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Online Rechnungsversand gesetl.erlaubt???


whoopjam

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Nein.

Die gesetzliche Schriftform des § 126 BGB, die eine Urkunde und eine Unterschrift unter derselben verlangt, kann im Internet derzeit nicht eingehalten werden. Es fehlt, wie gezeigt, bereits am Urkundserfordernis. Darüber hinaus ist nach aktueller Rechtslage eine elektronische Unterschrift nicht mit einer eigenhändigen gleichsetzbar, was bislang auch nicht mit dem Einsatz digitaler Signaturen zu erreichen ist.

Aus einer Abhandlung eines Rechtsanwaltes über das Fernabsatzgesetz (jetzt § 3xx BGB)

Hängt ja schon an der Tatsache, dass man nicht verbindlich kontrollieren kann, ob und wann eine Email ankommt...

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Monument! Das sind zwei verschiedene Paar Stiefel!

Du hast was von Rechnung "versenden" geschrieben.... Das ist sehr problematisch, wie gesagt, da bei Rechnungen etc.pp. ja auch Fristen (Zahlungsfrist beispielsweise) eingehalten werden müssen, und genau das kann man nicht gewährleisten.

[edit]Und in welchem Format würde man die Rechnung senden? pdf? rtf? wenn der Kunde aber keinen Reader hat? und so gehen die Probleme weiter....[/edit]

Bei einer Online-Rechnung ist das etwas anders gelagert. Wenn die Rechnung abgerufen wurde, könnten beispielsweise die Fristen ab dem Zeitpunktes des Abrufes beginnen... (siehe Handy-Rechnung etc.pp.), wobei die Firmen das auch nur machen, wenn Ihnen ein Bankeinzug vorliegt, dann hat man ja schon ein schriftliches Einverständnis gegeben (und das wiederum Handschriftlich!) und somit die "Online-Rechnung" nur noch eine Benachrichtigung über die Betragshöhe ist, die sie abbuchen... (salopp gesagt)

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Hallo,

würde mich mal interessieren, falls ihr genaueres wisst. Das ist ja noch ein relativ neues Gebiet.

Meine bescheidene (und nicht ganz abgesicherte) Meinung zu SChriftform bei Online-Rechnungen ist folgende:

Der § 126 a regelt, dass die gesetzliche Schriftform durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden kann.

Für eine Rechnung ist die Schriftform aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Die elektronische Signatur dann aber erst recht für freiwillig schriftliche Dokumente verwendet werden. Verboten ist es auf keinen Fall.

Lediglich die Beweislast im Zweifelsfall war früher schwierig, weil eine E-mail ja von "jedem sein kann". Die elektronische Signatur schafft es meines Wissens aber über ein Schlüsselsystem (öffentlich und privat) sicherzustellen, dass der Absender einigermaßen zuverlässig identifiziert wird.

Damit hat das Ganze Beweiskraft.

In der Form habe ich es mir aus dem Internet zusammengelesen. Kennt sich jemand genauer aus??

Gruß

Menzemer

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Original geschrieben von Menzemer

Der § 126 a regelt, dass die gesetzliche Schriftform durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden kann.

Für eine Rechnung ist die Schriftform aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Die elektronische Signatur dann aber erst recht für freiwillig schriftliche Dokumente verwendet werden. Verboten ist es auf keinen Fall.

Lediglich die Beweislast im Zweifelsfall war früher schwierig, weil eine E-mail ja von "jedem sein kann". Die elektronische Signatur schafft es meines Wissens aber über ein Schlüsselsystem (öffentlich und privat) sicherzustellen, dass der Absender einigermaßen zuverlässig identifiziert wird.

Damit hat das Ganze Beweiskraft.

Ich zitiere wiederum aus der Publikation des Anwalts:

Auch die digitale Signatur kann durch die geplanten EU-Regelungen nicht an Gewicht in Sachen Sicherheit beim Internet-Vertragsschluß gewinnen. Wie bereits gesagt, werden bislang an den Einsatz solcher Signaturen keine materiell-rechtlichen Folgen geknüpft. Daran würde, zumindest im deutschen Recht, auch die Signatur-Richtlinie in der bisher vorgeschlagenen Form nichts ändern, da damit weder das Schriftformerfordernis noch die Voraussetzungen für eine Urkunde i.S.d. ZPO erfüllt wären.

3. Folgerungen

Aufgrund der dargestellten Fragezeichen, die hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen und Folgen bei über das Internet geschlossenen vertraglichen Beziehungen bestehen, ist sowohl dem Anbieter als auch dem Kunden zur Vorsicht zu raten. Die juristischen Unsicherheiten, die technischen Unwägbarkeiten, wie z. B. die Manipulierbarkeit von Nachrichten und Erklärungen via Internet, als auch die daraus insgesamt resultierenden Schwierigkeiten bei der Beweisbarkeit lassen nur den Rat zu, das Internet im Augenblick nur als modernstes Werbemedium zu betrachten und zu nutzen, jedoch die geschilderten rechtlichen Risiken zu meiden und Verträge „konventionell papiergebunden“ zu schließen - dann bewegt man sich weiterhin auf rechtlichen sicherem Boden.

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Hm, es ist nicht ganz so einfach: Jede Firma frägt dich vorher, ob Du auf Online-Rechnung umstellen willst. (sic!) Und auch nur bei Bankeinzug. (Ausnahmen bestätigen die Regel, auch wenn mir jetzt keine ausnahme einfällt).

Das Problem ist bei den Endkunden zu sehen:

abgesehen davon, dass man eigentlich nicht gewährleisten kann, dass eine email ankommt, und schon garnicht, wann (!) eine Email angekommen ist (beim Eintreffen auf dem Server? Auf welchem Server? des Providers? Und wenn Forwarding eingestellt ist? Was bei Verzögerungen wie manchmal bei Yahoo? -> bis zu 2 Tage!) ist ja immer noch das Problem: Wann ruft er seine Emails ab? Wann ist der Kunde denn online, um seine Rechnung abzurufen? Jeden Montag? Jeden Tag? Nur 2x im Monat? Oder jeden Mittag?

Da hilft auch keine digitale Signatur oder ähnliches...

Mit der o.g. Frage der Firmen auf Umstellung sind Sie aus dem Schneider, Du sicherst Ihnen ja zu, online zu gehen und nachzukucken... Meine Oma macht das nicht...

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Original geschrieben von Christl

[...] Meine Oma macht das nicht...

:D Ich übrigens auch nicht. Modern hin - modern her; solange ausschließlich die Telekom einen Vorteil von der Umstellung auf Online-Rechnung hat und nix davon an den Kunden (an mich) weitergibt, solange kriege ich weiterhin monatlich meine Rechnungen per Sackpost.

gruß, timmi

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Original geschrieben von Christl

Ich zitiere wiederum aus der Publikation des Anwalts:

Das ist das Problem. Interessant wären Urteile von Gerichten dazu. Die Auskunft eines Anwalts auf seiner Homepage kann da kaum rechtsverbindlich sein sondern allenfalls die Meinung eines (zugegeben fachlich kompetenten) Einzelnen. Was glaubst Du wohl was ich alleine in Bezug auf EBay (nur um ein Beispiel zu nennen) schon für gegenteilige Meinungen auf verschiedenen Anwaltsseiten gefunden habe...

Wäre auf jeden Fall interessant da eine verlässliche Quelle in irgendeiner Urteilsdatenbank zu finden...

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Hallo,

könnte mir mal jemand die Homepage von diesem Anwalt angeben. Könnte es sein, dass das was da steht veraltet ist? Gibt es diese Signaturrichtline inzwischen nicht schon?

Was das "Eintreffen" der Mail beim Kunden angeht, sehe ich eher kein Problem. Das war bisher beim "Briefkasten" auch nicht anders. Die Rechtsprechung ging davon aus, dass der Briefkasten einmal am Tag geleert wird und zwar am Morgen. (und bei Betrieben natürlich nur an den Arbeitstagen). Eine Willenserklärung galt als zugegangen, sobald sie im Zugriffsbereich des Empfängers war und dieser nach obiger Definition zumindest Gelegenheit hatte davon Kenntnis zu nehmen. Natürlich kann man seinen Briefkasten auch nur einmal im Monat leeren. Dann ist man aber selber schuld wenn man etwas verpasst.

Wer Geschäftsbeziehungen per E-mail pflegt (und nur dann ist es möglich Online-Rechnungen zu bekommen. Woher sollte der Absender denn sonst die Adresse haben) sollte auch regelmäßig nachschauen. Da sollten die Regelungen für den Briefkasten doch analog Anwendung finden.

Um wenigstens eine Quelle zu nennen. Meine Infos zu Schriftform und E-mail habe ich vor allem aus Tobias H. Strömer "Online Recht, Rechtsfragen im Internet", dpunkt.verlag, 2002. Ich habs auch so unterrichtet... *ohGotthoffentlichkeinenFehlergemachthab*

Gruß

Menzemer

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Kuckst Du hier ab Seite 33 sind Privatleute "behandelt"... :D

Aber so ganz unrecht hast Du nicht, die gehen wohl mittlerweile davon aus, dass Emails häufiger abgerufen werden, auch von Privatleuten.....

Aber der Artikel ist wirklich sehr interessant!!

*Duck_und_weitersuch*

Und unter http://www.einfuehrung-internetrecht.de/ sind links unten unter "Urteile" die aktuellsten Urteile zu diesem Thema aufgelistet...

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Danke. Ich bin ganz stolz auf mich. Die obigen Links sind klasse, vor allem, weil sie meine Auffassung voll und ganz bestätigen. :cool:

Ob ich mich jetzt als Prof bewerben sollte? Die Qualität meines Unterrichts hat ja offensichtlich bereits Uni-Niveau... :D

Die oben erwähnte Anwaltsseite scheint definitiv veraltet gewesen zu sein.

Grüßle

Menzemer

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