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Sonderurlaub für Prüfung


sodom159

Empfohlene Beiträge

Platte Antwort: Nein.

Ausführlichere Antwort:

Wenn Du volljährig bist, muss Dein Arbeitgeber Dich nur für die Teilnahme an der Prüfung freistellen.

§ 15 BBiG Freistellung

Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.

Sonderurlaub ist i.d.R. eine betriebsinterne oder tarifliche Regelung.

bimei

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Offiziell hat man wohl keinen Anspruch, aber bei uns war es so, dass wir vor der Zwischenprüfung einen Tag, vor der schriftlichen Abschlussprüfung einen Tag und vor dem fachgespräch mit Präsentation 2,5 Tage oder 5 halbe Tage hatten bzw. uns nehmen konnten!

Das bleibt ganz alleine Deinen Ausbildungsbetrieb überlassen!

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  • 13 Jahre später...
vor 16 Stunden schrieb charmanta:

... ich wundere mich dass die Umschulung vor der Prüfung endet.

Das ist, wenn es so geplant war, tatsächlich recht seltsam. Um noch vor der mündlichen Prüfung bei meinem Praktikumsbetrieb fest anfangen zu können, musste ich damals sowohl vom Maßnahme- als auch Bildungsträger explizit ausgeschult werden – mit dem Vermerk, dass das Maßnahmeziel (...das oft eher die berufliche Wiedereingliederung ist und weniger der Abschluss) erreicht wäre. Die Umschulung wäre ansonsten noch zwei, drei Monate weitergegangen, über die mündliche Prüfung hinaus.

Einen Anspruch auf Sonderurlaub gibt es für Prüfungen aber i.d.R. nicht.
Für die mündliche Prüfung musste ich auch Urlaub nehmen.

Dein Chef klingt übrigens schon jetzt sehr sympathisch, Angy.. 😂

 

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  • 2 Jahre später...

Was genau verstehst du denn unter "Prüfungsvorbereitung", @kammel? Ein guter Ausbildungsbetrieb sollte dir während deiner Arbeitszeit eigentlich auch Zeit einräumen, in der du dich vorbereiten kannst. Wofür genau der Sonderurlaub? Im Prinzip ist ja auch der Besuch der Berufsschule irgendwie als Prüfungsvorbereitung zu sehen.

Ansonsten, gilt das, was @Meadril schon gepostet hat: Am Tag vor der Abschlussprüfung (sowohl für Teil 1 als auch Teil 2) bist du als Azubi freizustellen.

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