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Angaben im Impressum ohne GmbH/UG


Spark

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Hallo,

ich bin jetzt seit 1 1/2 Jahren nebenberuflich selbstständig und erstelle Webseiten für kleine Unternehmen.

In das Impressum meiner Kunden setze ich dann in der Regel einen Absatz wie "Layout und Programmierung: www.meinefirma.de" oder "Layout und Programmierung: Firmanname".

Ich habe weder eine GmbH noch eine UG (wird aber so langsam mal Zeit).

Jetzt habe ich gestern von jemandem erfahren, dass meine Kunden zusätzliche Abgaben (Steuern oder so?! Keine Ahnung...) leisten müssten, wenn ich mein "Kürzel" auf der Homepage hinterlasse und keine GmbH/UG habe!

Ich habe davon noch nie zuvor etwas gehört. Weiß hier zufällig jemand über so etwas Bescheid?

Danke schon mal!

LG, Spark

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Das kann ich mir nicht vorstellen.

Ist sogar gesetzlich vorgeschrieben: Telemediengesetz §5.

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

B) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

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Seh ich da nicht Chief.

Er ist ja nicht der Anbieter der Telemedien, sondern die Firma für die er die Webseiten gestaltet hat. Das was du zitierst kenne ich unter dem Trivialnamen "Impressumspflicht", und dieser müsste er entsprechend (mit seinen Daten) auf seiner eigenen Homepage nachkommen, nicht jedoch auf der des Kunden.

Wo du da grade zusätzliche Abgaben für den Kunden herausliest kann ich nicht nachvollziehen.

Außer natürlich wir sprechen von Abmahngebühren oder Strafzahlungen wegen der Beschäftigung von Schwarzarbeitern ;).

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Imho liegt afo mit seinem Tipp ganz weit vorne. Steuerberater fragen.

Nö, der Steuerberater ist kein Jurist. Demzufolge ist sein kenntnisstand auch nicht anders.

Und die Erläuterungen lauten: Auf der eigenen Seite haben Angeben nur nach dem entsprechenden Gesetzestext zu lauten. Auf fremde Seiten ist es egal, was dort steht, sofern in der verlinkten Seite (also auf der eigenen) die Angaben korrekt sind.

Eine private Steuernummer hat dort nix zu suchen, da man damit Schindluder betreiben kann. Eine Steuernummer nur, wenn die UstId vorhanden ist, also internationaler Handel betrieben wird.

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Die Frage ist ja, welcher Kenntnisstand gefragt ist.

Da uns nähere Angaben dazu fehlen kann ich bei erneutem Lesen des Eingangsposts nur mutmaßen, dass dieser jemand eventuell die Erstellung der Webseite als Minijob gemeint haben könnte, denn ansonsten wüsste ich nicht warum der Kunde noch zusätzliche Abgaben zahlen sollte.

Der TE sagt ja aus, dass er nebenberuflich selbständig ist. Das heisst aber imho nur, dass er auf eigene Rechnung etwas dazu verdient. Ob er das schwarz macht oder als GbR weiss wohl nur er selbst, alles was ich weiss ist dass er keine GmbH und keine Unternehmergesellschaft betreibt. Und was das angeht hilft ihm sehr wohl der Steuerberater weiter. Es geht ja, anders als der Titel es suggerieren mag, garnicht um die im TMG festgeschriebene Impressumspflicht, sondern um Steuern und Abgaben.

Grundsätzlich halte ich daher schon den Steuerberater für zuständig. Wenn ich mir die Konstellation allerdings anschaue, halte ich jetzt im Nachhinein auch den Rechtsanwalt für sinnvoll (Stichwort Schwarzarbeit, Scheinselbständigkeit, Steuerbetrug etc.)

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Da uns nähere Angaben dazu fehlen kann ich bei erneutem Lesen des Eingangsposts nur mutmaßen, dass dieser jemand eventuell die Erstellung der Webseite als Minijob gemeint haben könnte, denn ansonsten wüsste ich nicht warum der Kunde noch zusätzliche Abgaben zahlen sollte.

Die Angaben, die auf der Homepage gemacht werden, sind rein juristischer Natur. Dort hat ein Steuerberater nix zu tun.

Die Zahlung einer Rechnung ist wiederum Finanzamtangelegenheit. Dort wurschtelt der Steuerberater mit.

Sofern der TE eine Rechnung bezahlt bekommen hat, ist diese Rechnung beim Kunden vorhanden und von ihm bezahlt. Dann kann darüber überprüft werden, ob der TE die Einnahmen ordentlich beim FA abrechnet. Dort spielen dann auch Abgaben und Beiträge eine Rolle.

Alleine die Angaben auf der Homepage machen einen noch nicht automatisch Schwarzarbeitsverdächtig. Wichtig für Schwarzarbeit ist der Leistungsbezug und die Leistungserstellung, die entsprechende Abrechnungen dazu und dann die Bezahlung der Steuern, Beiträge und Abgaben. (Bei ausländischen Auftrags/Arbeitnehmern natürlich auch die Arbeitserlaubnis)

Probleme bekommt in erster Linie det TE und in zweiter Linie erst der Kunde, wenn er von der Schwarzarbeit Wissen erlangen konnte. Es mag also durchaus berechtigt sein, wenn der Kunde eine Gewerbeanmeldung oder eine Anerkennung der freiberuflichen Tätigkeit seitens des FA für den TE in die Hand bekommt.

Angaben auf der Homepage sind folglich nur ein Indiz für mögliche Komplikationen, welches sich bei ordnungsgemäßer Abrechnung schnell in Luft auflöst, jedoch kein hinreichender tatbestandsgrund für Schwarzarbeitsunterstellung.

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Hui, das ist aber eine rege Diskussionsrunde hier :)

Also im vorweg, ich arbeite nicht schwarz sonder als Kleinunternehmer. Also ganz offiziell ;)

Da das hier ja nun schon ein wirkliches durcheinander ist mit den Themen, schildere ich nochmal kurz wie meine Frage gemeint ist...

Also bei einer Telko gestern Abend mit meinem Kunden und seiner Werbeagentur, meinte der Herr von der Agentur, dass er mal davon gehört habe, das der Seitenbesitzer irgendwelche zusätzlichen Abgaben zu zahlen hat, wenn ich mich mit meiner Firma auf seiner Seite verewige. Dies sei allerdings nur der Fall solange ich keine GmbH/UG habe.

Er (von der Agentur) meinte, dass er schon von Seitenbesitzern gehört hätte die dort sehr hohe Nachzahlungen leisten mussten, weil sie das ebenfalls nicht wussten. Und da ich meinen Kunden das nicht zumuten möchte, würde ich da gerne Licht ins Dunkle bringen ;)

Ich werde dem Herrn von der Agentur heute Abend mal eine Mail schreiben und fragen ob er sich da nochmal weiter schlau machen kann und werde dann über seine Antwort berichten.

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@kingofbrain:

Das würde bedeuten wenn ich eine AG oder GmbH&Co. KG oder GbR oder Ltd wäre, sollten irgendwelche Nachzahlungen geleistet werden? Wenn dem so sein sollte: Goodbye Deutschland.

@Der Kleine:

Ich wollte dem TE keine Schwarzarbeit unterstellen. Ich habe ja auch festgestellt, dass zuwenig Angaben da sind um eine qualifizierte Aussage treffen zu können. Trotzdem habe ich mich zu einer Aussage hinreißen lassen die auf der reinen Vermutung basierte, dass der TE kein Gewerbe angemeldet hat. Daher mein Satz mit dem Rechtsanwalt. Was ich zum Thema Steuerberater geschrieben habe halte ich aufrecht. So wie ich es gelesen habe ging es nie um Pflichtangaben im Impressum.

@Spark:

Tu das, mir wäre keine solche Konstellation bekannt.

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Nein. Eigentlich sollte meine Aussage die Absurdität der Annahme unterstreichen, dass die bloße Nennung eines Namens in einem Impressums (wobei der genannte Name nicht mal der ist, der sich durch das Impressum "ausweist"), in Zusammenkunft mit der Tatsache, dass es sich bei dem Genannten um eine Gesellschaft einer bestimmten Gesellschaftsform handelt, zu einer Zahlungsverpflichtung der durch das Impressum bekannt gemachten Person oder Gesellschaft an eine unbekannte Stelle führt. Der von Dir durchgeführte Umkehrschluss ist genau so absurd, weil auch hier eine solche sonderbare Verknüpfung von miteinander nicht in Beziehung stehenden Tatsachen stattfindet, aber diesmal halt andersrum.

Noch mal umgangssprachlich: Nur weil ein Fall von mir (Vorsicht: persönliche Meinung) ausgeschlossen wird, heißt dass nicht, dass alle davon abweichenden Fälle zutreffen.

Peter

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So, ich bin jetzt etwas schlauer und weiß was der Herr von der Agentur meinte :)

Es geht um die Künstlersozialabgabe. Hier ein Dokument das zum Thema passt: http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/download/daten/Versicherte/Gruendung_einer_GmbH.pdf

Jetzt stellt sich mir aber die Frage, ob ich als Programmiere ebenfalls davon betroffen bin und wenn nicht, ob ich es wäre wenn ich zusätzlich auch noch Layouts für die Seiten erstelle...

Ich meine nämlich mal davon gehört zu haben das Programmierer nicht gleich Künstler ist?!

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...wenn ich das (Betroffene Branchen | KSKontra: Gegen ungerechtfertigte Künstlersozialabgabe) richtig interpretiere, sollte der Programmierer nicht darunter fallen...es sei denn, er erstellt auch das Webdesign.

Weils mich interessiert hat, habe ich Deinen Link mal gelesen...wenn Du eine GmbH gründest, wärest Du (bzw. Deine GmbH) derjenige, der die Abgabe zahlt. Die würdest Du dann Deinem Kunden wahrscheinlich ebenfalls in Rechung stellen, so dass der Kunde letztendlich die Abgabe doch zahlt. Ansonsten bleibt es bei Dir hängen...irgendwer, sofern Deine Arbeit abgabenpflichrig ist, zahlt...

Oh, gerade sehe ich noch, Du schreibst auf der Kundenseite ein 'Layout und Programmierung:...', das 'Layout' würde m.E. in den Bereich Webdesign fallen und damit abgabenpflichtig sein...

Bearbeitet von Uwe_B
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Bist Du denn über die KSK versichert? Wenn nein, dann sollte doch der relevante §23 des KSVG für Dich und Deinen Auftraggeber nicht relevant sein. Und solltest Du doch über die KSK versichert sein, dann ist es ja egal, wer die Abgabe bezahlt. Im Endeffekt immer Dein Kunde (ob direkt oder über die Umlage in den Preis der "Kunst") - wie mein Vorredner schon sagte.

Peter

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Das ist ja lustig. Ich habe mich mit dem Thema KSK nicht mehr beschäftigt, seit ich nicht mehr dort versichert bin (2001). Eine solche Regelung kannte ich aber auch zu diesen Zeiten nicht.

Scheinbar ist das ganze ja nicht unumstritten. Nichtsdestotrotz scheint diese Abgabe (sollte sie fällig sein) in jedem Fall gezahlt werden zu müssen. Ob von Dir (und Du legst diesen Betrag dann auf den Preis der Leistung beim Kunden um, oder schenkst ihm dies, weil Du so nett bist), oder von Deinem Auftraggeber direkt, ist dann egal.

Wobei ich versuchen würde, herauszufinden, ob Deine Leistung überhaupt unter die Leistungen fällt, für die die Künstlersozialabgabe zu zahlen ist. Am besten klärst Du das mit der KSK selbst.

Schöne Grüße,

Peter

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Eine klare Antwort, ob meine Kunden in meinem Fall nun Künstlersozialabgaben zahlen müssen oder nicht. Und ich habe gefragt in wie fern zwischen Programmierung und Layouten unterschieden wird, bzw. ob auch gezahlt werden müsste wenn ich nur Programmiere.

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Ich habe so eben eine Antwort auf meine E-Mail erhalten...

Entgelte, die für die Erstellung oder Änderung von Internetseiten an Webdesigner gezahlt werden, sind an die Künstlersozialkasse zu melden.

Webdesigner gehören nach dem KSVG zum Personenkreis der Künstler und Publizisten, wenn sie Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten für Internet und Internetpräsentationen mitgestalten und programmieren. Zur künstlerischen Tätigkeit dieser Personen gehört neben der Konzeptionierung auch die Realisierung von Bildschirmseiten mit Hilfe von Schrift, Grafik, Zeichnung, Fotografie und Video unter Verwendung spezieller Software.

Die Internetauftritte der Auftraggeber sind gemeinhin der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zuzurechnen. Deswegen kommt es auf das Ausmaß der gestalterischen Freiheit bei ihrer Erstellung nicht an. Auch wenn die Auftraggeber im Einzelfall enge Vorgaben berücksichtigt sehen wollen, ist dies für die Beurteilung der

Webdesignertätigkeit unerheblich. Es reicht insoweit aus, dass die berufliche Tätigkeit zu Werbezwecken dient.

Ebenso ist es unerheblich, wenn der Auftragnehmer keine künstlerische Ausbildung, etwa als Grafiker, absolviert hat (vgl. BSG - Urteile vom 07.07.2005 - B 3 KR 29/04 und B 3 KR 37/04).

Nur, wenn von vornherein keinerlei gestalterische Leistungen (z. B. Grafik-Leistungen) mit erbracht werden und es sich somit lediglich um die technische Einrichtung und Pflege von Internetseiten handelt, bei der ein Internetauftritt im Hinblick auf Funktionalität, Aktualität, Sicherung gegen Viren und Nutzer- freundlichkeit o. ä. strukturiert und betreut wird (= Tätigkeit eines Webmasters, Webadministrators, Programmierers), gehören diese Entgelte nicht zur Bemessungsgrundlage.

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