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Verkürzen trotz Note 4 in Sozi?


Schmiddi

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Hallo,

ich habe mit allen Noten einen Schnitt von genau 2,0. In Sozi leider mit ner 4 :(

IHK ist die Münchener und ich hab einen Realschulabschluss. Bin am Ende des 2ten Lehrjahres!

Nun meine Frage: Wenn der Betrieb zustimmt (wird er sicher, da 93% in der zwischenprüfung =) ) ist des dann auf Seite der IHK oder der Berufsschule problematisch zu verkürzen wegen dieser 4?

Ich wüde mir gerne 1/2 Jahr sparen ;)

Vielen Dank für eure Antworten!

Gruß,

Andreas

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ne, ich mein nicht in diesem eine bessere note, sondern im kommenden schuljahr ;-)

das berufsbildungsgesetz besagt:

§ 8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).

das ganze geht die berufsschule soweit nichts an - es ist die sache zwischen dir und dem ausbildenden betrieb.

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Ist das vielleicht von IHK zu IHK verschieden?

In Frankfurt am Main ist es so, dass zum Verkürzen die positive Beurteilung des Betriebs und ein Notendurchschnitt von besser als 2,5 in den prürungsrelevanten Fächern vorliegen sollte. Von daher ist es zwar hier keine Sache der Schule, aber es wird unter anderem aufgrund des Zeugnisses entschieden.

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Moin,

das ganze geht die berufsschule soweit nichts an - es ist die sache zwischen dir und dem ausbildenden betrieb.

deine Rechtsberatung ist reichlich verdächtig meiin Lieber. ;)

Tatsache ist: Wer über die Zulassung zur Prüfung entscheidet, steht in der Prüfungsordnung deiner zuständigen Stelle. In der Regel ist das wohl die zuständige Stelle (=IHK) selber. Dazu müssen sowohl der Ausbildende als auch die Berufsschule eine Stellungnahme abgeben. Sofern keiner der beiden Einwände hat, ist mir persönlich kein Fall bekannt, in dem die Prüfungszulassung verweigert worden wäre. Die Berufsschulen entscheiden das dann wohl über den Notenschnitt in den prüfungsrelevanten Fächern (i.d.R. < 2,5).

Wenn beide (Ausbildender und Berufsschule) Einwände haben, dann wird das wohl nichts mit der Zulassung.

Wenn einer der beiden Einwände hat, der Andere aber nicht, entscheidet der Prüfungsausschuß.

Gruß

Reinhold.

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Hallo an alle,

... und direkt mal: Macht mal langsam!!!!

Ob man verkürzen kann und wenn ja unter welchen Vorraussetzungen ist von der zuständigen IHK abhängig - und von daher sollte man dort nachfragen, alles Andere bringt eh nichts.

Meistens ist es so dass man aufgrund von Vorbildung auf jeden Fall 1/2 Jahr verkürzen kann - dafür ist nur die Vorbildung nachzuweisen. Bei meiner IHK war es so dass man mit Mittlerer Reife 1/2 und mit Abitur 1 Jahr verkürzen konnte.

Zusätzlich konnte man noch aufgrund guter Noten verkürzen - max. 1/2 Jahr.

Wollte man beides kombinieren ging das nur indem man ins 2. Lehrjahr eingestiegen ist.

Der Betrieb musste IMMER zustimmen, wenn der nein sagt geht es GAR NICHT.

Und wenn man aufgrund Vorbildung verkürzen wollte konnte die Berufsschule gar nichts dagegen machen. Undselbst wenn man aufgrund guter Noten verkürzen wollte war nur das Zeugniss von Interesse. Ein Lehrer oder gar der Direktor wurden gar nicht gefragt.

LG Sabine

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Der Betrieb musste IMMER zustimmen, wenn der nein sagt geht es GAR NICHT.

LG Sabine

Da irrst du dich meines Wissens. Wenn der Betrieb den Antrag nicht tragen möchte, kann trotzdem die Erlaubnis zur vorzeitigen Ablegung der Abschlussprüfung gegeben werden. Das liegt dann im Ermessen der Entscheider.

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Da irrst du dich meines Wissens. Wenn der Betrieb den Antrag nicht tragen möchte, kann trotzdem die Erlaubnis zur vorzeitigen Ablegung der Abschlussprüfung gegeben werden. Das liegt dann im Ermessen der Entscheider.

Meines Wissens nach muss der Betrieb zustimmen. Ist ja auch schließlich eine Änderung des Vertrags, von 3 Jahre auf 2,5 Jahre.

Sonst muss meines Wissens nach der Notenschnitt noch unter 2,5 sein, dann steht der Verkürzung nichts mehr im Weg.

Das leichteste ist natürlich einfach die zuständige IHK anrufen und sich dort informieren. ;)

MfG

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Hallo,

meiner Wissens muß der Ausbildungsbetrieb der Verkürzung zustimmen.

Bei uns in der Firma wird es so gehandhabt, dass die Ausbildung nur verkürzt werden kann, wenn der/die Auszubildende nicht mehr Berufsschulpflichtig ist (in Bayern 13 Jahre), in der BS ein Notendurchnitt von 1,5 und besser erreicht wurde und eine Übernahme erfolgt. Wenn man also eine Ausbildung schon gemacht hat oder die Hochschulreife besitzt (allg. oder Fach-), dann kann man verkürzen.

Meine Erfahrung (5 x Abschlussprüfungen FIAE/FISI) zeigt auch, dass diese Voraussetzungen nicht unwichtig sind. Der Stress und die Belastungen sind schon enorm. Zum Beispiel mindestens ein 3/4 Schuljahr kompensieren, Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung (im November), Durchführung des Abschlussprojektes und Abgabe (Anfang Dezember), Vorbereitung auf die mündliche Prüfung (Präsentation, Fachgespräch im Januar/Februar) und außerdem noch die Einarbeitung innerhalb eines Teams/Projektes.

Wir haben in jedem Ausbildungsjahr Verkürzer. Es sind aber immer mehrere und in der Schule sowie in der Ausbildung absolute Spitze.

Hallo Schmiddi,

was ist schon ein 1/2 Jahr, wenn hinterher das Ergebnis stimmt. Aus der Erfahrung heraus ist das Ergebnis der Verkürzer 3 bis 5 Zehntel schlechter als von denen die nicht verkürzen. Dies kann manchmal eine Note ausmachen.

Dies sind ein paar Erfahrungen von mir. Ich betreue in jedem Jahrgang 10 FI-Azubi und bin seit 7 Jahren im PA der IHK.

Bitte diese Zeilen nicht als Besserwisserei verstehen, sondern nur als Entscheidungshilfe.

Viel Glück bei Deiner Entscheidung.

_________________________________

A fool with a tool is still a fool.

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Hallo,

noch ein kleiner Tipp am Rande. Falls eure Berufsschulklasse relativ groß/unruhig ist sind Berufsschullehrer teilweise bereit einem ne bessere Note zu geben wenn man denen sagt, dass man verkürzen möchte. Da die Lehrer froh sind wenn das letzte halbe Jahr die Klassen kleiner werden :floet:

Außerdem ist es wohl auch so dass bei den zuständigen IHKs auch Berufsschullehrer im Prüfungsausschuss sind und die dann bestimmt auch mitentscheiden ob man verkürzen darf oder nicht.

gruß Mafe

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Es gibt eine Unterschied zwischen

"Verkürzen" und "vorzeitig zur AP zulassen".

Beim ersten muss der Betrieb zustimmen, da hierfür der Ausbildungsvertrag geändert wird. Es kann dann ja nach Vorbildung um bis zu 1 Jahr verkürzt werden.

Beim zweiten muss der Betrieb nicht zustimmen. Den Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung kann der Azubi selber stellen. Dies wird dann von der IHK geprüft und genehmigt bzw. abgelehnt. Hierbei kann jedoch nur um 1/2 ahr verkürzt werden, nicht um 1 Jahr.

mfg

newbie

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Egal für welche Art der "Verkürzung", der Betrieb MUSS immer zustimmen. Für das eigentliche Verkürzen (idr ja um 1 Jahr) müsste, wie schon richtig gesagt wurde, der Vetrag geändert werden, was nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Prüfung geht (also nach 1,5 jahren Ausbildung spätestens).

Bei der vorzeitigen Abschlussprüfung langt der Antrag nen halbes Jahr vorher bzw muss sogar nen halbes Jahr vorher, zwecks der Noten. Aber wie gesagt, auch hier MUSS der Betrieb zustimmen.

Das man den betrieblichen Part angehen könnte, wenn die Leistungen überdurchschnittlichen seien sollten und der Betrieb sich trotzdem quer stellt, ist eine andere Kiste.

Ist auch alles nach zu lesen auf den Seiten der zuständigen IHKs

greetz

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fi-newbie hat es richtig dargestellt. Bei einer Änderung des Ausbildungsvertrages muss der Betrieb zustimmen, beim vorzeitigen Ablegen der Abschlussprüfung nicht.

Edit: Ja, er sollte zustimmen. Aber er muss nicht. Die IHK genehmigt das vorzeitige Ablegen der Abschlussprüfung nicht zwingend nur, wenn der Betrieb das in Ordnung findet.

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Ohne Betrieb geht nix. Im übrigem sagen dir das die Mitarbeiter der IHK auch.

Aber, wie gesagt. Das man dagegen angehen könnte unter den Umständen, dass man gute Leistungen hat und der Betrieb trotzdem nein sagt, ist ne andere Sache...

Und hier mal 2 Beispiele

IHK Lübeck:

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden gemäß Â§ 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Dadurch soll denjenigen, die im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule ein größeres Lerntempo entwickelt haben und die aufgrund dieser Leistungen das vorgegebene Ausbildungsziel vorzeitig erreichen können, die Möglichkeit gegeben werden, zu einem Prüfungstermin zugelassen zu werden, der vor dem regulär anstehenden Prüfungstermin liegt.

Der Antrag auf vorzeitige Zulassung kann vom Auszubildenden, bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter mit Zustimmung des Auszubildenden, gestellt werden. Dabei ist es wichtig, die Anmeldefristen der IHK zu beachten. Dem Antrag ist eine Abschrift des letzten Zeugnisses (nicht älter als vier Monate) der zuletzt besuchten Schule beizufügen. Das Berichtsheft ist - wenn dessen Führung vorgeschrieben ist - der Kammer auf Anforderung vorzulegen.

Zulassungsvoraussetzungen sind:

* Die schriftliche Bestätigung mindestens guter (überdurchschnittlicher) Leistungen im Ausbildungsbetrieb durch den Ausbildenden. Darüber hinaus sind entsprechend der Ausbildungsordnung der Ausbildungsgang, der Leistungsstand und die in der bis zur Prüfung noch verbleibenden Zeit zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungszieles zu berücksichtigen.

* Der schriftliche Nachweis durch die Berufsschule (Zeugnis s.o.), dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt mindestens die Gesamtnote "gut" (2,49) und keine Note schlechter als "ausreichend" erreicht wurde. Die Noten der Fächer Sport/Gesundheitsförderung und Religion bleiben außer Betracht. Werden im Zeugnis keine Unterrichtsfächer mit Noten aufgeführt, sind die Noten der Lernbereiche heranzuziehen.

Hierbei ist davon auszugehen, dass dieser Leistungsstand sowohl im schulischen als auch im betrieblichen Bereich vorliegen muss.

Und IHK Köln:

Aus- und Weiterbildung > Ausbildungsprüfung > Regelung für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

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Regelung für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Auszubildende, deren Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge eingetragen ist, können nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule gemäß Â§ 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn die Leistungen dies rechtfertigen. Dadurch soll Auszubildenden, die im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule ein größeres Lerntempo entwickelt haben und aufgrund dieser Leistungen eher das vorgegebene Ausbildungsziel erreichen können, die Möglichkeit gegeben werden, zu dem Prüfungstermin zugelassen zu werden, der vor dem Prüfungstermin liegt, der für das Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit maßgebend gewesen wäre.

Nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses am 31. Mai 2006 erlässt die Industrie- und Handelskammer zu Köln als zuständige Stelle nach § 9 BBiG vom 23. März 2005 (BGBL. I S. 931) folgende Richtlinien für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß Â§ 45 Abs. 1 BBiG:

Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung wird unter Berücksichtigung der bis zum Prüfungstermin noch verbleibenden Ausbildungszeit in der Regel entsprochen,

* wenn vom Ausbildungsbetrieb bescheinigt wird, dass die betrieblichen Leistungen über dem Durchschnitt liegen und daher eine vorzeitige Zulassung rechtfertigen, und die Beherrschung der nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten erwartet werden kann

* im Falle des Berufsschulbesuchs von der Berufsschule bescheinigt wird, dass in allen für die Abschlussprüfung relevanten Unterrichtsfächern/Leistungsbereichen mindestens befriedigende Ergebnisse vorliegen und der Notendurchschnitt in diesen Fächern/Leistungsbereichen mindestens 2,5 ist.

Zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung sind der Auszubildende oder der Ausbildende antragsberechtigt. Der Zulassungsantrag ist bei der IHK Köln unter Beachtung der für den angestrebten vorzeitigen Prüfungstermin geltenden Anmeldefrist schriftlich einzureichen; dem Antrag sind die oben genannten Bescheinigungen beizufügen.

Die IHK Köln kann weitere Unterlagen anfordern, sie hat den Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule anzuhören. Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die IHK Köln. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

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Es ist schon richtig, dass es besser ist, wenn der Betrieb gleich zustimmt, d.h. wenn dies auf dem Antrag auf vorzeitige Zulassung bereits vermerkt ist. In Ausnahmefällen geht es aber (soweit ich weiß) auch, wenn der Betrieb sich querstellt. Nehmen wir an, der Azubi hat in der Schule nur sehr guten Noten. Dann wird der Betrieb gefragt, warum er gegen diese vorzeitige Zulassung ist. Die Ablehnung muss er dann auch sinnvoll begründen. Kann er das nicht, kann es gut sein, dass der Azubi dennoch zugelassen wird.

Diesen Weg sollte man aber nur gehen, wenn man es sich leisten kann, dass man gegen den Willen des Betriebes verkürzt. Also nur, wenn man nicht vorhat nach der Ausbildung weiter dort zu arbeiten...

mfg

newbie

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Hallo,

also ich habe mit meinem Ausbilder geredet und der Betrieb steht in dieser Hinsicht total hinter mir :)

Weiß jemand wie die Anmeldefristen der IHK München sind? Ich werde den Antrag am Montag wegsenden und hoffe das ist nicht zu spät für die kommende Novemberprüfung?

Gruß,

Andreas

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