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Rechtliche Frage zur Mail-Signatur


XspYroX

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Hi.

Ich habe eine rechtliche Frage zur E-Mail Signatur, die automatisch an jede meiner Mails angehängt wird.

Aber zuerst zu mir: Ich bin Azubi zum Fachinformatiker Anwendungsentwicklung und fange gerade mein 3. Ausbildungsjahr in einem Betrieb in Köln an.

Wir sind eine sehr kleine Firma und ich leiste die Arbeit, die eigentlich ein fest-angestellter leisten müsste, aber dafür fehlt uns das Geld bzw. ist unser Chef zu geizig.

Um auf den Punkt zu kommen: Ich muss hier höllisch aufpassen, dass ICH mich nicht strafbar mache, denn mein Chef verlangt nicht immer Sachen, die 100%-ig Legal und erlaubt sind.

Das reicht von der vorsätzlichen Installation von gecrackter Software bei Kunden, bis zu mittelschweren Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz bis zu noch schlimmeren Dingen.

Jetzt hat er mich aufgefordert meine E-Mail-Signatur so zu ändern, dass unter meinem Namen steht "Anwendungsentwickler".

Mein Vater meinte darauf hin zu mir, dass ich das doch vermutlich garnicht machen dürfe, weil ich ja Azubi bin und kein fertiger Anwendungsentwickler.

Warum mein Chef das so möchte ist sonnenklar: Es möchte für meine Arbeit den vollen Preis eines Fachinformatikers beim Kunden verlangen können.

Aber das Problem ist, dass wenn es zu einem rechtlichen Problem mit dem Kunden kommt, ich das Problem nicht auf den Chef abladen kann, weil ICH für MEIN Handeln verantwortlich bin.

Meine Frage lautet also:

Ist diese Bezeichnung unter meinem Namen in den Signaturen e.t.c. erlaubt oder kann das zu rechlichen Problemen führen?

Ich wollte ja schon "Azubi - Anwendungsentwicklung" schreiben, aber mein Chef will, dass ich NUR "Anwendungsentwickler" schreibe....

Ich habe ja von vielen Dingen noch wenig Ahnung und brauche daher bei Kunden wesentlich länger als es ein "fertiger" Anw.-Entw. brauchen würde...

Rechtlich gesehen sauber oder verboten?

Freue mich über jede Antwort :)

MFG XspYroX

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Jetzt hat er mich aufgefordert meine E-Mail-Signatur so zu ändern, dass unter meinem Namen steht "Anwendungsentwickler".

Anwendungsentwickler ist wie Informatiker, Webdesigner, etc. kein geschützter Begriff - absolut JEDER darf sich so nennen. Daher ist das kein Problem.

Zum Rest empfehle ich den Thread.

Bearbeitet von bigvic
typo
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O.k. Dann weiß ich in der Sache Bescheid. Danke für die detailierte Antwort :)

Eine Frage noch zum Thema illegale Software:

Wenn die Software kostenlos ist, aber dabei steht, dass die nur für private Zwecke kostenlos ist und nicht für gewerbliche....heißt das dann, dass ich als Azubi in der Firma die auch nicht einfach so kostenlos nutzen darf?

MFG

XspYroX

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Bei Shareware ist es i.d.r. so, dass du sie in ihrer Testphase auch im Unternehmen einsetzen darfst.

Bei Software die nur für den privaten Gebrauch frei ist - bist du doch als Azubi nicht privat in der Firma tätig - Arbeitszeit ist Arbeitszeit. Da du sie ja im Sinne des Unternehmens einsetzt. Es sei denn du verwendest die Software nur in deinen Pausen um z.B. Urlaubsbilder zu bearbeiten. Pause vorbei, nix mehr mit privat - also nein nicht erlaubt.

Aber egal was in deiner signatur steht - soweit ich das noch richtig in Erinnerung habe dürfen Azubis nicht zum vollen Satz beim Kunden abgerechnet werden. Allerdings kann dir das als Azubi egal sein wie der Chef dich berechnet - problematischer wirds nur dann, wenn du geknackte Software beim Kunden installierst. In Firma ja oki (nicht oki aber anderers thema - siehe Thread) nur beim Kunden ist es völlig dämlich das zu tun.

Bearbeitet von TS-HH
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Software, die für den privaten Bereich kostenlos ist, darf unter Umständen auch in der Firma kostenlos genutzt werden, solange du damit keinen gewinn generierst.

Wenn du es also z.B. einfach nur zum etwas testen nutzt, dann sollte das eigentlich kein Problem darstellen.

@TS-HH:

Das ist Usus, dass Azubis zum vollen Satz abgerechnet werden. Obs legal ist, oder nicht, weiss ich nicht. Nur solange er nicht raus fährt zum Kunden und dort etwas macht, merkt der Kunde ja gar nicht den Unterschied.

Gegrackte Software sollte man als Firma generell die Finger von lassen - und ganz besonders, wenn man diese beim Kunden installiert.

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Software, die für den privaten Bereich kostenlos ist, darf unter Umständen auch in der Firma kostenlos genutzt werden, solange du damit keinen gewinn generierst.

Wenn du es also z.B. einfach nur zum etwas testen nutzt, dann sollte das eigentlich kein Problem darstellen.

Unternehmerisches Handeln heißt primär Umsatz generieren!

Rein rechtlich müsstest du für nur mal Testen - die Softwarefirma fragen oder es ist in den Regularien gleich festgehalten "Testzeitraum von 30 Tagen" etc.

Weil es ein nur mal testen gesetztlich nicht gibt.

Wir weichen aber auch gerade vom Thema ab - er sagte zudem nix von mal eben testen. Sondern er hat die Verwendung solcher Software mit seiner Position in Verbindung gebracht und das ist unerheblich ob du Azubi oder Festangestellter bist - du agierst für das Unternehmen.

@TS-HH:

Das ist Usus, dass Azubis zum vollen Satz abgerechnet werden. Obs legal ist, oder nicht, weiss ich nicht. Nur solange er nicht raus fährt zum Kunden und dort etwas macht, merkt der Kunde ja gar nicht den Unterschied.

Interne Softwarenticklung ist etwas anderes - da rechnest du das ja auch nicht per Stunden oder Tagessatz mit dem Kunden ab, wenn du eine fertige Software anbietest. Da landet die Arbeitszeit des Azubis in der Mischkalkulation. Bitte jetzt nicht jede Variation aufdröseln (ich weiß, dass es Individualsoftware gibt die nach Stundensatz berechnet wird) - es geht mir vor allem um folgendes:

Mit abrechnen meine ich - er fährt zum Kunden und wird dort auf Stundenlohn oder Tagessatzbasis taxiert. Nur weil es "Usus" ist - heißt es ja nicht, dass es gesetzlich OK ist - bei mir hat das die Azubi-Firma auch gemacht und mal eben das dreifache pro Tag verlangt für das was ich als Azubi im Monat bekommen hab :-/

Bearbeitet von TS-HH
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Aber egal was in deiner signatur steht - soweit ich das noch richtig in Erinnerung habe dürfen Azubis nicht zum vollen Satz beim Kunden abgerechnet werden.

In der freien Marktwirtschaft werden Leistungen und Vergütung durch zweiseitige übereinstimmende Willenserklärung (sprich Vertrag) mündlich oder schriftlich vereinbart.

Gesetzliche Regelungen dieser oder ähnlicher Art findet man eher in anderen Gesellschaftssystemen.

Ob Azubi oder nicht, spielt erstmal keine Rolle. Wenn an meinem Auto nen Azubi rumlernt, darf ich trotzdem 100 Euro pro Stunde berappen. Wenn die junge Frisöse noch keinen Abschuss hat, hat sie dennoch meine Haare in Bearbeitung, natürlich zum selben Festpreis, wie die Chefin.

Also, ob Azubi oder nicht, was für wen bezahlt wird, wird individuell vereinbart.

Bei Shareware ist es i.d.r. so, dass du sie in ihrer Testphase auch im Unternehmen einsetzen darfst.

Shareware ist gar nicht das Thema.

Bei Software die nur für den privaten Gebrauch frei ist - bist du doch als Azubi nicht privat in der Firma tätig - Arbeitszeit ist Arbeitszeit. Da du sie ja im Sinne des Unternehmens einsetzt. Es sei denn du verwendest die Software nur in deinen Pausen um z.B. Urlaubsbilder zu bearbeiten. Pause vorbei, nix mehr mit privat - also nein nicht erlaubt.

Sofern in der Firma damit kein Umsatz generiert wird, bzw. Sachen für Kunden erstellt werden, würde ich es unverändert als privaten Gebrauch verstehen können. Die Grenze zu ziehen, ist sicherlich schwer. In der Nachweispflicht steht nunmal der Ersteller der Software.

Bei Kunden für Geld würde ich die Finger weglassen, es sei denn, eine Installation und Konfiguration beim Kunden für den angesprochenen privaten Gebrauch wird ausderücklich vom Kunden verlangt, so daß man mit der Dienstleistung, jedoch nicht mit der Software sein Geld verdient.

PS: Der untere Text ist meine private Meinung, kann durchaus falsch sein und sollte wahrscheinlich von einem Anwalt gegen viel Geld hieb- und stichfest geprüft werden. Dazu ist hier aber die falsche Plattform.

Unternehmerisches Handeln heißt primär Umsatz generieren!

Rein rechtlich müsstest du für nur mal Testen - die Softwarefirma fragen oder es ist in den Regularien gleich festgehalten "Testzeitraum von 30 Tagen" etc.

Weil es ein nur mal testen gesetztlich nicht gibt.

Auch hier nochmals Einspruch von mir. Ware darf vor Kauf auf volle Funktions- und Gebrauchsfähigkeit getestet werden. Da es bei Software anders als im Gebrauch kaum geht, gibt es die Möglichkeit zum Testen. Wenn der Softwareersteller dort keinen Riegel vorschiebt, ist Testen ein weiter Begriff. Formal muss der Ersteller wiederum Beweise für ein Hinausgehen über das Testen liefern.

Sofern eine 60-Tage -Testphase vorgesehen ist, kann man das Produkt im vollem Umfang 60 Tage testen, also auch innerhalb der Firma im Produktiven Einsatz verwenden. Ansonsten wäre die Gebrauchsfähigkeitserkennungstestmöglichkeit nicht umfangreich gegeben.

Bearbeitet von Der Kleine
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In der freien Marktwirtschaft werden Leistungen und Vergütung durch zweiseitige übereinstimmende Willenserklärung (sprich Vertrag) mündlich oder schriftlich vereinbart.

Gesetzliche Regelungen dieser oder ähnlicher Art findet man eher in anderen Gesellschaftssystemen.

Ich weiss nicht ob ich mit dir neulich über die Vertragsfreiheit in nem anderen Thread diskutiert habe, falls nicht: Vertragsfreiheit bedeutet NICHT, dass ein Vertrag automatisch gültig ist, wenn er von beiden Vertragspartner freiwillig unterschrieben worden ist.

Und auch bei dem Thema "Azubi als Ausgelernten in Rechnung stellen" ist die Sachlage anscheinend nicht unbedingt so eindeutig wie du es darstellst. Soweit ich informiert bin, kann man z.B. einen Praktikanten nicht zum Gesellenstundensatz in Rechnung stellen. Habe leider grade keine Link parat, werd aber noch kucken ob ich was finde (interessiert mich selber).

Ein Vertrag mit einer Vergütung von 50 Euro im Monat für einen Fachinformatiker-Azubi wäre übrigens in der Regel ungültig, auch wenn Azubi und Firma diesen unterschreiben. Und das trotz Demokratie und freier Marktwirtschaft :).

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Soweit ich informiert bin, kann man z.B. einen Praktikanten nicht zum Gesellenstundensatz in Rechnung stellen. Habe leider grade keine Link parat, werd aber noch kucken ob ich was finde (interessiert mich selber).

Schau mal nach dem Link, denn auch ich kann mir weder ein Gesetz noch eine sinnvolle Begründung vorstellen die das untermauern soll.

Eher läuft es so, dass z.B. ein Praktikant den Anspruch auf "normalen" Lohn hat, als dass der AG weniger vom Kunden verlangen darf.

Bearbeitet von bigvic
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Ein Vertrag mit einer Vergütung von 50 Euro im Monat für einen Fachinformatiker-Azubi wäre übrigens in der Regel ungültig, auch wenn Azubi und Firma diesen unterschreiben. Und das trotz Demokratie und freier Marktwirtschaft :).

Das ist wohl richtig, weil hier Arbeitsgesetze, entsprechende Paragraphen aus dem BGB sowie im speziellen BBIG greifen.

Vertragsfreiheit für Werkverträge bzw. Dienstleistungsverträge hingegen besteht nunmal immer noch, es sei denn, arglistige Täuschung sowie Wucher bzw. Ausnutzung von Abhängigkeiten liegt vor.

Wie gesagt, dass ist IMO mein Wissen, geht stark in das juristische Geplänkel und sollte dementsprechend vorsichtig bewertet werden.

Jedoch sollten arbeitsvertragliche Bindungen (die auf Mitarbeitertätigkeiten im Rahmen eines Dienstvertrages) und formfreie Verträge im Bereich des Werkvertrages, Dienstleistungsvertrages nicht miteinander vermengt werden.

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Sind jetzt leider auf die schnelle nur ein paar zusammengegoogelte Sachen:

DHZ - Alles rund um die Handwerkerrechnung

"Nicht selten kommt ein Monteur zusammen mit einem Auszubildenden. Die Stundenverrechnungssätze für diese Mitarbeiter können nicht gleich hoch angesetzt werden."

Freizeitrevue

"Für Azubis dürfen - je nach Lehrjahr - 45 bis 75 Prozent des Stundensatzes in Rechnung gestellt werden."

Darf es auch etwas teurer sein? - DIE WELT - WELT ONLINE

"Lehrlinge müssen - wenn überhaupt - entsprechend der Lehrjahre nur mit 45 bis 75 Prozent des Stundensatzes bezahlt werden."

Das sind nun natürlich alles Sachen im Handwerksbereich. Anscheinend gibt es aber zumindest hier eine Regelung. Nun müsste man prüfen, ob das auch auf andere Branchen übertragbar ist. Es wäre aber unlogisch, wenn ich in einer Handwerkerrechnung den Azubi nur zu 45% bis 75% des normalen Stundenlohns bezahlen muss, bei einem Azubi-Fachinformatiker aber den vollen Stundensatz.

Sieht für mich (als Laien) so aus, dass ich (zumindest auf dem Klageweg) eine realistische Chance habe, die Rechnung zu kürzen, wenn die Arbeit von einem Azubi ausgeführt worden ist, dieser aber zum normalen Stundensatz abgerechnet wurde.

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Ob Azubi oder nicht, spielt erstmal keine Rolle. Wenn an meinem Auto nen Azubi rumlernt, darf ich trotzdem 100 Euro pro Stunde berappen. Wenn die junge Frisöse noch keinen Abschuss hat, hat sie dennoch meine Haare in Bearbeitung, natürlich zum selben Festpreis, wie die Chefin.

Also, ob Azubi oder nicht, was für wen bezahlt wird, wird individuell vereinbart.

Ich sagte auch, "soweit ich das in Erinnerung habe" - soll heißen ich kann mich da auch täuschen wenn es um die in Rechnungstellung von Leistungen durch den Azubi handelt. Meine dies aber mal gelesen zu haben.

In der freien Marktwirtschaft werden Leistungen und Vergütung durch zweiseitige übereinstimmende Willenserklärung (sprich Vertrag) mündlich oder schriftlich vereinbart.

Gesetzliche Regelungen dieser oder ähnlicher Art findet man eher in anderen Gesellschaftssystemen.

*amüsiert lach* - danke für den Hinweis :upps - hätte ich ja fast nicht gewußt... oh man... was auch immer das mit meiner aussage zu tun hat...

Sofern in der Firma damit kein Umsatz generiert wird, bzw. Sachen für Kunden erstellt werden, würde ich es unverändert als privaten Gebrauch verstehen können. Die Grenze zu ziehen, ist sicherlich schwer. In der Nachweispflicht steht nunmal der Ersteller der Software.

Privater Gebrauch im Unternehmen? sehr fragwürdige Einstellung.

Privater Gebrauch ist für einen Arbeitnehmer maximal die Pausenzeit - alles andere ist Arbeitszeit. Es ist dem Arbeitgeber natürlich erlaubt dem Arbeitnehmer zu gestatten den auch private Dinge zu erledigen in der Arbeitszeit auch mit entsprechender Software. Dennoch obliegt hier die Nachweispflicht eher beim Unternehmen, dass es sich um privat genutzte Software handelt und nicht dem Unternehmen gehört. Bei einer Untertsuchung bspw. durch die Kriminalpolizei bei der Fahndung nach illegal eingesetzer Software in Betrieben, muss hinterher der Betrieb nachweisen, dass es sich um privat genutzte Software handelt und nicht andersrum.

Und das stelle ich mir reichlich schwierig vor, insbesondere wenn die Software auf mehreren System zu finden ist.

PS: Der untere Text ist meine private Meinung, kann durchaus falsch sein und sollte wahrscheinlich von einem Anwalt gegen viel Geld hieb- und stichfest geprüft werden. Dazu ist hier aber die falsche Plattform.

Auch hier nochmals Einspruch von mir. Ware darf vor Kauf auf volle Funktions- und Gebrauchsfähigkeit getestet werden. Da es bei Software anders als im Gebrauch kaum geht, gibt es die Möglichkeit zum Testen. Wenn der Softwareersteller dort keinen Riegel vorschiebt, ist Testen ein weiter Begriff. Formal muss der Ersteller wiederum Beweise für ein Hinausgehen über das Testen liefern.

Sofern eine 60-Tage -Testphase vorgesehen ist, kann man das Produkt im vollem Umfang 60 Tage testen, also auch innerhalb der Firma im Produktiven Einsatz verwenden. Ansonsten wäre die Gebrauchsfähigkeitserkennungstestmöglichkeit nicht umfangreich gegeben.

Ähm, es gibt das Fernabsatzgesetz - was dir einen generellen Umtausch innerhalb von 14 Tagen ermöglicht. Dies dient aber NICHT zu Testzwecken, primär soll es dem in Augenschein nehmen dienen, wie es im Laden möglich ist. Sekundär darfst du die Ware testen, dafür darf dir aber sofern eine Abnutzung entsteht auch etwas vom Gutschriftsbetrag abgezogen werden.

Wenn ich deine obskure Einstellung also richtig verstehe: nur weil die Software kein Dongle hat und es nur in den Regularien zu den Nutzungszwecken der Software festlegt ist, dass die Software für den betrieblichen Nutzen zu erwerben ist und nur für den privaten Gebrauch frei ist, ist das sein Problem?

Man muss nicht alles technisch verhindern nur damit es Unrecht ist.

Wenn dies nicht fest geregelt ist, wie die Software bei einem Einsatz innerhalb eines Unternehmens die Testmöglichkeit vorsieht, betritt man hier eine rechtliche Grauzone - sofern die Software direkt von der Herstellerseite herunterzuladen ist.

Genau aus dem Grund haben die meisten Hersteller dafür das Sharewareprinzip in Benutzung. Shareware heißt nicht zwangsläufig, dass die software nach 30 Tagen Funktionen beschneidet.

Shareware heißt zunächst lediglich, dass es die Software innerhalb eines bestimmten Zeitfensters getestet werden darf.

Du darfst Software im Laden auch nicht erst zu Hause testen und dann wieder zurückgeben weil sie dir nicht gefällt - ich spreche von gefallen nicht davon, wenn sie defekt oder einen erheblichen / verdeckten Mangel aufweist.

Bearbeitet von TS-HH
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Sieht für mich (als Laien) so aus, dass ich (zumindest auf dem Klageweg) eine realistische Chance habe, die Rechnung zu kürzen, wenn die Arbeit von einem Azubi ausgeführt worden ist, dieser aber zum normalen Stundensatz abgerechnet wurde.

Und was bekommt dann ein Ungelernter/Seiteneinsteiger? Eine Tasse Kaffee und ein Käsebrot?

Komische Logik, die ich nicht nachvollziehen kann. Ich vermute dass da eher die Idee dahinter steckt, die Lehrlinge zu schützen, so dass sie nicht ausgebeutet werden.

Bearbeitet von bigvic
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Und was bekommt dann ein Ungelernter/Seiteneinsteiger? Eine Tasse Kaffee und ein Käsebrot?

Komische Logik, die ich nicht nachvollziehen kann. Ich vermute dass da eher die Idee dahinter steckt, die Lehrlinge zu schützen, so dass sie nicht ausgebeutet werden.

Ich find gerade deinen Gedankenansatz zum Schutz der Azubis nicht verkehrt.

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Privater Gebrauch im Unternehmen? sehr fragwürdige Einstellung.

Privater Gebrauch ist für einen Arbeitnehmer maximal die Pausenzeit - alles andere ist Arbeitszeit. Es ist dem Arbeitgeber natürlich erlaubt dem Arbeitnehmer zu gestatten den auch private Dinge zu erledigen in der Arbeitszeit auch mit entsprechender Software. Dennoch obliegt hier die Nachweispflicht eher beim Unternehmen, dass es sich um privat genutzte Software handelt und nicht dem Unternehmen gehört. Bei einer Untertsuchung bspw. durch die Kriminalpolizei bei der Fahndung nach illegal eingesetzer Software in Betrieben, muss hinterher der Betrieb nachweisen, dass es sich um privat genutzte Software handelt und nicht andersrum.

Und das stelle ich mir reichlich schwierig vor, insbesondere wenn die Software auf mehreren System zu finden ist.

Im Umkehrschluß daraus darf also innerhalb eines Unternehmen Software, welche zum privaten Gebrauch freigegeben ist, nicht privat genutzt werden?

Keine Frage, wenn damit Wertschöpfung generiert wird, aber wenn keine Wertschöpfung dabei ist, sondern es einfach aus Spaß an der Freude (also privat) läuft?

Ähm, es gibt das Fernabsatzgesetz - was dir einen generellen Umtausch innerhalb von 14 Tagen ermöglicht. Dies dient aber NICHT zu Testzwecken, primär soll es dem in Augenschein nehmen dienen, wie es im Laden möglich ist. Sekundär darfst du die Ware testen, dafür darf dir aber sofern eine Abnutzung entsteht auch etwas vom Gutschriftsbetrag abgezogen werden.
Abnutzung für Software in der Testlaufzeit?

Wenn ich deine obskure Einstellung also richtig verstehe: nur weil die Software kein Dongle hat und es nur in den Regularien zu den Nutzungszwecken der Software festlegt ist, dass die Software für den betrieblichen Nutzen zu erwerben ist und nur für den privaten Gebrauch frei ist, ist das sein Problem?

Man muss nicht alles technisch verhindern nur damit es Unrecht ist.

Die Frage bleibt danach, wer den Nachweis der missbräuchlicen Nutzung zu führen hat. Sofern nicht die Wertschöpfung mit diesem Produkt seitens des Herstellers nachgewiesen werden kann, steht dieser, nicht der Nutzer, vor einem Problem.

Werden Sperren umgangen, dann ist mit Absicht (also mit Vorsatz) gehandelt.

Wenn dies nicht fest geregelt ist, wie die Software bei einem Einsatz innerhalb eines Unternehmens die Testmöglichkeit vorsieht, betritt man hier eine rechtliche Grauzone - sofern die Software direkt von der Herstellerseite herunterzuladen ist.
Erst, wenn Testphasen abgelaufen sind bzw. keine private Nutzung unterstellt werden kann, tritt die Grauzone ein. Die Nachweispflicht immer noch beim Kläger.

Genau aus dem Grund haben die meisten Hersteller dafür das Sharewareprinzip in Benutzung. Shareware heißt nicht zwangsläufig, dass die software nach 30 Tagen Funktionen beschneidet.

Shareware heißt zunächst lediglich, dass es die Software innerhalb eines bestimmten Zeitfensters getestet werden darf.

Shareware bestimmt den Testzeitraum über eine bestimmte Zeit. Bei längerer Installation und Nutzung wird also vorsätzlich gegen Nutzungsbedingungen verstossen. Die Nachweispflicht der privaten Nutzung ändert sich somit. Und Shareware ist nicht dieses Thema.

Du darfst Software im Laden auch nicht erst zu Hause testen und dann wieder zurückgeben weil sie dir nicht gefällt - ich spreche von gefallen nicht davon, wenn sie defekt oder einen erheblichen / verdeckten Mangel aufweist.
Es besteht aber durchaus die Möglichkeit, im Laden die Funktionalität der Software zu testen. Dieses ist zwingend vorgeschrieben, (auch wenn es keiner weiss). Sofern dann die Funktionalitäten nicht den angepriesen Merkmalen entspricht, kann man sehr wohl Software zurückgeben.

PS: Wir bewegen uns sehr stark im juristischen Feld, wobei hier viel Geld verdient werden kann und unsere Aussagen sicher nur einen (meiner kaufmännischen Kenntnis und Ahnung) wagen Zusammenhang des Einzelfalls liefern können. Genaueres kann es nur bei spezialisierten Anwälten geben.

PPS: So und nun gut von meiner Seite.

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