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Empfohlene Antworten

Veröffentlicht

Hey Leute,

ich höre oft in der Schule, dass wir auf mündliche Zusagen zur Ausbildung aufpassen sollen, da sowas meist nicht die 100% Zusage sein kann . Jetzt frage ich mich aber, ob ein unterschriebener Ausbildungsvertrag das nicht auch ist. Damit meine ich, wenn man jetzt sage ich mal für 2019 unterschreibt, könnte der Betrieb dann nicht 2 Monate vor Ausbildungsanfang den Vertrag kündigen oder hat man einen bestimmten Schutz ?

 

sorry für Fehler, habe am Handy geschrieben :)

Mündliche Verträge sind auch gültig, es ist aber nicht einfach zu beweisen, dass es diese mündliche Zusage gegeben hat, da meistens Aussage gegen Aussage steht.

 

In der Ausbildung hat man eine Probezeit von 3-6 Monaten in der man jederzeit entlassen werden kann, nach Ablauf der Probezeit ist es sehr schwierig einen Auszubildenen loszuwerden (da musst du schon stehlen o.ä.).

Regel Nummer 1: Alles schriftlich haben bzw halten.

Vergiss aber nicht in der Ausbildung hast du noch ne probezeit wo man dich jederzeit rauswerfen kann. Nach der probezeit wird es schwierig dich zu kündigen ohne eine sehr gute Begründung zu haben.

Theoretisch kann dich der Arbeitgeber 2 Monate vor deiner ausbildung dir eine absage erteilen . Deshalb musst du im bewerbungsgesprach herausfinden ob die Chemie passt (was ein Schüler selten kann. Selten bringt euch jemand in der Schule solche wichtige dinge bei)

 

Bearbeitet von Zaroc

Der Betrieb kann dir auch bis zum Ende der Probezeit (Bis zu 4 Monate nach Ausbildungsbeginn) ohne eine Angabe von Gründen und ohne eine Frist kündigen. 

Zitat

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 22 Kündigung

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

 

Der Schutz für dich beginnt also erst nach der Probezeit. 

vor 15 Minuten schrieb Al-Bundy:

In der Ausbildung hat man eine Probezeit von 3-6 Monaten in der man jederzeit entlassen werden kann,

Es sind 1-4 Monate bei einer Ausbildung:

Zitat

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 20 Probezeit

"Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen."

 

 

Bearbeitet von Sullidor

vor 11 Minuten schrieb Al-Bundy:

Mündliche Verträge sind auch gültig, es ist aber nicht einfach zu beweisen, dass es diese mündliche Zusage gegeben hat, da meistens Aussage gegen Aussage steht.

Beim Ausbildungsvertrag ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben. BBiG §11.

Im Prinzip ja, aber doch eher unwahrscheinlich.

vor einer Stunde schrieb FragenPeter:

Sprich wenn ich einen Ausbildungsvertrag unterschrieben habe, kann ich trotzdem bevor die Ausbildung begonnen hat, gekündigt werden ?

Der AN und AG können beide das Verhältnis innerhalb der Probezeit ohne Grund beenden.

Weil es für beide Parteien nur Vorteile gibt, wenn man vor Beginn der Ausbildung den jeweils anderen die Ausbildung kündigen will und dies dann auch tun kann anstatt auf den ersten Ausbildungstag zu warten wurde festgelegt, dass man auch vor Beginn kündigen kann.

 

Also eigentlich ist selbst der unterschriebene Ausbildungsvertrag keine Garantie. Aber das AG einem AN vor beginn der Ausbildung kündigen habe ich noch nie gesehen und es ergibt auch nicht wirklich einen Sinn.

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