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Beiträge von bimei
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Muss (/ soll) ich mich für diese Zeit wirklich arbeitslos melden? Wegen der Versicherung? Oder wie sieht das aus?
Auch wenn es vermutlich kein Rentenalter mehr geben wird, wenn Du mal gross bist: da doch eine minimale Möglichkeit besteht und wenn Du keine Fehlzeiten haben willst und ausserdem in den Tagen zwischen den Beschäftigungsverhältnissen krankenversichert sein willst, solltest Du Dich arbeitslos melden, ja.
Eine Arbeitsbescheinigung kannst Du Dir auch jetzt schon ausstellen lassen.
bimei
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wollte mal erfahren wie groß ist eure IT-Abteilung?
Das heißt vielleicht erstmal allgemein, wie viele Mitarbeiter sind in der Firma und speziell in der IT-Abteilung?
Gegenfrage: Was sollen die Antworten Dir bringen? Was soll das aussagen?
bimei
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Jede Woche innerhalb des Betriebes ist vom Ausbilder zu unterzeichnen.
Soso. Und das steht so allgemeingültig genau wo?
(Nur schonmal als Hinweis die allgemeingültigen Gesetzestexte und Vorschriften, siehe --> Klick)
bimei
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Das Abschlusszeugnis der IHKn sieht ab der Winterprüfung 2007/2008 bundeseinheitlich gleich aus:
Zitat:
Wie sieht das neue Zeugnis aus?
- Das neue Zeugnis erscheint in einem neuen bundeseinheitlichen Layout.
- Die Berufsbezeichnung sowie Fachrichtung oder Schwerpunkt werden auf dem Zeugnis aufgeführt.
- Das Gesamtergebnis mit Note und Punktzahl steht oberhalb der einzelnen Prüfungsergebnisse.
- Danach werden die in der Ausbildungsordnung in den Prüfungsanforderungen genannten Prüfungsbereiche in der von der Ausbildungsordnung genannten Reihenfolge aufgeführt. Hinzu kommt die Note in Worten und die ganzzahlige Punkteangabe.
- Auf Antrag wird die Berufsschulnote unterhalb der Prüfungsbereiche ausgewiesen.
Quelle, gleichlautend auf fast allen IHK-Seiten zu finden.
bimei
- Das neue Zeugnis erscheint in einem neuen bundeseinheitlichen Layout.
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wo kann man mehr darueber lesen? kann man auch einzelne faecher ausschliessen oder dann nur die gesamte berufsschule? muss der betrieb zustimmen?
All das steht in den Schulgesetzen und die sind Ländersache, allgemeingültige Aussagen dazu kann niemand machen (auch wenn einige das hier versuchen).
bimei
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Vorraussetzung ist natürlich, das du dich nach der bestandenen AP arbeitslos meldest.
Stimmt nicht ganz. Man muss arbeitssuchend gemeldet sein, nicht arbeitslos. Das Zauberwort heisst "von Arbeitslosigkeit bedroht".
§ 53 SGB III Mobilitätshilfen
(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.
(2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen
1. ...
2. ...
3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für
a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),
tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe),
c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe),
d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).
(3) ...
(4) ...
Vollständiger Gesetzestext § 53 SGB III
§ 54 SGB III, die möglichen Hilfen
Ansonsten gibt es auch die Möglichkeit, die Kosten von der Steuer abzusetzen.
bimei
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Ich habe mal gelesen, dass man sich das Abschlusszeugnis zusätzlich zur deutschen Version auch auf englisch und französisch ausstellen lassen kann. Ist das richtig so und ist der Zeitpunkt jetzt, nach Bestehen der mündlichen Prüfung, noch okay?
Ja, das ist richtig:
§ 37 BBiG Abschlussprüfung
(1) ...
(2) ...
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.
Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.
(4) ...
Am besten erkundigst Du Dich bei der für Dich zuständigen IHK, in welcher Form Du das Beantragen sollst, i.d.R. geht das formlos.
bimei
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also er meinte, dass man als praktikant die projektarbeit machen kann, aber man muss SELBST ein betrieb finden und das ist schon schwer genug
zusätzlich kommt noch prüfungsgebühr für die nächste abschlussprüfung.
Hätte, könnte, sollte. Das entscheidet letztendlich die zuständige Stelle, also die zuständige IHK. Es gibt dafür keine vorgegebene, allgemeingültige Regelung.
aber ich würde mehr über fragen 1-3 wissen1. Das ist doch beides im Endeffekt das Gleiche. Du hast insgesamt drei Mal die Chance, die Prüfung zu bestehen.
2. Meine Glaskugel ist ganz schmutzig. :hells: Kommt auf den Betrieb, das Gegenüber, einen selbst, das Wetter, die allgemeine Stimmung usw. usf. an.
3. siehe 2.
Zu Deinem letzten Posting:
Sorry, das ist Unfug. Ein Ausbildungsvertrag ist befristet. Der Paragraph der Weiterarbeit bezieht sich auf das Bestehen der Prüfung vor Vertragsende. Wird auch deutlich, wenn man ganze Gesetzestexte liest.
§ 24 BBiG Weiterarbeit
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Arbeitsverhältnis ungleich Berufsausbildungsverhältnis, das sind zwei Paar Schuhe.
bimei
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§ 26 – Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
(4) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüf-ling schriftlich mitzuteilen (§ 37 Abs. 2 Satz 3 BBIG). Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Abs. 1 Satz 3 BBiG).
Frage: § 26 was? Welches Gesetz?
Und: Du bist auf dem Holzweg. Eine Prüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen bezieht sich auf Berufe, in denen es bereits die gestreckte Abschlussprüfung gibt, das betrifft die IT-Berufe noch nicht.
Kurzerläuterung:
Gestreckte Abschlussprüfung = Zwischenprüfung wird zum Bestehen / nicht Bestehen gewertet.
Auseinanderliegende Teile = Zwischenprüfung und Abschlussprüfung
bimei
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i[...], oder kann der ausbildungsbetrieb sagen "wir möchten nicht verlängern"[...]
Nein.
§ 21 BBiG Beendigung
(1) ...
(2) ...
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
bimei
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Schau ma hier, anscheinend kriegen wir beide, was wir wollen:KLICK
Ab diesem Jahr irrelevant, denn:
Das Abschlusszeugnis der IHKn sieht ab der Winterprüfung 2007/2008 bundeseinheitlich gleich aus:
Zitat:
Wie sieht das neue Zeugnis aus?
- Das neue Zeugnis erscheint in einem neuen bundeseinheitlichen Layout.
- Die Berufsbezeichnung sowie Fachrichtung oder Schwerpunkt werden auf dem Zeugnis aufgeführt.
- Das Gesamtergebnis mit Note und Punktzahl steht oberhalb der einzelnen Prüfungsergebnisse.
- Danach werden die in der Ausbildungsordnung in den Prüfungsanforderungen genannten Prüfungsbereiche in der von der Ausbildungsordnung genannten Reihenfolge aufgeführt. Hinzu kommt die Note in Worten und die ganzzahlige Punkteangabe.
- Auf Antrag wird die Berufsschulnote unterhalb der Prüfungsbereiche ausgewiesen.
Quelle, gleichlautend auf fast allen IHK-Seiten zu finden. Emden hatte meines Wissens auch ein Musterbeispiel.
bimei
- Das neue Zeugnis erscheint in einem neuen bundeseinheitlichen Layout.
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Das hatte ich eigentlich auch gedacht, denn was macht das für einen sinn?
Der Sinn ist, dass Du den praktischen Teil der Prüfung dennoch bestehen kannst. Dann musst Du bei Nichtbestehen des schriftlichen Teils auch nur den wiederholen.
bimei
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"Diese Ergebnisse sind vorläufig, die endgültige Feststellung erfolgt gem. der zugrunde liegende Prüfungsordnung " was soll das heißen?
Ich nehme Dir ungern die Hoffnung ,aber das ist erstmal ein ganz normaler Teil eines Rechtsbehelfs, wie auf einer Steuererklärung oder sonstigen bescheiden. Könnte z. B. ja sein, dass Du Widerspruch einlegst.
bimei
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Nachdem es mittlerweile fast täglich neue Threads mit den IHK-Ergebnissen (oder der Frage danach) für jedes Dorf in Deutschland gibt, dreh ich halt langsam durch ....
Du musst sie ja nicht lesen, zumal, wenn im Threadtitel schon ersichtlich ist, worum es gehen könnte.
Da siegt dann wohl die Neugierde, was?
bimei
P.S. So ist das eben nach Prüfungen. Man gewöhnt sich daran, selbst wenn man sie wirklich lesen muss.
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Wenn die für Dich zuständige IHK sie nicht auf ihrer Webseite veröffentlicht, nirgends.
bimei
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vielleicht sollten die sich zeitlich mal absprechen....
Wer "die"?
IHK ungleich PA.
Der PA setzt sich zusammen Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule. Selbstverständlich sprechen die sich zeitlich ab, aber das ist eben nicht so, als ob die alle in einem Betrieb arbeiten und sich mal eben zusammensetzen.
Unabhängig davon gibt es unzählige Ausschüsse und Berufe, die von jeder IHK und deren PAs betreut werden.
ITler sind nicht alleine auf der Welt, auch wenn das für manch einen kaum zu glauben ist.
bimei
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vorallem wenn man so tolle Aussagen bei der IHK bekommt wie:
Keine Ahnung wann Sie die kriegen, habe die selber ja nichtmal. Die liegen noch bei den Lehrern.....
Was für eine Aussage stellst Du Dir denn vor, wenn das nunmal so ist?
bimei
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Das ist eine ganz normale Umschulung, steht ja auch da, u.a. auch Unterricht Mo-Fr 08:30 - 15:30 Uhr.
Umschüler besuchen nur eine Berufsschule, wenn sie eine betriebliche Umschulung machen. Das ist eine Umschulung, die ein Träger durchführt, darum heisst das auch Vollzeitmassnahme.
bimei
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Hallo,
wann erhält man die Einladung zur mündliche Prüfung?Erhält man die auch wenn man die Schriftliche nicht bestanden hat?
Gehören die Fragen zusammen? Wenn ja, Antwort auf die zweite Frage: Ja.
Und wenn man zur Nachprüfung muss, steht dies dann auch schon in der Einladung?Nein, nicht zwingend.
bimei
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Ungelegte Eier, warte es doch erstmal ab.
Wenn Du das Ergebnis hast, bittest Du bei der für Dich zuständigen Kammer um Einsichtnahme. Ich hab noch nie gehört, das das verwehrt wurde.
Hast Du nach der Einsichtnahme Grund zur Beanstandung der Benotung gefunden, reiche einen begründeten Widerspruch ein.
Das ist der Gang.
bimei
Nachtrag: Was soll denn eigentlich GA3 sein? (rhetorische Frage, Antwort nicht nötig) Wenn Du tatsächlich Widersruch einlegst, solltest Du wissen, auf was Dich Dein Widerspruch bezieht. :hells:
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kann mir das jemand mal konkreter übersezten? Nach welcher Wartezeit?
§ 4 BUrlG Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Den von mir gesetzten Link oben darf man auch ruhig anklicken. :hells:
bimei
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Gleichzeitig aber heißt es, mit bestehen der Prüfung endet das Ausbildungsverhältnis. Ist das nicht irgendwie widersprüchlich?
Nö, wieso? Kann ja sein, dass Du die Prüfung nicht bestehst oder gar nicht antrittst, dann endet der Vertrag zum Vertragsdatum.
bimei
Gehalt richtig oder falsch
in IT-Arbeitswelt
Geschrieben
Och doch, dürfen sie schon. Ob man sich darauf einlässt, ist eine andere Frage.
bimei