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ausbildungsplatz... und nu??


Vash

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hi leute

erstmal: ich habe einen ausbildungsplatz als IT-systemelektroniker bekommen, worüber ich verdammt glücklich bin.

ich habe zwar noch nix unterschirbene, aber der vertrag soll in den nächsten tagen per post kommen.

(würdet ihr schon an anderen noch offenen stellen schon absagen oder lieber warten, bis ihr was schriftliches habt? ich denke ich warte bis ich den vertrag inner hand hab...)

was ich eigentlich will:

ich weiß nicht, was mich erwartet. in gewisser weise weiß ichs natürlich, vom berufsbild her usw.

aber irgendwie... irgendwie isses für mich so, das ich alles auf mich zu kommen lasse. so wies momentan aussiht gehe ich am 1.9.03 dahin und gucke was kommt.

-> ich fühle mich etwas unsicher.

habe schon an ein praktikum gedacht, aber ich weiß ob sich das irgendwie negativ auswirken könnte falls ich mich da dumm anstelle oder fehler mache...

wenn ich den vertrag dann mal irgendwann bekommen habe möchte ich ihn dort persönlich abgeben und dann noch ein paar fragen stellen. nur weiss ich nicht, was wichtig sein könnte...

interessant wäre vllt, ob ich blockunterricht habe oder nich. das gehalt beträgt ja durchschnittlich um 600 euro, das sehe ich ja dann aufm vertrag.

aber das is alles was mir einfllät!! das kanns doch nich sein....

HILFE!

helft mir aus meiner unsicherheit...

gebt mir anregungne, was wichtig sein könnte..

danke

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Hallo,

ich denke, Du kannst es ruhig auf Dich zukommen lassen. Niemand erwartet von einem frisch mit der Schule abgeschlossenen jungen Menschen, dass er sich schon komplett in dem Beruf auskennt, den er erlernen möchte.

Das Du dich unsicher fühlst, ist normal. Bei meiner ersten Ausbildung in einer großen Versicherung gabs für alle Azubis am ersten Tag ein Kennenlernen des Betriebs, der anderen Azubis und der Ausbildungsabteilung. Ausserdem haben Azubis aus dem zweiten / dritten Lehrjahr eine Art Survival-Guide geschrieben, indem u.a. Infos zur Kleiderordnung, Gleitzeit, Sozial Leistungen, Krankenkasse, Kantine usw standen. Eventuell gibts ja sowas auch in deinem Unternehmen.

Ein Praktikum ist natürlich auch eine gute Idee. Wenn Du Leistungsbereitschaft und Interesse zeigst, wirst Du keine Probleme haben. Als Azubi kann es auch passieren, das Fehler gemacht werden. Niemand wird Dir dafür die Ohren langziehen, solange es nicht andauernd die gleichen Fehler sind.

Bemüh Dich und zeig Interesse, den Rest kannst Du auf Dich zukommen lassen.

ciao

Stefan

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Aus Fairnessgründen gegenüber den Mitbewerbern solltest Du, nach der Unterschrift des von Dir ausgewählten Ausbildungsvertrags den anderen Unternehmen dies mitteilen. Oder Du wartest die anderen Unternehmen ab und suchst den für Dich besseren aus und schickst dem ersten eine Kündigung (--> Kündigung in der Probezeit ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen). Ist moralisch gesehen nicht unbedingt die feine Art, aber gibt Dir bringt Dir eventuell Vorteile. Da Du ja einen Vertrag sicher in der Tasche hast.)

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...kniffliges problem.

...einerseits ist es fair die ausbildungspätze "zurückzugeben" die nicht in frage kommen.

...andererseits kann der betrieb schadenersatz verlangen, wenn er für dich keinen ersatz findet. kommt selten vor, wäre aber in regionen mit gesättigtem ausbildungsmarkt (südbayern, würtemberg) durchaus möglich.

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Originally posted by BenNebbich

...kniffliges problem.

-> Stimmt :D

...einerseits ist es fair die ausbildungspätze "zurückzugeben" die nicht in frage kommen.

Meine Meinung...

...andererseits kann der betrieb schadenersatz verlangen, wenn er für dich keinen ersatz findet. kommt selten vor, wäre aber in regionen mit gesättigtem ausbildungsmarkt (südbayern, würtemberg) durchaus möglich.

Das ist mir jetzt neu. In meinem IHK-Ausbildungsvertrag steht nur das während der Probezeit von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen und ohne Kündigungsfrist gekündigt werden kann.

Schadenersatz wird hier nur in einem Zusammenhang angesprochen:

<Zitat IHK Berufsausbildungsvertrag (nach §§ 3,4 BBIG)>

(...)

§7, 5. Absatz:

(Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung)

Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadensverlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung nach Nr. 2b. Der Anspruch erlisch wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.

(...)

</Zitat>

Für mich liest sich das so, das ein Schadenersatz bei Kündigung innerhalb der Probezeit ausgeschlossen ist. Meinst Du dass eine Schadenersatzpflicht bei Kündigung vor Beginn der Probezeit besteht - oder besteht aus anderen Gesetzten (BGB?) ein Schadensersatzanspruch?

Würde mich jetzt wirklich mal interessieren.

Stefan

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...aus anderen gesetzen. vorzugsweise bgb.

...mir ist so, als hätte ich in irgendso einer personaler-zeitung so einen fall gelesen. vorraussetzung ist natürlich, dass der betrieb den ausbildungsplatz nicht mehr besetzen kann und er via ihk kenntnis von einem mehrfachabschluss der bewerber hat.

...sollte ich den artikel mit urteilsangabe noch in diesem müllhaufen hier finden melde ich mich.

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hmm, das finde ich jetzt ehrlich gesagt etwas besch****.

Im Vertrag bzw. auf der Rückseite wird ein Schadensersatz eindeutig verneint - aber in anderen Gesetzen bejaht.

Das ist doch irgendwie schizophren? IMHO müsste ein Hinweis auf eine etwaige Schadensersatzpflicht mit in den Vertragstext. So z.B. "Eine Verpflichtung zum Schadensersatz aus anderen Gesetzen (BGB) bleibt hiervon unberührt." - oder so ähnlich.

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puh

also ich will ja den ausbildungsplatz, den ich jetzt (fast) sicher habe, behalten.

von anderen habe ich ja noch keine zusage, ich rechne bei dem einen offenen eher mit ner absage und die anderen haben sich noch gar nicht gemeldet.

ich will da ja nur noch nicht absagen falls bei meinem ersten was schief gehen sollte, wovon ich nicht ausgehe, nue habe ich halt noch nix unerschrieben...

sobald ich das sicher habe, sage ich die anderen natürlich sofort ab, ich wills ja anderen leuten einfacher machen, und anderen ne chance geben.

danke für eure antworten!

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Zitat anwaltskanzlei-online:

Vertragsstrafen im Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsmodernisierung

In Arbeitsverträgen sind häufiger Vertragsstrafenabreden enthalten. Häufig sind Klauseln in Zusammenhang mit der Nichtaufnahme einer Tätigkeit (z.B.: Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall der vertragswidrigen Nichtaufnahme der Tätigkeit zu Vertragsbeginn eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttogehalt zu zahlen).

Zum 01.01.2002 hat sich das Bürgerliche Gesetzbuch im Bereich des Schuldrechts umfassend geändert. Dies hat auch auf das Arbeitsrecht Auswirkung. Nach neuem Recht ist das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich auch im Arbeitsrecht anwendbar; dies war vor der Reform nicht so. Seit Bekanntwerden der Reform wurde in der Literatur gerätselt, ob damit Vertragsstrafenabreden in Arbeitsverträgen unwirksam sein könnten. Mittlerweile liegen die ersten Entscheidungen von Gerichten hierzu vor; diese weichen allerdings voneinander ab.

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Bochum (Urt. v. 08.07.2002 – 3 Ca 1287/02) ist eine Vertragsstrafe unzulässig, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, da ein Verstoß gegen § 309 Nr.6 BGB vorliegt. Eine entsprechende Klausel ist damit unwirksam. Im betreffenden Fall hatte das Gericht darauf erkannt, daß der Arbeitsvertrag für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wäre und damit dem recht der AGB unterfalle. Nach dem AGB-Recht ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die dem Verwender für den Fall, daß der andere sich vom Vertrag löst, die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird. Dem stünden auch keine Besonderheiten des Arbeitsrechts entgegen.

Das Arbeitsgericht Duisburg wiederum (Urt. v. 14.08.2002 3 Ca 1676/02) hat ein Vertragsstrafenversprechen in AGB als zulässig angesehen. Die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe sei im Arbeitsvertrag auch nach dem 01.01.2002 zulässig, weil der Anwednung des § 309 Nr.6 BGB die Besonderheiten des Arbeitsrechts entgegenstünden. Im betreffenden Fall hatte das Gericht zwar vertreten, daß der Arbeitsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen würde. Allerdings seien die Besonderheiten de Arbeitsrechts zu berücksichtigen, so daß hierdurch die Anwendbarkeit des § 309 Nr.6 BGB gesperrt sei. Man wird abwarten müssen, wie die Rechtsprechung sich hier entwickelt.

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