@IceMan
Wie die Aufbewahrungspflichten für Klasuren geregelt sind kan jedes Bundesland selber entscheiden.
Die grundsätzliche Regelung wird in NDS durch Erlass mit Bezug zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz festgelegt:
"Aufbewahrung von Schriftgut in Schulen; Löschung personenbezogener Daten nach § 17 Abs. 2 NDSG "
Nachlesen kann man das hier:
Archivierung von Schriftgut
Ein Grund für die Aufbewahrungspflicht dürfte u.a. sein, dass die Klausuren Grundlage für die Ausstellung von Zeugnissen sind, die mitunter auch noch nach einigen Jahren ausgestellt werden müssen, wenn das Original beispielsweise abhanden gekommen ist.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (Abi-Klausuren 10 Jahre) können die Klausuren den Verfassern ausgehändigt werden. Für "normale" Oberstufenklausuren endet die Aufbewahrungsfrist 2 Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie entstanden sind. Diese Regelung umfasst sämtliche schriftlichen Schülerarbeiten; sie gilt dementsprechend also auch für die Primarstufe sowie die Sek I.
Danach ist also die SCHULE für die Korrekte aufbewarung der Klausuren in NDS zuständig. Falls diese die Klausuren vernichtet oder Euch aushändigt ohne sich bestätigen zu lassen das Ihr die Schule damit von der Aufbewahrungspflicht entbindet hat die Schule das Problem und nicht Ihr Schüler. IMHO gelten die Klausuren dann als nicht abgelegt.
Und soweit ich weis gibt es solche Erlässe oder Regelungen für jedes bundesland. Musst einfach mal danach googlen.