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Empfohlene Antworten

Veröffentlicht

Hi zusammen,

wollte euch mal Fragen ob es möglich ist, sich vor dem Prüfungstag freistellen zu lassen. Hab am 23.11 meine AP2 und die Zeit würde ich mir gerne nehmen. Hab da nur die Sorge dass mein Betrieb da Nö sagt bzw mir die Freistellung verweigert. Ich lese von verschiedenen IHKs dass vor dem Prüfungstag eine Freistellung der Azubis zu gewährleisten ist, weiß aber nicht ob das für jede IHK so gilt, oder nur für die jeweiligen IHKs?

Danke schonmal, und Gruß.

 

EDIT: Aus dem BBiG finde ich folgendes:

Punkt 5 bedeutet auf jeden fall am Tag der Prüfung, aber etwas wie vor Prüfungstag kann ich hier irgend wie nicht raus interpretieren. Was sagt ihr dazu?

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Bearbeitet von RealPride

Da war @Chief Wiggum schneller 🙂

Anspruch nur für den Tag VOR der schriftlichen Prüfung, für die mündliche Prüfungh nur WÄHREND der Prüfung (also nicht den ganzen Tag), gleiches gilt für die schriftlichen Prüfungstage: Freistellung nur für die Prüfungszeit.

Das ist gesetzlich und nicht IHK-intern geregelt.

Es kann aber eine für den Prüfling bessere Regelung bestehen, wenn

  • er minderjährig ist (siehe JArbSchG)
  • es eine bessere tarifliche Vereinbarung gibt (wie zum Beispiel im öffentlichen Dienst)
  • es eine bessere betriebliche Vereinbarung gibt
  • oder man einfach mal nett fragt, ob es - obwohl kein Rechtsanspruch besteht - nicht doch möglich ist, am Vortag der mündlichen Prüfung auch freizubekommen (wenn der Azubi gut ist wird da kein Betrieb nein zu sagen)

Bearbeitet von JMilanese
RS-Korrektur

  • Autor
vor 3 Minuten schrieb Chief Wiggum:

5. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.

Hier verstehe ich zumindest raus, dass am Tag der Prüfung ich freigestellt bin. Aber so etwas wie einen Tag vor der Prüfung kann ich nicht rausinterpretieren. Bei diversen IHK Seiten wird nämlich gesagt dass am Tag vor der Prüfung eine Freistellung zu gewährleisten ist, und dann auch auf BBiG §15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 verwiesen wird.

vor 1 Minute schrieb RealPride:

5. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.

Hier verstehe ich zumindest raus, dass am Tag der Prüfung ich freigestellt bin. Aber so etwas wie einen Tag vor der Prüfung kann ich nicht rausinterpretieren. Bei diversen IHK Seiten wird nämlich gesagt dass am Tag vor der Prüfung eine Freistellung zu gewährleisten ist, und dann auch auf BBiG §15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 verwiesen wird.

Vorangeht. Damit ist der Tag vor der Abschlussprüfung gemeint.

vor 13 Minuten schrieb RealPride:

grafik.thumb.png.689dbb62e5b9fc18368c5d34f520fc72.png

Richtig lesen bitte.

§15 Absatz (1) Satz 4 regelt die Freistellung für die Prüfung

§15 Absatz (1) Satz 5 regelt die Freistellung am Arbeitstag, der unmittelbar der schriftlichen Prüfung vorangeht (d.h., wenn die Prüfung montags ist... Pech gehabt, der unmittelbar vorhergehende Tag ist ein Sonntag)

§15 Absatz (2) Satz 4 definiert dann zu §15 Absatz (1) Satz 4 die Dauer der Freistellung und die Anrechnung der Zeit auf Deine Arbeitszeit an den Prüfungstagen (d.h. an den Tagen der Prüfung bist Du nur freigestellt für die Dauer der Prüfung inklusive Pausen und - impliziert hier - der Anreisezeit, davor und danach hast Du eigentlich im Betrieb zu erscheinen!!!

§15 Absatz (2) Satz 5 definiert dann zu §15 Absatz (1) Satz 5 die Dauer der Freistellung und die Anrechnung der Zeit auf Deine Arbeitszeit am Tag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.

 

Steht eigentlich ganz klar formuliert im Gesetz.

Gerade eben schrieb RealPride:

Heißt, am Tag der Prüfung (nach der schriftlichen) muss ich wieder zum Betrieb?

Wenn nichts anderes mit dem Betrieb vereinbart ist: ja! Auch nach der mündlichen Prüfung! Und wenn es zeitlich passt musst Du sogar vor den Prüfungen noch in den Betrieb.

Aber wie gesagt: ein freundliches Gespräch mit Betrieb / Ausbilder kann das ja übersteuern.

vor 55 Minuten schrieb JMilanese:

Auch nach der mündlichen Prüfung!

Damit wäre ich vorsichtig. § 21 BBiG:

Zitat

Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Beschäftigt der Ausbildungsbetrieb den Ex-Azubi nach der Prüfung weiter kommt § 24 BBiG zum Tragen.

Zitat

Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Hat unser Dozent bei der Ausbildereignungsprüfung sehr viel Wert drauf gelegt, dass man mit einer Weiterbeschäftigung nach der mündlichen Prüfung vorsichtig sein sollte.

vor einer Stunde schrieb JMilanese:

§15 Absatz (1) Satz 5 regelt die Freistellung am Arbeitstag, der unmittelbar der schriftlichen Prüfung vorangeht (d.h., wenn die Prüfung montags ist... Pech gehabt, der unmittelbar vorhergehende Tag ist ein Sonntag)

Darauf ein klares:

vor einer Stunde schrieb JMilanese:

Richtig lesen bitte.

Der Arbeitstag vor Montag ist bei den meisten von uns der Freitag.

 

@RealPride am Tag der schriftlichen Prüfung musst du rein rechtlich gesehen arbeiten, abzüglich der Prüfungsdauer. Auch an den Tagen danach musst du arbeiten, außer deine Ausbildung ist beendet.

vor 34 Minuten schrieb Chief Wiggum:

Damit wäre ich vorsichtig. § 21 BBiG:

Beschäftigt der Ausbildungsbetrieb den Ex-Azubi nach der Prüfung weiter kommt § 24 BBiG zum Tragen.

Hat unser Dozent bei der Ausbildereignungsprüfung sehr viel Wert drauf gelegt, dass man mit einer Weiterbeschäftigung nach der mündlichen Prüfung vorsichtig sein sollte.

Ok, bei uns bei der IHK bekomen die Prüflinge ihr Zeugnis und die Ergebnisse erst Tage später in einer zentralen Veranstaltung.

Ansonsten gilt: die Rückkehrpflicht in den Betrieb gilt nach nur nach Aufforderung durch den Arbeitgeber, zum Beispiel durch Übernahme.

vor 35 Minuten schrieb allesweg:

Darauf ein klares:

Der Arbeitstag vor Montag ist bei den meisten von uns der Freitag.

Also: Im Übrigen ist der Auszubildende nur dann freizustellen, wenn ein Arbeitstag der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. An einem Montag als Prüfungstag geht wohl kaum ein Freitag unmittelbar voraus. (Das Wort "unmittelbar" ist hier die Stolperfalle)

So wie ich von einem Auszubildenden erfahren habe, wurde in unserem Betrieb der Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung wohl stets mit einem Urlaubstag verrechnet. Handelt es sich bei der von euch erwähnten "Freistellung" nicht um einen Tag, der ohne Verrechnung mit Urlaubstagen gestattet werden muss? Ich würde mich da nur ungern aus dem Fenster lehnen, ohne mir sicher zu sein. Kann mir da jemand Klarheit verschaffen?

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