Veröffentlicht 14. Juni 20196 j Hey, So wie ich das ganze bisher verstanden habe, bekommt der Betrieb in dem ich meine Ausbildung machen möchte den Vertrag von der ihk. Hierbei gibt die ihk doch einen Betrag an € vor für die Vergütung. In diesem Falle ist es ja ein Dienstleistungsunternehmen. Hat mein Ausbildungsbetrieb sich daran zu halten mir den Betrag mindestens zu bezahlen oder ist das nur ein freiwilliger Richtwert? Lg Jonas
14. Juni 20196 j Da hast du etwas falsch verstanden. Die IHK gibt keine Ausbildungsvergütung vor. Der Vertrag kommt einzig und allein vom Betrieb. Bearbeitet 14. Juni 20196 j von allesweg
14. Juni 20196 j Der Betrieb füllt den Vertrag aus (Vergütung, Urlaub...alles nach gusto), lässt dich unterschreiben, (unterschreibt selbst,) und lässt das bei der IHK eintragen. Damit weiß die IHK dass Betrieb XY den Azubi ABC ausbildet und schickt ggf. diverse Dokumente auf den Weg. Das wars aber schon.
14. Juni 20196 j und die IHK hat Richtwerte für branchenübliche Summe. Sie hält sich aber aus der Vertragsgestaltung zwischen Dir und Deinem Betrieb raus. In der aktuellen Situation kannst Du sogar schauen, ob Du mehr rausholen kannst, wenn Du Dich traust ... Würde ich aber erst nach der Probezeit machen, wenn Du auch schon gezeigt hast wer Du so bist
14. Juni 20196 j Fragen geht immer und wenn der Betrieb weiss was er an dem Azubi hat könnte er ja was als Bonus geben Wer mehr leistet bekommt auch mehr Butter aufs Brot, sachte Omi schon Aber der Vertrag gilt im Zweifel. Es gibt keinerlei Rechtsanspruch
14. Juni 20196 j Autor Vielen Dank für all die schnellen Antworten! Habe mal den Chef des Betriebes selbst drauf angesprochen. Anscheinend hat ein Betrieb mit einem Tarifvertrag sich daran zu richten. Betriebe ohne Tarif Verträge können +-20% von der IHK vorgeschlagenden Brutto Lohn abweichen.
14. Juni 20196 j Nicht ganz... die 20% beziehen sich auf die tarifliche Ausbildungsvergütung. https://www.stade.ihk24.de/aus_und_weiterbildung/ausbildung/Infos-fuer-Betriebe/Infos-zu-den-Vertraegen/Aus1_3_8M/1700904#titleInText0 BTW: Zitat Gemäß $35 Abs. 2 BBiG ist die Eintragung abzulehnen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nach 32 Abs. 2 nicht behoben wird. Das gilt nach §17 Abs. 1 BBiG auch für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung. Gemäß § 32 Abs. 2 BBiG muss nach Feststellung des Eintragungsmangels der Ausbildende aufgefordert werden, innerhalb einer gesetzten Frist (realistische Frist, in der der Mangel behoben werden kann), den Mangel zu beseitigen. Diese Aufforderung ist ein Verwaltungsakt, der auf dem Verwaltungsgerichtsweg überprüfbar ist. Die Ablehnung der Eintragung muss dem Ausbildenden und dem Auszubildenden bzw. seinem gesetzlichen Vertreter mitgeteilt werden. (aus dem verlinkten Artikel)
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