Das Berufsbildungsgesetz sagt hierzu:
Beschäftigungsverbote und Anrechnungsbestimmungen für Jugendliche
Vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht ist die Beschäftigung verboten (§ 9, Abs. 1, Nr.1 JArbSchG). Diese Bestimmung gilt im übrigen auch für berufsschulpflichtige Erwachsene (!).
An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (sechs und mehr Unterrichtsstunden) darf keine Beschäftigung nach der Berufsschule erfolgen. Dieser Unterrichtstag ist mit acht Zeitstunden auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 8, Abs. 1 JarSchG) und nicht auf die kürzere tarifliche Arbeits- bzw. Ausbildungszeit anzurechnen, wenn es an einer eigenen tariflichen Anrechnungsregelung fehlt. Gibt es zwei Unterrichtstage in der Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, so kann der Ausbildungsbetrieb bestimmen, an welchem der beiden Tage der Auszubildende in den Betrieb zurückkommen muss. An diesem Tag sind dann die Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen auf die tägliche Höchstarbeitszeit anzurechnen. Neuer Rechtsprechung zu Folge (siehe unten: Anrechnungsbestimmungen für Erwachsene) empfehlen wir allerdings eine Ausweitung der Anrechnungszeit um den Zeitraum der Wegezeit zwischen Berufsschule und Betrieb, um in dieser Hinsicht Jugendliche nicht schlechter zu stellen als Erwachsene.
Ein Beschäftigungsverbot besteht auch in Wochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden. Diese Unterrichtswochen entsprechen einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (§ 9, Abs. 1, Nr. 3 und Abs. 2, Nr. 2 JArSchG). Zulässig sind nur zusätzliche betriebliche Ausbildungsmaßnahmen bis zu zwei Stunden wöchentlich (§ 9, Abs. 1, Nr. 3).