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Nach schriftlicher Prüfung arbeiten ???


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Also bei mir wars damals so dass ich mir nach der Prüfung erst mal zeit gelassen habe bis ich mich zu dem Zug begeben hab !! Dann war ich in der Arbeit und bei der Ankunft hab ich meine damalige Chefin soweit gebracht, dass sie gesagt hat ich darf nach Hause gehen !! Also wie gesagt "REDEN bringt SEGEN" *G*

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Öh?!

Naja, ins Koma saufen muss man sich nicht, das stimmt. Aber "anstoßen"?! Was spricht dagegen?

Auch wenn niemand weiß, ob bestanden oder nicht.. einen Grund hat man auf jeden Fall.

Entweder Frust-saufen oder einfach trinken, weil mit der schriftlichen durch! Danach ist die Ausbildung doch so gut wie durch. Projekt fertig, schriftliche... und naja, in 2 Moanten dann noch mal mündlich.. wobei ich das lieber mache als schriftlich! ;)

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Nein. Bzw Ja. Also Radio Eriwan.

Für alle über 18 gilt das BBiG, und das sagt halt: Freistellung für die Prüfung, im Extremfall halt Nachmittags weiterarbeiten.

Für unter 18jährige greift das JArbSchG, das sagt in § 10:

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen

1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,

2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.

*** Klickmich ***

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Da stand doch mal irgendwo was, dass der Tag vor schriftlichen AP und am Tag der AP der Azubi freigestellt werden muss! Oder irre ich da?

Du irrst zumindest nicht, dass das "irgendwo" steht: Es steht im Jugendarbeitsschutzgesetz:

§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen

1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,

2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,

freizustellen.

Aber das gilt nur, wenn man noch nicht 18 Jahre alt ist:

http://bundesrecht.juris.de/jarbschg/__1.html

bimei

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