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Betriebswechseln in der Ausbildung - Erfahrung? Schwer? Soll ich überhaupt?


dileix3

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vor 48 Minuten schrieb Fisi2018:

Ich hab damals einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und wurde von der IHK 3 Jahre gesperrt. Konnte die eine Ausbildung also nicht weiter machen. Aber das war vor 19 Jahren, also schon eine Weile her

Das glaube ich dir nicht. Die IHK sperrt niemanden! So etwas gibt es nicht. BBIG § 22 bezieht sich höchstens auf eine Klage des ehemaligen Ausbildungsbetriebes. Das hat mit einer Sperre durch die IHK absolut nichts zu tun.
 

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vor 22 Minuten schrieb ITCS:

Das glaube ich dir nicht.

Und jetzt?

Was bringt es ihr hier zu lügen?

vor 7 Stunden schrieb ITCS:

Wer sollte das auch wie kontrollieren? Es gibt doch gar keine flächendeckende Datenbank.

Aha. Dein Tipp ist also "Starte die neue Ausbildung in einem anderen Kammerbezirk und drück die Daumen, dass diese beiden Kammern ihre Daten nicht miteinander abgleichen". GGWP

vor 7 Stunden schrieb ITCS:

Dazu würde sich die IHK niemals "querstellen" und einer Person die Ausbildung untersagen

Na wenn du das so schreibst, dann ist ja gut.

Bearbeitet von PVoss
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Was bringt es hier Lügen zu schreiben, die andere Azubis verunsichern?

Wenn Du weitere Fragen zu dem Thema hast, wende dich an eine IHK deines Vertrauens. Die wird dir bestätigen, dass die IHK niemals einen Auszubildenden sperrt. So etwas gibt es nicht und ist absolut unmöglich.

Unterstelle mir bitte keine "Tipps" die Du selber erfunden hast. Was bedeutet GGWP? Ich spreche diese Sprache nicht.

Wenn Du richtig gelesen hast, dann wirst Du auch meinen und meine Tipps gelesen haben.

Bearbeitet von ITCS
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vor 2 Minuten schrieb ITCS:

Was bringt es hier Lügen zu schreiben, die andere Azubis verunsichern?

Das ist erstmal eine Unterstellung die du ins Spiel gebracht hast. Warum soll ich dir mehr glauben als Fisi2018?

vor 3 Minuten schrieb ITCS:

Die wird dir bestätigen, dass die IHK niemals einen Auszubildenden sperrt.

Es gibt "die" IHK nicht, sondern viele verschiedene. Vielleicht sperrt die für dich zuständige IHK die Ausbildung nicht. Ich habe aber keine Lust bei jeder IHK anzurufen um die Sache anzufragen.

vor 4 Minuten schrieb ITCS:

Unterstelle mir bitte keine "Tipps" die Du selber erfunden hast

Du darfst meine Schlussfolgerung aus deiner Aussage gerne korrigieren.

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vor 5 Minuten schrieb ITCS:

Was bringt es hier Lügen zu schreiben, die andere Azubis verunsichern?

Was bringt es hier Lügen zu schreiben und als Fakten darstellst, die Azubis dann in ein offenes Messer laufen lassen könnten:

vor 39 Minuten schrieb ITCS:

Die IHK sperrt niemanden! So etwas gibt es nicht. BBIG § 22 bezieht sich höchstens auf eine Klage des ehemaligen Ausbildungsbetriebes

 

Ich würde es einfach nicht darauf ankommen lassen und mich einfach mal mit der zuständigen IHK in Verbindung setzen, statt hier in einem Forum zu fragen, wo man eh x unterschiedliche Meinungen bekommt, die u.U. sogar ihre Daseinsberechtigung haben, aber in dem konkreten Fall nicht zutreffen.

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@Rienne Wo wird hier ein Azubi ins "offene Messer" (dein Sprachgebrauch) laufen gelassen? Hast Du meinen Tipp nicht gelesen?

@FiSi2018 Ich unterstelle dir hier ganz offen, dass Du lügst. Welche IHK hat dich denn damals gesperrt? Wenn Du so etwas hier behauptest, dann kannst Du ja auch schreiben welche IHK das was. Wie hat die IHK die Sperrung begründet.

Eine IHK sperrt niemals einen Auszubildenden. So etwas ist unmöglich. Das kann eine IHK gar nicht.

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vor 2 Stunden schrieb ITCS:

Um dir aber einfach deine eigentliche Frage zu beantworten: Wenn Du wirklich starke Probleme in deinem Ausbildungsbetrieb hast, die dir eine gute Ausbildung unmöglich machen, dann kannst Du ganz sicher das Unternehmen wechseln. Davor sollten aber eingehende Gespräche (in der Reihenfolge) mit deinem Ausbilder - mit deiner Geschäftsführung und dann mit deiner zuständigen IHK erfolgen. Letztendlich wird dich deine zuständige IHK auch bei dem Wechsel beraten.

@Rienne Bevor Du mir hier unterstellt, ich würde hier Azubis ins offene Messer laufen lassen (ich mag deinen Sprachgebrauch nicht), lese bitte erst einmal meine Postings RICHTIG!

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vor 12 Minuten schrieb ITCS:

@Rienne Wo wird hier ein Azubi ins "offene Messer" (dein Sprachgebrauch) laufen gelassen? Hast Du meinen Tipp nicht gelesen?

@FiSi2018 Ich unterstelle dir hier ganz offen, dass Du lügst. Welche IHK hat dich denn damals gesperrt? Wenn Du so etwas hier behauptest, dann kannst Du ja auch schreiben welche IHK das was. Wie hat die IHK die Sperrung begründet.

Eine IHK sperrt niemals einen Auszubildenden. So etwas ist unmöglich. Das kann eine IHK gar nicht.

weil in 19 Jahren sich auch rein gar nichts geändert hat ;)

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Da muss sich auch nichts ändern. Die IHK ist keine Behörde. Die IHK kann wird niemals einen Azubi sperren. Das war auch vor 30 Jahren schon so.
 

Versteht mich  bitte nicht falsch, aber einige von euch wissen gar nicht welche rechtliche Eigenschaft die IHK hat. Eine IHK wird einer Person niemals verbieten können eine Ausbildung zu absolvieren. Das ist absolut unmöglich.

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Selbst wenn jemand nach BBIG § 22, Absatz 2 Satz 2 kündigt, wird er nicht durch die IHK gesperrt. Dann kann aber der ehemalige Ausbildunsgbetrieb dem gekündigt wurde auf Wiedereinstellung oder Schadenersatz klagen. Das hat wiederum mit einer Sperre rein gar nichts zu tun. Es gibt keine Sperren in Sachen Berufsausbildung.

Das jemand bei einem Aufhebungsvertrag durch die zuständige IHK gesperrt wird, ist ein Witz. Nicht mehr und nicht weniger.

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vor 28 Minuten schrieb ITCS:

Bevor Du mir hier unterstellt, ich würde hier Azubis ins offene Messer laufen lassen (ich mag deinen Sprachgebrauch nicht)

Was ist denn an diesem Sprachgebrauch falsch? Du greifst hier offen andere User an und kannst dann nicht mit dem Echo leben?

Ich finde übrigens schon, dass jemand in ein offenes Messer läuft, wenn er seine Ausbildung kündigt in der Annahme, dass er danach bei Unternehmen xyz direkt mit der gleichen Ausbildung weitermachen kann, aber vielleicht am Ende doch nicht die Zulassung von der IHK bekommt diese Ausbildung auch wirklich erneut durchzuführen.

vor 15 Minuten schrieb ITCS:

Versteht mich  bitte nicht falsch, aber einige von euch wissen gar nicht welche rechtliche Eigenschaft die IHK hat. Eine IHK wird einer Person niemals verbieten können eine Ausbildung zu absolvieren. Das ist absolut unmöglich.

Ich bin mir auch gar nicht so sicher, ob du wirklich befähigt bist hier zu sagen, was eine IHK darf oder eben auch nicht. Was ist denn zum Beispiel, wenn man dreimal durch die Abschlussprüfung fällt? Dann darf man ja auch nicht einfach woanders noch einmal diese für den selben Ausbildungsberuf durchführen...

Bearbeitet von Rienne
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@Rienne Ich finde den Sprachgebrauch mit Messern einfach nur unpassend. Das ist nicht meine Art zu kommunizieren. Das hat auch nichts mit einem Echo zu tun. Drücke dich doch bitte etwas passender aus, wenn Du mit mir weiter kommunizieren oder diskutieren möchtest.

Ich denke mal Du hast einfach starke Probleme richtig zu lesen, sonst hättest Du gelesen welchen Tipp ich dem TE gegeben habe:
Gespräch mit dem Ausbilder -> Gespräch mit der eigenen Geschäftsführung -> Gespräch mit der IHK. 
Wenn man den Weg einhält, dann ist man immer auf sicher sicheren Seite.

Drei mal durch eine Prüfung zu fallen ist aber ein ganz anderer Sachverhalt, als einen angehenden Auszubildenden einfach zu sperren. Bleibe doch einfach beim hier diskutierten rechtlichen Sachverhalt.

Sollte dich das Thema so interessieren, dann rufe doch einfach mal ein, zwei oder drei IHKs deiner Wahl an und frage dort nach. Dann wirst Du sehen was man dir dort antworten wird.

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Was hier teilweise geredet wird. Ihr müsst explizit zwischen §22 Abs 2 Nr 1 BBiG und Nr 2 BBiG unterscheiden. Nr 2 gilt nur wenn der Auszibildende die Ausbildung nicht mehr ausführen WILL. Ansonsten hat er nur die Möglichkeit aus wichtigem Grund zu kündigen. Wenn er sofort diese Ausbildung wieder ausführt (und das wird in der IHK gelistet) könnte der alte Betrieb evtl. gegen die Kündigung vorgehen.

Definition:

Zitat

Der Begriff des wichtigen Grunds in § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG entspricht grundsätzlich dem in § 626 Abs. 1 BGB. Eine wirksame Kündigung setzt also voraus, dass das Ausbildungsziel erheblich gefährdet ist und dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann (LAG Köln, Urteil v. 25.6.1987, 10 Sa 223/87). An dieser Stelle kann auch die Pflicht des Ausbildenden zur charakterlichen Förderung des Auszubildenden i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG zu berücksichtigen sein, die jedoch abhängig von dem Alter des Auszubildenden und dem Kündigungssachverhalt zu gewichten ist (vgl. LAG Hamm, Urteil v. 10.10.2012, 3 Sa 644/12).

Quelle: https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/thuesingrachorlembke-kschg-bbig-22-bbig-kuendigung_idesk_PI10413_HI1753129.html

Es muss also abgewogen werden, ob er hinreichende Gründe hat um die Ausbildug bei diesem AG zu kündigen, was ich sehr anzweifle. Wenn er den Ausbildungsberuf weiterhin anstrebt, so kann er von Nr. 2 nicht Gebrauch machen.

Insofern würde ihm nur ein Aufhebungsvertrag bleiben, sonst nichts.

Wichtig ist hierbei

Zitat

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

Übrigens

Zitat

§ 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung (1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs. 2 Nr. 2.

 

Bearbeitet von KeeperOfCoffee
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Gerade eben schrieb ITCS:

Ich finde den Sprachgebrauch mit Messern einfach nur unpassend. Das ist nicht meine Art zu kommunizieren.

Das ist eine ganz normale Redewendung. Du benutzt doch sicher auch die Worte "dämlich" und "herrlich", obwohl die mehr als offensichtlich sexistisch sind...

Ich verstehe deine ganze Aufregung nicht und finde deine Reaktion mehr als übetrieben. Im übrigen möchte ich auch gar nicht weiter mit dir diskutieren, denn ich mag deine Einstellung genauso wenig.

vor 1 Minute schrieb ITCS:

Drei mal durch eine Prüfung zu fallen ist aber ein ganz anderer Sachverhalt, als einen angehenden Auszubildenden einfach zu sperren. Bleibe doch einfach beim hier diskutierten rechtlichen Sachverhalt.

Das bleibst du seit 10 Posts schon nicht mehr.

@Mods: Wäre vielleicht gut, dem Offtopic hier mal Einhalt zu gebieten. Zumal hier quasi falsche und irreführende rechtliche Sachverhalte dargestellt werden.

*over and out*

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vor 3 Minuten schrieb Rienne:

Das ist eine ganz normale Redewendung. Du benutzt doch sicher auch die Worte "dämlich" und "herrlich", obwohl die mehr als offensichtlich sexistisch sind...

Warum unterstellst Du mir dauernd Dinge die Du frei erfindest? Ich benutze diese Begriffe nicht. Wie kommst Du darauf? Was ist los mir dir? Wie kannst Du mir hier unterstellen ich würde "sexistische" Begriffe (dein Sprachgebrauch) hier im Forum dir gegenüber bringen?

Das ganze ist auch nicht OT, nur weil dir die sachlichen Argumente ausgehen. In diesem Thread wird ein eventueller Wechsel des Ausbildungsbetrieb diskutiert. Dazu gehören eben auch rechtliche Fragen und Antworten. Wenn dir meine Antworten nicht passen, weil Du einfach keine Ahnung hast, dann ist der Thread Verlauf deswegen doch jetzt nicht OT.

Sei nur einfach so nett schreibe und unterstelle hier nicht dauernd Dinge, Worte und Sachverhalte die nie geschrieben wurden. Vielen Dank.

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Zurück zum Thema:

Einen Wechsel würde ich nicht in Betracht ziehen. Es ist ja nicht einmal klar, dass du einen Betrieb in näherer Umgebung findest. Und die Entfernung finde ich persönlich auch nicht zu viel.

Deshalb ein zwei Gedanken dazu.

  • Ist es möglich, dass du für den Rest der Ausbildung finanzielle Hilfe von deiner Familie erhälst?
  • Wie sieht es mit Öffentlichen Verkehrsmitteln aus? Wenn nicht direkt möglich, könnte man einen Teil doch Bestimmt mit dem Rad zurücklegen. (Z.B. die ersten 20 km mit Bus Bahn und der Rest mit dem Fahrrad. )
  • Wie sieht es mit Fahrgemeinschaften mit Freunden, Familie, anderen Kollegen oder Azubis aus?
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) kommt bei dir leider nicht Frage, da du noch zuhause wohnst. Allgemein kannst du hier schon einmal dein mögliches BAB ausrechnen: http://www.babrechner.arbeitsagentur.de
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vor 6 Minuten schrieb ITCS:

Das ganze ist auch nicht OT, nur weil dir die sachlichen Argumente ausgehen.

Ui, diese persönlichen Angriffe, weil man sich angegriffen fühlt! :wub:

vor 59 Minuten schrieb ITCS:

Ich denke Du weisst gar nicht was DU da schreibst. Viel Spaß und einen schönen Tag noch.

DAS ist also nicht offtopic? (nur als eines der Beispiele deiner Posts)

vor 7 Minuten schrieb ITCS:

Sei nur einfach so nett schreibe und unterstelle hier nicht dauernd Dinge, Worte und Sachverhalte die nie geschrieben wurden.

Kann ich nur zurückgeben:

vor 8 Minuten schrieb ITCS:

Wie kannst Du mir hier unterstellen ich würde "sexistische" Begriffe (dein Sprachgebrauch) hier im Forum dir gegenüber bringen?

Hab ich nie gemacht! Wer lesen kann ist klar im Vorteil! Aber sicherlich benutzt du nie Redewendungen oder Begriffe, die andere nicht als angebracht erachten... *eyesroll*

Und solange du kein staatlich geprüfter Jurist bist, würde ich mich an deiner Stelle mit den juristischen Ratschlägen stark zurückhalten. Zumal du auch keinerlei Beweise für deine Aussagen hast. Die IHK ist nunmal die Stelle, die letzten Endes das Okay für eine Ausbildung gibt. Wieso sollte sie diese Zustimmung also nicht auch verweigern, wenn man seine Ausbildung kündigt?

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@KeeperOfCoffee  Hat das Ganze noch einmal gut erläutert. §22 Abs. 2 BBIG gibt dem Ausbildungsbetrieb dem wiederum durch den Auszubildenden nach §22 /2 gekündigt wurde, das Recht gegen die Kündigung rechtliche Mittel einzulegen. Er muss davon nicht gebrauch machen. Mit einer Sperre das Ganze rein gar nichts zu tun.

Und noch einmal von mir an den TE: Gespräch mit dem Ausbilder - Gespräch mit dem Betriebsrat und der Ausbildungsvertretung (wenn vorhanden) - Gespräch mit der Geschäftsführung - Gespräch mit der IHK.

Sollte, ich betone sollte, der Grund für den Betriebswechsel doch wirklich nur der sein, dass man nicht 25km zur Arbeit fahren möchte, dann würde ich davor warnen hier falsche Gründe für eine Kündigung oder einen Betriebswechsel vorzulegen. Das bringt mehr Probleme als alles andere. Dann lieber die Ausbildung in dem Unternehmen durchziehen und eventuell ein halbes Jahr verkürzen.

Bearbeitet von ITCS
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Zitat
Kündigung wegen Aufgabe der Ausbildung
Nach der Probezeit kann der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er
  • die Berufsausbildung insgesamt aufgeben
  • oder eine Ausbildung in einem anderen Beruf machen will.
Auch diese Kündigung muss schriftlich und unter Angabe des Kündigungsgrundes (Berufsaufgabe bzw. -wechsel) erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG).
Will ein Auszubildender dagegen denselben Beruf weiter erlernen und lediglich den Betrieb wechseln, besteht diese besondere Kündigungsmöglichkeit nicht: Hat der Auszubildende den besonderen Kündigungsgrund des Berufswechsels nur vorgeschoben, um die gleiche Ausbildung in einem anderen Betrieb machen zu können, kann der alte Aus­bildungsbetrieb von ihm Schadenersatz verlangen (§ 23 Abs. 1 BBiG). 

Quelle: https://www.duesseldorf.ihk.de/Ausbildung/ausbildung/Ausbildung_von_A-Z/Kuendigung/2596730

Da steht explizit, dass der alte AG Mittel einlegen kann. 

Eine Sperrung kann durchaus früher vollzogen worden sein, heutige Fälle finde ich allerdings online dazu nicht

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Eine Sperre gab es auch früher nicht. Dazu habe ich jetzt extra mal diverse Telefonate mit Kammern aus meiner Region geführt.

Und eine Sperre nach einem Aufhebungsvertag wie von @Fisi2018  behauptet, hätte auch vor 30 oder 40 Jahren rechtlich keinen Sinn ergeben. Mit einem gegenseitigen Aufhebungsvertrag wird der Ausbildungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben. Damit haben sich beide Seiten geeinigt und der Fall ist erledigt. Da mischt sich die IHK gar nicht weiter ein.

Bearbeitet von ITCS
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