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Empfohlene Antworten

Veröffentlicht

Hallo Community,

ich arbeite seit 4.5.2015 in einer Zeitarbeitsfirma und habe jetzt ein Jobangebot bekommen für ein "normales" Arbeitsverhätniss, das ich auch wahrnehmen will.

Jetzt habe ich aber eine frage zu der Kündigungsfrist und Einreichung. Ich bin mir da relativ sicher, bloss ich frage lieber nach, für einen reibungslosen Wechsel in den neuen Job.

Vorab ein paar Daten:

Beginn des =Arbeitsverhältnisses = 04.05.2015

Tarifvertrag = BAP

Arbeitsbeginn neue Firma = 01.06.2015

Im Manteltarifvertrag steht folgendes §9.3:

Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit.

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer Woche in den ersten drei Monaten gekündigt werden.

Danach gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen während der Probezeit gemäß Â§ 622 Abs. 3 BGB von zwei Wochen.

Bei Neueinstellungen kann die Kündigungsfrist während der ersten zwei Wochen des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich auf einen Tag verkürzt werden. Als Neueinstellungen gelten Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern, die mindestens drei Monate lang nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber standen.

Heisst das ich 1 Woche Kündigungsfrist habe?

Kündigung auf 29.5

Müsste ich dann die Kündigung am 22.05.2015 einreichen, weil Montags Feiertag ist?

Mit freundlichen Grüßen

Gabberfan84

Ist vermutlich ein Unterschied, ob du Lohn oder Gehalt kriegst.
Nein das ist (in diesem Fall) kein Unterschied.

Das Gehalt ist ein pauschales Arbeitsentgelt in Höhe X, dass man für den Monat bekommt und umfasst die Entlohnung für die Arbeitstage, die man dort ableistet.

Lohn bezeichnet normalerweise ein Arbeitsentgelt, dass von der tatsächlich geleisteten Arbeit abhängt. Also bspw. werden die geleisteten Arbeitstage einzeln abgerechnet oder bspw. die Stückzahl, die man gefertigt hat zusammengerechnet und daraus der Lohn errechnet.

In beiden Fällen wäre es aber hier egal, da der 30. und 31. keine Arbeitstage darstellen, daher werden sie in keine der beiden Entgeltarten eingerechnet und somit auch nicht darum gekürzt. :)

Dennoch würde ich zum 31.05 kündigen da du sonst am 30. und 31.05 "Arbeitslos" wärst. Für die spätere Rentenberechnung oder Arbeitslosengeld Berechnung sicher interessant, aber ich lass mich gerne eines besseren belehren.

Nein das ist (in diesem Fall) kein Unterschied.

Ich hab nochmal ein wenig recherchiert. Wir haben beide recht.

Es gibt insgesamt 3 Berechnungsvarianten.

1. man rechnet mit Kalendertagen

2. man rechnet mit Arbeitstagen

3. Man rechnet mit 1/30-Anteilen.

Abgesehen davon, wenn Du Deiner Zeitarbeitsbutze offenbarst, dass Du kündigen willst, werden die sich mit Dir zusammensetzen und eine Lösung beschließen. Ich hab auch mal kurzfristig für einen größeren Dienstleister gearbeitet; dann allerdings eine andere Stelle angeboten bekommen. Da der Wechsel recht kurzfristig erfolgen sollte, war an Kündigungsfrist nicht zu denken. Wir haben dann einfach die Kündigung so zurechtgezimmert / zurückdatiert, dass alles passte.

Hatte mal selber das Problem mit der genauen Frist. Um es dir einfach zu machen schreib eine Kündigung in der steht das du fristgerecht zum 31.05.2015 kündigst. Gib die Kündigung heute oder spätestens Freitag (22.05.2015) ab, wenn du es persönlich machst kannst du dir noch den Empfang auf einer Kopie bestätigen lassen.

Da der Wechsel recht kurzfristig erfolgen sollte, war an Kündigungsfrist nicht zu denken. Wir haben dann einfach die Kündigung so zurechtgezimmert / zurückdatiert, dass alles passte.

Wenn beide Seiten mit der kurzfristigen Beendigung des Arbeitsvertrages einverstanden sind muss man gar nicht tricksen sondern kann einfach einen Aufhebungsvertrag schließen.

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