Es gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und fuer Jugendliche zusaetzlich noch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):
Es besteht fuer Jugendliche eine allgemeine Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe (§16ff JArbSchG).
Fuer Erwachsene gilt eine allgemeine Sonn- und Feiertagsruhe (§9 ArbZG).
Falls aus dringenden, betrieblichen Gruenden an Wochenenden und einigen Feiertagen gearbeitet werden muss, dann ist dem Jugendlichen dafuer ein Ausgleich in Form von Freizeit zu gewaehren, fuer Jugendliche gilt nach §15 JArbSchG die 5-Tage Woche mit maximal 8 Arbeitsstunden taeglich und nicht mehr als 40 Stunden woechentlich (§8 JArbSchG).
Fuer Erwachsene betraegt die Arbeitszeit maximal 8 Stunden (§3 ArbZG) und es muessen mindestens 15 Sonntage im Jahr frei bleiben (§11 ArbZG).
Die Arbeitszeit von Jugendlichen darf nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr liegen (§14 JArbSchG).