7. Mai 201312 j Das hättest Du vorher klären sollen. In der Regel ja. Du bist nur für den Zeitraum der Prüfung freigestellt. Dein Betrieb kann es aber auch anders regeln.
7. Mai 201312 j Du bist nach der Prüfung freigestellt ist gesetzlich so! Nein, in dieser absoluten Form ist das falsch. Eine gesetzliche Freistellung für den gesamten Prüfungstag ist noch nicht mal nach dem JArbSchG gegeben, dort ist auch nur für die Dauer der Prüfung einschliesslich der Pausen freizustellen. Das JArbSchG sichert dem Prüfling allerdings die Freistellung an dem Tag vor der Prüfung zu. Auch das BBiG spricht nur von einer Freistellung für die Prüfung. Sollte die Prüfung vormittags stattfinden, so kann der Betrieb vollkommen legal den Prüfling nachmittags auf Arbeit sehen wollen.
7. Mai 201312 j OK wusst ich auch nicht...da mein Ausbilder aber die Argumentation von mir, dass ich keinen Urlaub bräuchte für heute, da ohnehin freigestellt, angenommen hatte, bin ich danach heim wie den Rest der Woche xD
7. Mai 201312 j Bei mir wurde heute ein Berufsschultag eingetragen. Das ändert nichts an der gesetzlichen Grundlage. Laut Gesetz müssen Volljährige nach der Berufsschule in den Betrieb.
8. Mai 201312 j Das ändert nichts an der gesetzlichen Grundlage. Laut Gesetz müssen Volljährige nach der Berufsschule in den Betrieb. Sofern dass mit dem Betrieb nicht anders geregelt ist.
8. Mai 201312 j Das ändert nichts an der gesetzlichen Grundlage. Laut Gesetz müssen Volljährige nach der Berufsschule in den Betrieb.Das hängt aber doch von der Stundenzahl ab, oder? Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob generell die 45 Minuten Schulstunden als eine Zeitstunde gerechnet werden, oder ob das nur beim öffentlichen Dienst so gehandhabt wurde. Da ich einen Weg von ca. 30 Minuten von der Schule bis zur Arbeit hatte und mir auch noch eine Pause zustand, musste ich nach 6 Stunden nicht mehr zur Arbeit. Nach weniger als 6 Schulstunden hingegen eigentlich schon. Wenn man nicht übernommen wird, ist es ja eh hinfällig, da mit Bestehen der Prüfung die Ausbildung endet. Wenn man übernommen wird, sollte man das tunlichst vorher absprechen. Bei mir war es so, dass ich nach Bestehen der Prüfung erst einmal in den Betrieb gefahren bin, das Firmenlaptop für die Präsentation wieder zurückgegeben habe und meinem Ausbilder erst einmal das Ergebnis mitgeteilt habe. Da ich nicht übernommen wurde, bin ich dann nach Hause und habe am Tag danach noch meine Sachen auf der Arbeit abgeholt und meinen Schlüssel abgegeben, u.s.w.. Da das Notebook am nächsten Tag aber auch gebraucht wurde, blieb mir eh nichts anderes übrig.
8. Mai 201312 j Das mit der Stundenzahl ist schon richtig. Hier ein gutes Beispiel der IHK Kassel. http://www.schulberatung.bayern.de/imperia/md/content/schulberatung/pdfschw/pdfsw09102/anrechnung_bs_zeit_auf_ausbildungszeit.pdf Aber die Ursprungsfrage in dem Thread lautet: Muss man nach der schriftlichen Prüfung wieder in den Betrieb. Grundsätzlich ja, außer der Betrieb hat eine andere großzügigere Regelung getroffen.
Erstelle ein Konto oder melde dich an, um einen Kommentar zu schreiben.