unnötig lange Wartezeit nicht verschuldet haben, habe ich bezüglich der Kostenübernahme des Surfsticks in diesem Zeitraum um ein Entgegenkommen gebeten. Im Vorfeld hatte ich dieses Anliegen 2x mit dem Kundenservice beredet und mir wurde gesagt, dass sowas grundsätzlich schon machbar ist. Nach 9 Tagen kam dann endlich auch eine Antwort: klares Nein, machen wir nicht. Aber auch ohne Begründung.

Habt ihr schon einmal ähnliche Konflikte ausgetragen oder wisst, ob und in wie weit ich das jetzt so hinnehmen muss?

Also, als Privatanwender ist sowas immer etwas schwieriger, aber trotzdem haben wir privat bei Alice z.B. mit etlichen Verzögerungen kämpfen müssen. Ich sagte dann, dass das nicht hinnehmbar ist, dass wir knapp 2 Monate auf den Anschluss warten müssen und sozusagen nackt dastehen. Hierzu äußerte sich Alice, dass es Ihnen Leid täte, es aber Regionsweit zu Verzögerungen gekommen sei.

Das war mir natürlich egal, was ich denen auch schrieb.

Naja, lange Rede kurzer Sinn: sie haben uns anschließend 3 Monate "geschenkt". Trotzdem sind wir nach 2 Jahren von Alice weg ;-)

Versuch bei dir mehr rauszuschlagen.

  • Autor

Naja also die 3 Monate bekommen wir auch gutgeschrieben, aber das ist ja wohl auch das Mindeste (wenn ich deren Dienstleistung schon nicht bekomme). Mir geht es nur um die Überbrückungszeit. Gibt es da argumentative special Handgriffe, die da was bewirken?

Da Internet heutzutage ein zentraler Bestandteil der Lebensführung ist steht dir laut BGH Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Bereitstellung eines alternativen Internetzugangs zu.

Pressemitteilung Nr.*14/13 vom*24.1.2013

Du solltest also entweder nochmal mit Verweis auf das Urteil freundlich bei deinem Anbieter nachfragen ob die das "nicht doch machen" oder mal mit einem Anwalt reden ;)

  • Autor

Vielen Dank, sowas in der Art habe ich mir vorgestellt. Was der Artikel allerdings nicht hergibt (bzw. nicht vom Urteil abgedeckt) ist die Sachlage bei einer Neuinstallation. Die Tatsache, dass so etwas eben nicht an einem Tag gemacht ist rechtfertigt ja irgendwo schon eine gewisse Dauer (im Gegensatz zu einem Totalausfall). Und bevor ich da jetzt so schwere Geschütze auffahre, hätte ich da ganz gern ein Mittel, um das einschätzen zu können. Ich bleibe da definitiv dran, aber es ist ja schon sehr subjektiv zu sagen "mehr als 4 Wochen Dauer ist nicht zu akzeptieren" oder "bis 10 ist vertretbar".

Verstehe ich nicht. Was soll das für einen Unterschied machen ob du den Tarif wechselst oder neu abschließt? Du hast einen Vertrag mit dem Anbieter abgeschlossen ab einem bestimmten Zeitpunkt einen Internetanschluss gestellt zu bekommen dem die andere Seite nicht nachgekommen ist.

Warum sollten da 4 Wochen Wartezeit akzeptabel sein?

Die Frage ist nur ob man dein schriftliches und telefonisches Nachfragen als Mahnung verstehen kann welche wohl nach BGB - Einzelnorm Vorraussetzung ist um Schadensersatz nach BGB - Einzelnorm zu verlangen. Aber wie gesagt genaues kann dir dazu nur ein Anwalt sagen.

Kommt ja auch drauf an, welche Lieferfrist auf der Seite (falls es online bestellt wurde) angegeben wurde. Wenn da schon 12 Wochen stand, war es schon vorher klar, dass es so lange dauert. Dann dürften die Chancen wohl nur sehr niedrig sein.

Wenn hingegen 2 Wochen da stand und 12 Wochen gebraucht wurden, dann sieht es schon anders aus. Ob jedoch die fristlose Kündigung aufgrund von Nichteinhaltung des Vertrags, oder aber Ersetzen der anfallenden Gebühren ab der dritten Woche dann einklagbar sind, weiß ich nicht.

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