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Bewerbung im ÖD mit Angabe Schwerbehinderung


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Hallo,

ich sitze hier vor dem Bewerbungsschreiben für eine Stelle im Öffentlichen Dienst.

Im Stellenangebot steht ..."Schwerbehinderte werden bei ......bevorzugt"

Ich habe 30 % soll ich die Angeben um eventuell meine Chancen zu erhöhen, wegen Quote ?

Mit Antrag auf Gleichstellung könnte ich ja dann die 50 % bekommen, oder zählt das nicht?

Danke

Paul

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  • 2 Monate später...

Ein Grad der Behinderung von 30 (nein, das sind keine Prozente) ist nicht schwerbehindert. Schwerbehindert ist man afaik erst ab einem Grad der Behinderung von 50.

Die Frage ist ja, ob du schon lange auf der Suche bist, oder aktuell in einem Beschäftigungsverhältnis, oder weshalb du die Gleichstellung bekommen solltest. Diese geschieht ja durch die Bundesagentur für Arbeit und wenn dann würde ich mich an deiner Stelle mal mit denen in Verbindung setzen, ob das überhaupt in Frage kommt, bevor du irgendwelche Falschangaben bei deiner Bewerbung machst.

[...]Die Gleichstellung mit Schwerbehinderten durch die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag des Betroffenen soll ab einem GdB von 30 erfolgen, wenn aufgrund der Behinderung ansonsten ein Arbeitsplatz nicht erlangt oder behalten werden kann (§ 2Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 3, § 68Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 2 SGB IX).[...]

Inwiefern das bei dir der Fall ist, kann man an deinen Angaben ja nicht wirklich nachvollziehen. Wie einfach man diese Gleichstellung durchbekommt, weiß ich auch nicht. 

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Die Gleichstellung gilt meines Wissens nach immer nur für den jeweiligen Betrieb und hilft bei der Bewerbung erstmal recht wenig.

Allerdings kann, wenn du schon länger arbeitslos bist, die Rentenversicherung dir Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz gewähren. Je nachdem welche Einschränkungen du hast, werden auch Arbeitshilfen bezahlt von der RV. Dies übernimmt für den Betrieb dann meistens die SBV, klärt offene Fragen und hilft dir auch bei den entsprechenden Anträgen.

Ggf. erhält der Betrieb auch Zuschüsse für die Einstellung eines Behinderten und ggf. spart der Arbeitgeber auch durch die dann evtl. erreichte Quote auch die Strafzahlungen, in jedem Falle wird sich diese reduzieren. Viele Betriebe zahlen aber lieber Millionen an Strafen als lieber die Quote zu erfüllen, das klappt ab GDB 30 dann ganz gut. I.d.R. Wird ab GDB30 gleichgestellt und damit gilt für den Betrieb die Quote für Schwerbehinderte als erfüllt.

Die SBV darf bei Bewerbungen allerdings erst tätig werden, wenn der Bewerber dies extra fordert. Im ÖD wird fast immer durch den Arbeitgeber die SBV automatisch eingeschaltet, das ist aber nicht überall selbstverständlich! Daher aktiv um die SBV bitten und in der Bewerbung den GDB angeben. Vorher darf die SBV sonst nicht tätig werden. 

Bearbeitet von tTt
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