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Geschrieben

Finanzspritze für Azubis

Bedingungen für die BAB

Die Berufsausbildungsbeihilfe soll vor allem dazu dienen, jungen Menschen trotz finanzieller Schwierigkeiten eine angemessene berufliche Ausbildung zu ermöglichen.

Dafür müssen jedoch folgende Bedingungen erfüllt werden:

- Gefördert wird in der Regel nur die erste Ausbildung.

- Du musst einen Ausbildungsvertrag für eine staatlich anerkannte, betriebliche Ausbildung vorweisen können.

- Ausländische Antragssteller können nur unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt werden.

- BAB erhältst du lediglich, wenn du während der Ausbildung nicht bei deinen Eltern wohnen kannst, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt ist.

- Außerdem dürfen dir die erforderlichen Mittel für den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

- Auf diesen Bedarf wird im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung dein eigenes Einkommen, das deiner Eltern oder deines Ehegatten angerechnet, soweit das jeweilige Einkommen bestimmte Freibeträge übersteigt.

Die Höhe der BAB

Die Höhe der BAB hängt von zwei Faktoren ab:

- dem Gesamtbedarf für die Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme und

- dem anzurechnenden Einkommen, wenn eine BAB für eine Ausbildung gewährt werden soll.

Hier die entsprechende Baedarfsübersicht:

Unterbringung im Haushalt der Eltern: kein Anspruch auf BAB bei beruflicher Ausbildung, 192 Euro bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen

Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern (Verweisung auf den Haushalt der Eltern nicht möglich): 443 Euro & Zusatzbedarf von max. 64 Euro bei beruflicher Ausbildung, soweit die Kosten der Unterkunft 133 Euro monatlich übersteigen. 348 Euro & Zusatzbedarf von max. 64 Euro bei berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme, soweit die Kosten der Unterkunft 52 Euro monatlich übersteigen

Unterbringung im Wohnheim oder Internat mit voller Verpflegung: 80 Euro & amtlich festgesetzte Wohnheim-/Internatskosten bei beruflicher Ausbildung und bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen

Unterbringung im Haushalt des Ausbildenden mit voller Verpflegung: 80 Euro & Bedarf nach den Werten der Sachbezugsverordnung (bei beruflicher Ausbildung)

Dem Bedarf für den Lebensunterhalt ist hinzuzurechnen:

Fahrtkosten:

- bei beruflicher Ausbildung: Pendelfahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufs-schule bis zu 476 Euro An- und Abreise und 1 Heimfahrt monatlich, wenn auswärtige Unterbringung erforderlich, in Höhe des niedrigsten Fahrpreises des zweckmäßigen öffentlichen Verkehrsmittels; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz

- bei berufsvorbereitenden Maßnahmen: Pendelfahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule bis zu 476 Euro An- und Abreise und 1 Heimfahrt monatlich, wenn auswärtige Unterbringung erforderlich, in Höhe des niedrigsten Fahrpreises des zweckmäßigen öffentlichen Verkehrsmittels, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz

sonstige Aufwendungen:

- bei beruflicher Ausbildung: Fernunterrichtsgebühren bis 16 Euro, Arbeitskleidung 11 Euro, Kinderbetreuungskosten bis zu 130 Euro

- bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen: Lernmittel 8 Euro, Arbeitskleidung 11 Euro, Kinderbetreuungskosten bis zu 130 Euro, Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung

Freibeträge

Eltern-Rechnung:

Vom Einkommen der Eltern bleiben monatlich anrechnungsfrei für

Eltern, verheiratet und zusammenlebend (1440 Euro)

Elternteil, alleinstehend (960 Euro)

Stiefelternteil (480 Euro)

Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen (435 Euro)

Ist wegen der Ausbildung eine Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils notwendig, bleiben zusätzlich 510 Euro anrechnungsfrei. Die Freibeträge für den Stiefelternteil, Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte mindern sich um das jeweilige eigene Einkommen. Vom Einkommen der Eltern bleiben nach Abzug dieser Grundfreibeträge weitere 50 v.H. anrechnungsfrei sowie für jedes Kind, für das ein Freibetrag gewährt wird, weitere 5 v.H. Der nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Betrag ist der Anrechnungsbetrag, den die Eltern nach dem BAföG für die Finanzierung der Ausbildung ihres Kindes aufwenden können. Hat der Auszubildende Geschwister, die in einer förderungsberechtigten Ausbildung stehen, wird der Anrechnungsbetrag zu gleichen Teilen auf die Auszubildenden und die Geschwister umgelegt.

Ehegatten-Rechnung:

Ist der Auszubildende verheiratet, bleiben monatlich vom Einkommen des Ehegatten anrechnungsfrei für den

Ehegatten (960 Euro)

Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen (435 Euro)

Auszubildenden-Rechnung:

Ist wegen der Ausbildung eine Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils notwendig, bleiben 52 Euro monatlich anrechnungsfrei. Bei Waisenrenten bleiben monatlich insgesamt 112 Euro anrechnungsfrei. Ansonsten werden die zu berücksichtigenden Einkünfte des Azubis in voller Höhe angerechnet.

Dauer und Antragstellung

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die Dauer der beruflichen Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Über den Anspruch wird in der Regel bei beruflicher Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr entschieden.

Um die BAB zu erlangen, musst du einen Antrag bei dem für dich zuständigen Arbeitsamt stellen. Sie kann zwar nach Beginn der Ausbildung oder der berufsfördernden Maßnahme beantragt werden, wird aber rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem du alle Leistungen beantragt hast.

16.12.2002

Quelle: http://www.einstieg.com/index.php?article=156&rubric=0

  • 5 Jahre später...
Geschrieben

ich habe das thema gerade hinter mir und habe keine BaB bekommen.

Es währe die zweite Ausbildung gewesen (die auch gefördert werden kann das ist ähnlich wie mit Umschulungs-vorrausetztungen dann)

Das war aber nicht der Grund warum ich es nicht bekommen habe.

Man muss Förderungsanspruch haben im allgemeinen von der Agentur für Arbeit

Sprich man darf zuvor kein ALGII beziehen.

Gruß

Geschrieben

Job finden und keine Jobs vorhanden sind aber 2 verschiedene Paar Schuhe.

Wenn es massig Stellen für den Beruf gibt den du als erstes erlernt hast, dann wirds nicht gefördert. Egal ob du eine von den Stellen bekommst oder nicht.

Wenn es keine Stellen gibt, dann wirds halt gefördert.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

wisst ihr, welche finanzielle hilfe man evtl. noch bekommen kann? da ich bis zu meiner ausbildungsstelle 2,5 stunden (einfache fahrt) brauche, ist das definitiv zu weit... ich habe vor umzuziehen.. ich habe im moment eine wohnung in aussicht die leider (münchner raum) ziemlich teuer ist und 430 euro warm kosten soll...laut bab rechner würde ich maximal 120 euro bekommen... d.h. mir würden ca 380 euro im monat bleiben, für telefon, strom, zugtickets zur arbeit, und lebensmittel.. was definitiv zu wenig ist..

gibt es da noch andere möglichkeiten hilfe zu bekommen? oder muss ich vorerst wohl doch zuhause wohnen bleiben und jeden tag 5 stunden mit zugfahren verplempern..?

vielen dank für eure hilfe

Geschrieben

Nach diversem suchen bei Google ergab sich folgendes:

Wohngeld bekommst du (nur) wenn du im Grunde Förderungsfähig bist, bei BaB, es aber nicht bekommst. Was bei ner 2ten Ausbildung der Fall sein kann.

Sind bei deinen 380 € die 184 € Kindergeld schon drinne ? (Wenn du unter 25 bist), weil die stehen dir ja auch noch zu.

Ansonsten frag einfach mal bei der Agentur für Arbeit nach, die können dir sicherlich mehr helfen als ich jetzt.

Geschrieben (bearbeitet)
aber wohngeld bekommt man doch nur, wenn man nicht berechtigt ist, bab zu bekommen...

Das ist korrekt. Ich habe Wohngeld beantragt. Dieser wurde abgelehnt, weil die Ausbildung die ich mache, dem Grunde nach förderungsfähig ist- ich also BAB-berechtigt bin. Ob ich BAB bekomme oder nicht, spielt für den Wohngeldantrag keine Rolle.

Ich würd auch eher umziehen als jeden Tag 5 Stunden mit dem Zug zu fahren. Aber schau dich lieber nach dem WG-Zimmer um, die sind deutlich günstiger als eine komplette Wohnung. Du sparst dir auch einige Anschafftungskosten wie Kühlschrank, Waschmaschine etc.

Solltest du ausziehen, sind in erster Linie deine Eltern dazu 'verpflichtet' dir Unterhalt zu zahlen, so dass du insgesamt ca. 650 Euro im Monat zur Verfügnug hast.

Nur wenn deine Eltern ein zu niedriges Einkommen haben, kannst du BAB bekommen.

Andere Möglichkeiten gibt es nicht.

Bearbeitet von Sassy
Geschrieben

das problem bei der sache is, meine ausbildungsstelle ist in münchen.. und da zahlt man für ein wg zimmer auch schon kalt 350 euro...dafür bekomm ich auch eine kleine wohnung für mich alleine :x ich schau mir zb am samstag eine wohnung an, die deutlich günstiger ist..und zb eine einbauküche drin ist... anschaffungskosten für geräte wie waschmaschiene etc habe ich keine, da mein dad letztes jahr mit seiner freundin zusammen gezogen ist, ist so ziemlich alles doppelt vorhanden.. von der kaffeemaschiene angefangen, bis hin zur waschmaschiene... bab berechtigt bin ich, da mein vater zur zeit sehr krank ist und deshalb nicht arbeiten kann..das problem ist eben nur, dass ich wahrscheinlich nicht viel mehr als 120 euro bekomme...

Geschrieben (bearbeitet)
Das problem ist eben nur, dass ich wahrscheinlich nicht viel mehr als 120 euro bekomme...

Wenn du BAB berechtigt bist, wirst du mit Ausbildungsvergütung und Kindergeld an die 650 Euro kommen. Damit kann man seinen Lebensunterhalt bestreiten, auch wenn man in einigen Bereichen sparen muss.

Es sei denn, deine Eltern verdienen "zuviel". Dies gilt allerdings nach Maßstäben der Ämter ;)

Wenn du mal wg-gesucht.de oder ähnliches durchsuchst, findest du auch Wohnung für weniger als 350 Euro Miete. Sind zwar nicht viele, aber es sind ein paar für 250-300 Euro warm drin.

Bearbeitet von Sassy

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