Quatsch. Jeder hat das Recht Einsicht in seine Prüfungen zu nehmen.
§30 VwGO
§ 30 Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei
ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung gemäß Â§ 70 VwGO zu versehen.
§ 70
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
und §31
§ 31 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines
Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen
Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß Â§ 26 Abs. 1 10 Jahre
aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides
nach § 27 Abs. 1 bzw. § 28 Abs. 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das
Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
Du kannst also innerhalb 1nes Monats nach Zugang Erhalt der Mittelungen (ACHTUNG Zeit zählt erst ab dem Moment in dem due das ganze mit einer Rechtsbehalfsbelehrung bekommen hast) Einspruch einlegen.
Innerhalb dieser Frist muss dir die IHK auch Einsicht in die Prüfung geben, damit du abschätzen kannst ob sich ein Einspruch überhaupt lohnt.