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Zwangsurlaub ???


FlashOver

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Hallo.

Ich bin im zweiten Ausbildungsjahr und mein Betrieb möchte Betriebsferien machen. D. h. die Produktion ist beurlaubt und nur das Sekretariat, ein Einkäufer und der Betriebsleiter sind nciht den ganzen August beurlaubt.

Nun will mein Chef, dass ich den ganzen August Urlaub nehme. So viel Urlaubsanspruch habe ich aber nicht mehr und da blaubt dann ja auch nichts mehr für mich übrig. D. h. da würde er meine Überstunden mit wegrechnen.

Nun meine Frage. Muss ich diesen Urlaub über den ganzen August nehmen und habe dann somit nichts mehr für Weihnachten usw oder muss ich das nicht ??

Paar Gesetztesauszüge wäreh hilfreich.

Vielen Dank schonmal im Voraus.

MfG FlashOver

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Ich kenne Grossbetriebe, die im Sommer 2Wochen zu haben und die Leute eben 2 Wochen Urlaub/Überstunden nehmen müssen.

ABER: dies wird aber vetraglich fetsgehalten in Deinem Arbeitsvertrag ! So kenne ich es von Bekannten, z.B. Handwerker, bei denen ist das ein Passus.

Also schau mal, ob das bei Dir auch drinsteht(was ich nicht glaube).

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in meinem Betrieb (metallverarbeitender Betrieb) ist durch Betriebsvereinbarung an Brückentagen geschlossen und die Arbeitnehmer bekommen einen Urlaubstag abgezogen.

Ich vermute, dass Du Urlaub nehmen musst, wenn dein Betrieb schliesst, eventuell wäre es möglich, dass dir die nicht vorhandenen Urlaubstage vom Gleitzeitkonto abgezogen bzw. vom Gehalt. (@Bimei: Hast Du da was genaueres? Ich hab leider nur meine kranken Phantasien :D )

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...kniffliger kasus.

...grundsätzlich gilt : der betrieb hat beim urlaub ein weisungsrecht. d.h. er kann dich in den urlaub schicken.

...wenn du (noch) nicht genug urlaub hast, muss er dich beschäftigen, lohnabzüge sind nicht gestattet.

...keinesfalls darf er dir ein zwangs - gleitzeit - defizit aufbauen.

...ob er ein gleitzeit guthaben abschmelzen darf, weiß ich ehrlicherweise nicht.

...knifflig.

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Also wenn das eine einmalige Sache ist und Euer Betrieb finanziell keine Schwierigkeiten hat, so darf er Dich nicht in den Zwangsurlaub schicken.

Wobei ich nicht verstehe warum Dein Betrieb einfach mal so Betriebsruhe nimmt !

Bei grossen finanziellen Schwierigkeiten, hat er das Recht Dich in Urlaub zu schicken. Du kannst aber auch unbezahlten nehmen.

Hier ein Beispiel ( war gross in den Medien):

http://www.spiegel.de/dertag/pda/avantgo/artikel/0,1958,198651,00.html

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Original geschrieben von BenNebbich

...grundsätzlich gilt : der betrieb hat beim urlaub ein weisungsrecht. d.h. er kann dich in den urlaub schicken.

Ja. Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Mindesturlaub, der Betrieb kann bei der Verteilung jedoch Einfluss nehmen. Im Regelfall wird das in den Betriebsvereinbarungen festgelegt.

Ich kann im Moment allerdings nicht sagen, wieviele Tage der Betrieb durch Betriebsferien verplanen darf (definitiv nicht alle).

...wenn du (noch) nicht genug urlaub hast, muss er dich beschäftigen, lohnabzüge sind nicht gestattet.

Jein. Beschäftigen muss er dich nicht; und auch Lohnabzüge sind gestattet, allerdings werden diese dann ausgeglichen (Wintertagegeld, Schlechtwettertagegeld in der Baubranche, etc.).

Das gilt aber insbesondere, bzw. nur dann, wenn z.B. keine Aufträge, also keine Arbeit vorhanden ist, was beispielsweise in der Baubranche zur Winterzeit fast immer der Fall ist, weil die Arbeit auf Baustellen wetter- und witterungsabhängig ist. Hier müssten die Regelungen aber sogar im Tarifvertrag festgehalten sein.

...ob er ein gleitzeit guthaben abschmelzen darf, weiß ich ehrlicherweise nicht.

Ja. Wenn der Arbeitnehmer Überstunden angesammelt hat, dann darf der Arbeitgeber diese ebenfalls einplanen und den Zeitpunkt zum Abfeiern mitbestimmen. Das würde in diesem Fall bedeuten, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Abfeiern der Überstunden nach Hause schicken kann.

Ach so, für Auszubildende gelten natürlich wieder etwas andere Bedingungen; so sollte Urlaub möglichst in den Schulferien genommen werden und auch hier kann der Arbeitgeber festlegen, wann der Auszubildende Urlaub nehmenn muss.

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...mein kommentar zum arbeitsrecht (bundesurlaubsgesetz) spricht von einer pflicht zur beschäftigung bei nicht ausreichenden urlaubsansprüchen.

...und verneint ausdrücklich die möglichkeit der lohnminderung.

...gut, da geh ich doch gleich am montag zur recherche ins betriebsratsbüro.

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Original geschrieben von BenNebbich

...mein kommentar zum arbeitsrecht (bundesurlaubsgesetz) spricht von einer pflicht zur beschäftigung bei nicht ausreichenden urlaubsansprüchen.

Paragraph(en) ?

...und verneint ausdrücklich die möglichkeit der lohnminderung.

§ 13 BUrlG besagt, dass in Tarifverträgen von den Regelungen abgewichen werden kann ( Mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 ), aber nicht zuungusten des Arbeitnehmers. Das würde bedeuten, dass Lohnmiderungen seitens des Arbeitgebers rechtlich zulässig sind, wenn dem Arbeitnehmer dadurch kein Defizit entsteht, er die Minderung also ausgeglichen bekommt.

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Mit einem Betriebsurlaub legen Sie den Zeitraum des Urlaubs sämtlicher Arbeitnehmer einheitlich im Voraus fest. Sie können auch nur einzelne Abteilungen, Filialen o.ä. gemeinsam in Urlaub schicken. Das hat den Vorteil, dass Sie weder mit unterschiedlichen Urlaubswünschen Ihrer Arbeitnehmer noch mit Vertretungsorganisation befassen müssen. Ein wirksam festgelegter Betriebsurlaub ist für alle Ihrer Arbeitnehmer verbindlich.

http://www.kanzlei-kranz.de/Arbeitsrecht/Urlaub/Betriebsurlaub/betriebsurlaub.html

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Original geschrieben von lwp

Beschäftigen muss er dich nicht; und auch Lohnabzüge sind gestattet, allerdings werden diese dann ausgeglichen (Wintertagegeld, Schlechtwettertagegeld in der Baubranche, etc.).

Nicht so ganz richtig. Der Arbeitgeber muss beschäftigen. Hat er keine Arbeit, muss er trotzdem bezahlen. Der AG kann natürlich Kurzarbeitergeld (alle Branchen, Baubranche lass ich für den IT-Bereich jetzt mal aussen vor) beantragen, bekommt er das nicht, bleibt er in der Pflicht.

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Original geschrieben von lwp

§ 13 BUrlG besagt, dass in Tarifverträgen von den Regelungen abgewichen werden kann ( Mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 ), aber nicht zuungusten des Arbeitnehmers. Das würde bedeuten, dass Lohnmiderungen seitens des Arbeitgebers rechtlich zulässig sind, wenn dem Arbeitnehmer dadurch kein Defizit entsteht, er die Minderung also ausgeglichen bekommt.

Ja, in Tarifverträgen kann abgewichen werden. Wenn es aber keine gibt, wird der Paragraph hinfällig. (Und zu Ungunsten des Arbeitnehmers zählen auch Lohneinbussen.)

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Original geschrieben von FlashOver

Ich bin im zweiten Ausbildungsjahr und mein Betrieb möchte Betriebsferien machen.

Vielleicht sagst Du uns am besten erstmal:

- Auf welcher Grundlage macht der Betrieb Betriebsurlaub? Gibt es eine Betriebsvereinbarung?

- Ist der Betrieb tarifgebunden?

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Es handelt sich um einen kleinen Betrieb der finanziell auch nicht besonders gut dasteht.

Betriebsferien sind nirgends festgelegt wurden aber eigentlich rechtzeitig angekündigt.

Finde es halt *******e, wenn ich jetzt meinen ganzen Urlaubsanspruch verbrauchen muss. Was mach ich denn dann wenn ich aus anderen Gründen mal frei brauche ?... Wichtiger privater anlass oder so. Das is mein Problem.

würde halt lieber nur 3 wochen machen oder so

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Original geschrieben von bimei

- Auf welcher Grundlage macht der Betrieb Betriebsurlaub? Gibt es eine Betriebsvereinbarung?

Der Chef will es so, da braucht er keine Grundlage...

Hab ich oben schon gepostet

Ein wirksam festgelegter Betriebsurlaub ist für alle Ihrer Arbeitnehmer verbindlich.

s.o.

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Original geschrieben von MarcG

s.o.

Der "Wille des Chefs" zählt nicht alleine.

Die Interessen der Arbeitnehmer gehen nach dem Urlaubsgesetz in der Regel betrieblichen Interessen vor. Die meisten Arbeitnehmer dürften ein Interesse daran haben, im Sommer gemeinsam mit der Familie Urlaub zu machen, das müssen Sie einberechnen. Eine winzige Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich nur dann, wenn “dringende betriebliche Erfordernisse†vorliegen, wenn also die betrieblichen Interessen zwingend den Vorrang vor denen Ihrer Arbeitnehmer haben.

Steht auf derselben Seite.

Das bedeutet, der Chef muss entweder die zwingend vorrangigen betrieblichen Interessen nachweisen oder die Interessen seiner Arbeitnehmer berücksichtigen. Um die Interessen seiner Arbeitnehmer zu berücksichtigen, muss er ihre Urlaubswünsche erfragen. ( § 7, BUrlG)

Ein "Wir machen jetzt mal 4 Wochen dicht, weil ich das so will" ist nicht rechtskräftig.

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Original geschrieben von BenNebbich

...bleibt nur die frage, ob dieser betrieb, tatsächlich keine arbeit hat, daraus könnten sich "zwingende betriebliche erfordernisse ergeben". oder?

Ja. Keine Beschäftigung, Höhere Gewalt (z.B. Sturm richtet Schäden an und das Gebäude ist nicht mehr nutzbar)... das wären Situationen, die Betriebsferien rechtfertigen würden.

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Original geschrieben von BenNebbich

...nimmst du mich jetzt hoch?:(

...ich dachte eher an so harmlose vorkommnisse wie akuten auftragsmangel

Nein.

Okay, vielleicht reden wir aneinander vorbei. Auftragsmangel bedeutet für mich nicht, dass keine Aufträge vorhanden sind.

Davon ausgehend können einzelne Arbeitnehmer in den Zwangsurlaub geschickt werden (zwingende betriebliche Erfordernisse), bzw. deren Urlaub abgeändert werden, oder sie gwezungen werden, Überstundenabzufeiern, etc. Eine "Auftragsflaute" rechtfertigt allerdings keine Betriebsferien. Dafür darf defintiv keine Arbeit mehr vorhanden sein (im Betrieb, in der Abteilung, in der Filiale).

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