Zum Inhalt springen

Zeit zwischen Ausbildung und Studium


Tobi_8

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

Mitte Juni schließe ich (hoffentlich) meine Ausbildung ab. Weiter geht es dann (vermutlich) mit einem Studium Anfang WS 21/22. Zu der Zeit dazwischen hätte ich noch ein paar Fragen bzw. würde gerne Vorschläge hören:

Mein derzeitiger Arbeitgeber würde mir einen befristeten Arbeitsvertrag bis Ende Juli ausstellen . Nun stellt sich mir die Frage, ob dies das Kindergeld beeinträchtigen könnte, welches meine Eltern derzeit erhalten. Prinzipiell würde dies ja bei unter 20 h/Woche weiter gezahlt werden, soweit ich weiß. Oder gibt es da ein Cap bei einem Gewissen Gehalt?

Außerdem möchte ich sicher gehen, dass meine Eltern das Kindergeld in meinem Studium erhalten. Das befristete Arbeitsverhältnis sollte da kein Problem sein, oder? HR von uns meint, dass man da aufpassen muss, weil ab einem bestimmten Betrag kein Kindergeld mehr - nach einem Arbeitsverhältnis - gezahlt wird. Im Internet habe ich hierzu nichts gefunden, die Dame am Telefon hat auch nicht viel geholfen...

Bei Arbeitslosigkeit: Arbeitslosengeld 1 steht mit ja grundsätzlich für  6 Monate zur Verfügung. In der Zeit würden meine Eltern auch kein Kindergeld erhalten und ich müsste mich dort erstmal abmelden (oder so?). Ich könnte einen 165 € Job annehmen und hätte in etwa mein Azubi-Gehalt für sehr wenig Arbeitszeit. Dieses würde ich dann wrschl bis zur Immatrikulation/Einschreibung bekommen.  

Hat es zudem eine Auswirkung auf meinen Lebenslauf, ob ich da jetzt noch etwas weitergearbeitet habe oder interessiert des keine Sau?

OT: Ein Zulassungsangebot in der Koordinierungsphase ist noch kein sicherer Nachweis, dass man den Studienplatz erwirbt, oder?

(Bitte korrigiert mich falls ich bei irgendetwas falsch liege!)

Fragen beantworte ich natürlich sehr gerne :)

Gruß

Tobi

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich würde an Deiner Stelle den befristeten Vertrag nehmen. Arbeitslosigkeit (nicht Arbeiten) ist nicht so schön für den Lebenslauf. Außerdem wäre es in dieser Zeit ziemlich langweilig...

Zusätzlich sieht es für zukünftige Arbeitgeber auch positiv aus, wenn der Azubi übernommen wurde.

Egal was Du von beiden Varianten nimmst, Du erhältst als ausgebildete Fachkraft (verfügbar für den Arbeitsmarkt) kein Kindergeld. Wenn Du mit dem Studium beginnst, kannst Du es wieder beantragen (ähnlich wie Bafög).

Bearbeitet von SaJu
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich habe zwischen Ausbildung und Studium noch einen Monat bei meinem Ausbildungsbetrieb gearbeitet. Die Zeit bis zum Studienbeginn (ca. 2 Monate) habe ich nicht gearbeitet. Da hat später nie ein Hahn nach gekräht. Im Gegenteil, ich hatte eher den Eindruck, dass viele Leute dafür Verständnis hatten.

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Beim Kindergeld gibt es einen neuen Gerichtsentscheid seit letztem Jahr oder so. Man bekommt sein Kindergeld weiterhin, solange es die Erstausbildung ist. Gehalt und Arbeitszeit werden dabei nicht berücksichtigt.

Die Frage für mich wäre ob du überhaupt noch berechtigt bist, wenn du schon deine Erstausbildung hast? 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde schrieb Tobi_8:

Hat es zudem eine Auswirkung auf meinen Lebenslauf, ob ich da jetzt noch etwas weitergearbeitet habe oder interessiert des keine Sau?

Was @TooMuchCoffeeMan sagt! Da hätten ja sonst jegliche Abiturienten, die nach dem Abi bis zum Beginn ihres Studiums nix gemacht haben, ein Problem. ^^'
Eigentlich sollte jeder wissen, dass Semester nunmal nur zu zwei festen Zeitpunkten im Jahr beginnen und entsprechend einige Monate zwischen letzter Aktivität und Studienbeginn ins Land ziehen können.

Zum Thema Kindergeld mal eine Gegenfrage: Was bringt letzten Endes in der Summe mehr? Wenn du arbeitest und 184€ davon deinen Eltern geben würdest oder du arbeitslos gemeldet bist und in der Zeit Kindergeld bekämst (Bis zur Vollendung des 21.Lebensjahrs möglich, siehe hier unter "Ihr Kind sucht Arbeit")?

Letzten Endes ist es ja auch so, dass du bei einer Beschäftigung in die Sozialversicherungen einzahlst, was sich auch rechnen kann, aber gerne ausser Acht gelassen wird, da es ja erst wesentlich später zum Tragen kommen könnte.

@alex123321 Soweit ich weiß ist es bei Kindergeld egal ob das Kind in der ersten, zweiten oder drölften Ausbildung ist, solange noch unter 25 Jahren. Außerdem zählt ein Studium im direkten Anschluss an eine Ausbildung soweit ich weiß sowieso wie eine Erstausbildung.

Bearbeitet von Rienne
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Zitat

In diesem Fall haben Sie in der Regel bis zum Tag vor dem 25. Geburtstag des Kindes Anspruch auf Kindergeld. Das gilt nur dann, wenn Ihr Kind regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet oder höchstens geringfügig beschäftigt ist.  -Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-nach-ausbildung

Liest sich für mich eindeutig so, dass du bei maximal 20 Stunden/Woche weiterhin Anspruch haben wirst. Vermutlich bekommst du auf diese Art am meisten Geld und hast trotzdem ein paar entspannte Monate bis zum Beginn deines Studiums.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erstmal vielen Dank für die Antworten!

Eine wichtige Info hatte ich vergessen: zum Zeitpunkt des Ausbildungsendes bin ich 21. 

Zum Kindergeld: 

Spoiler

2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder eine Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016 oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 25. Mai 2018 (GMBl S. 545) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

Ich habe hier mal im Kindegeldgesetz die Bereiche markiert, die auf mich zutreffen. Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/BJNR137800995.html

Mein Gedankengang: Da ich über 21 bin aber das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet habe und mich nach der Ausbildung in einer Übergangszeit von 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinde und ich nicht Vollzeit arbeite sollte ich Kindergeld erhalten. Stimmt ihr zu?

vor 47 Minuten schrieb Rienne:

Zum Thema Kindergeld mal eine Gegenfrage: Was bringt letzten Endes in der Summe mehr? Wenn du arbeitest und 184€ davon deinen Eltern geben würdest oder du arbeitslos gemeldet bist und in der Zeit Kindergeld bekämst (Bis zur Vollendung des 21.Lebensjahrs möglich, siehe hier unter "Ihr Kind sucht Arbeit")?

20h/Woche: 219,00 € (Kindergeld) + 1000€ (nicht fest ->  in Google finde ich Einstiegsgehälter von FIAE bei 2400€ deswegen hab ich davon einfach mal die Hälfte genommen und in Brutto Netto Rechner rein)  = 1219,00 € 

Arbeitslos: 219,00 € + 540,00 € (0,6 * 900) = 759,00 € (+165,00 € Freibetrag, sollte ich nen Job finden)

 

Edit: Ich bin etwas verwirrt, da ich mir sicher war, dass ich bei Erhalt von ALG 1 kein Kindergeld erhalte, allerdings -  beim erneuten Lesen des Kindergeldgesetzes- müsste ich es eigentlich erhalten, oder?

Bearbeitet von Tobi_8
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde schrieb Tobi_8:

Ich bin etwas verwirrt, da ich mir sicher war, dass ich bei Erhalt von ALG 1 kein Kindergeld erhalte, allerdings -  beim erneuten Lesen des Kindergeldgesetzes- müsste ich es eigentlich erhalten, oder?

Nein, wenn du dich arbeitssuchend meldest, bekommen deine Eltern kein Kindergeld mehr für dich, da dabei ja nicht davon ausgegangen werden kann, dass du dich eigentlich nur in der Übergangszeit zum Studium befindest, und du das 21. LJ bereits hinter dir hast.


Allerdings spricht doch auch nichts dagegen, mehr als 20 Stunden/Woche zu arbeiten, sofern du das denn möchtest, und die zwei Monate auf das Kindergeld zu verzichten, oder? Letzten Endes hast du (und deine Eltern) davon wesentlich mehr.

vor einer Stunde schrieb Tobi_8:

nicht fest ->  in Google finde ich Einstiegsgehälter von FIAE bei 2400€ deswegen hab ich davon einfach mal die Hälfte genommen und in Brutto Netto Rechner rein

Hast du nicht geschrieben, dass dir dein Ausbildungsbetrieb ein befristetes Arbeitsverhältnis anbieten würde? Und du weißt nicht einmal zu welchen Konditionen? (2400€ ist in meinen Augen btw. für eine Vollzeitstelle recht wenig, je nach Region...)

Bearbeitet von Rienne
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 52 Minuten schrieb Rienne:

Nein, wenn du dich arbeitssuchend meldest, bekommen deine Eltern kein Kindergeld mehr für dich, da dabei ja nicht davon ausgegangen werden kann, dass du dich eigentlich nur in der Übergangszeit zum Studium befindest, und du das 21. LJ bereits hinter dir hast.

Wenn ich einen Nachweis versende bei dem erkenntlich ist, dass ich mich um einen Studienplatz bemühe, dann sollten meine Eltern doch Kindergeld erhalten. Oder sehe ich des etwa falsch? Ich glaube ich rufe später einfach nochmal bei der Kinderkasse an um des zu klären^^

vor 52 Minuten schrieb Rienne:

Allerdings spricht doch auch nichts dagegen, mehr als 20 Stunden/Woche zu arbeiten, sofern du das denn möchtest, und die zwei Monate auf das Kindergeld zu verzichten, oder? Letzten Endes hast du (und deine Eltern) davon wesentlich mehr.

Monetär habe ich dadurch die größten Vorteile, stimmt. Die aktuellen Aufgaben im Betrieb sind aber derzeit eher träge, sodass ich keine Lust auf Vollzeit habe. Lieber nutze ich die Zeit, um wieder etwas mehr mit Freunden zu unternehmen, Sport zu treiben und mich privat weiterzubilden. 

Und wenn ich nicht Vollzeit arbeite, dann lohnen sich 32h oder 24h wahrscheinlich gegenüber den 20h + Kindergeld eher nicht. 

Bearbeitet von Tobi_8
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also die Dame am Telefon meinte, dass man einfach nur einen Nachweis einreichen muss, bei dem erkenntlich ist, dass man sich um einen Studienplatz bemüht. Deshalb würde ich auch bei ALG1 noch Kindergeld erhalten, bei max. 20h/Woche ebenso. Naja, hoffentlich stimmt das und ich habe alles richtig aufgefasst...

Letzten Endes habe ich mich übrigens für eine befristete Weiterbeschäftigung entschieden (genauso wie bei @TooMuchCoffeeMan). 20h/Woche, 2.880 Brutto (umgerechnet auf 40h/Woche).

Danke für die vielen Vorschläge und eure Zeit! :)

Jetzt muss ich nur noch die Abschlussprüfung bestehen!

 

Bearbeitet von Tobi_8
Missverständnis aufgeklärt
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung wiederherstellen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

Fachinformatiker.de, 2024 by SE Internet Services

fidelogo_small.png

Schicke uns eine Nachricht!

Fachinformatiker.de ist die größte IT-Community
rund um Ausbildung, Job, Weiterbildung für IT-Fachkräfte.

Fachinformatiker.de App

Download on the App Store
Get it on Google Play

Kontakt

Hier werben?
Oder sende eine E-Mail an

Social media u. feeds

Jobboard für Fachinformatiker und IT-Fachkräfte

×
×
  • Neu erstellen...