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Angela

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Alle Inhalte von Angela

  1. Die Bewerbung ist nicht katastrophal schlecht, bei mir würde sie in die Rubrik "Durchschnitt" fallen. Um eine 5 in Mathe für einen AE auszugleichen, müsste die Bewerbung allerdings schon exorbitant gut sein (und das ist sie (noch) nicht).
  2. Unabhängig davon ob die zweite Ausbildung Sinn macht - eine Verkürzung um ein Jahr (also eine Lehrzeit von insgesamt nur 2 Jahren) müsste auch möglich sein mit entsprechender Vorbildung. Bei unserer zuständigen IHK ist es auf jeden Fall möglich, da wir bereits Azubis mit 2jähriger Lehrzeit hatten.
  3. Dem schließe ich mich an - so lange ich nicht von meiner zuständigen Stelle informiert werde, bleibt für mich die Regelung, dass die Zwischenprüfung abgelegt werden muss, das Ergebnis aber nicht in das Gesamtergebnis einfließt. Vermutungen diesbezüglich tauchen immer wieder auf. Es ist wohl tatsächlich geplant, dass nach den neugeordneten Elektroberufen für weitere Berufe, darunter die IT-Berufe, die so genannte gestreckte Abschlussprüfung eingeführt werden soll. Mit Sicherheit werden jedoch zumindest die ausbildenden Betriebe rechtzeitig darüber informiert werden, wann diese Regelung tatsächlich in Kraft tritt. Bisher habe ich (Ausbildungsleitung) keine diesbezüglichen Informationen erhalten.
  4. Wenn ich ehrlich bin, hab ich jetzt eigentlich weder Lust noch Zeit, mich wegen dem Thema hier rumzustreiten... Es gibt ausreichend vertrauenswürdige Quellen dazu in Buchform oder auch online. Ich empfehle eine Suchmaschine Deiner Wahl mit den entsprechenden Begriffen zu bestücken. Weder böse noch persönlich gemeint, aber müßige Diskussionen sollte man zu einem bestimmten Zeitpunkt einfach beenden.
  5. Nochmal: logisch gibt es nur Bus oder Ring. Ein Ring ist es nicht, also was bleibt übrig? Da gab's auch nix zum Auslegen, wer Stern geschrieben hatte bekam 0 Punkte, wer Bus geschrieben hatte 1 Punkt...
  6. Die Frage lautete: welche logische Topologie ist abgebildet. Die logische kann eine andere als die physikalische Topologie sein. Es gibt lediglich 2 verschiedene logische Topologien: Bus und Ring Das dargestellte Netzwerk hat als physikalische Topologie den Stern, als logische aber den Bus. Richtige Antwort auf obige Frage also: Bus
  7. Ein Arbeitszeugnis wird nur bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses kann aber vom Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangt werden und zwar aus einem gegebenen Anlass. Ein gegebener Anlass (triftiger Grund) ist z.B. ein Wechsel des Vorgesetzten, eine Versetzung oder eine längere Unterbrechung.
  8. Ein Umschulung ist das Erlernen eines neuen Berufes, wenn der ursprünglich erlernte Beruf nicht ausgeübt werden kann. Die Kosten für eine Umschulung trägt die Agentur für Arbeit (wenn z.B. langfristig keine Aussichten bestehen, dass man in seinem erlernten Beruf Arbeit findet; die Zeiten, in denen man allerdings so problemlos zu einer Umschulung kam, sind lange vorbei) oder die Berufsgenossenschaft (wenn der erlernte Beruf auf Grund einer anerkannten berufskrankheit nicht mehr ausgeübt werden kann). Wenn Du einfach eine weitere Ausbildung machen willst, ist das also keine Umschulung. Mein Rat geht defintiv in Richtung einer betrieblichen Ausbildung, da eine solche bei Arbeitgebern wesentlich höher angesehen ist als eine schulische Ausbildung z.B. über eine Berufsfachschule. Also einfach bei einschlägigen Firmen bewerben, mit Deiner Vorbildung und Deinem Praktikum hast Du durchaus gute Aussichten. Auch kannst Du Deine Ausbildungszeit wegen Deiner Vorbildung normalerweise problemlos auf 2,5 oder sogar 2 Jahre verkürzen.
  9. Dieses Thema wurde hier schon häufiger diskutiert. Ich verweise auf die Suchfunktion und meine letzte Anztwort hierzu: http://forum.fachinformatiker.de/showpost.php?p=773669&postcount=18
  10. §21 BBiG2005 Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Nach §37 BBiG2005 kannst Du die Prüfung zweimal wiederholen. Nach dem zweiten Mal durchfallen muss Dich Dein Betrieb aber nicht weiterbeschäftigen!
  11. Das ist so nicht ganz richtig, denke ich. Wenn ich das noch richtig im Kopf habe, kann der Arbeitgeber eine sogenannte "Rückzahlungsklausel" aufnehmen. Besteht eine solche, kann er, abhängig von Höhe des Weihnachtsgeldes und dem Zeitpunkt der Kündigung, durchaus eine Rückzahlung verlangen!
  12. Wenn ein Azubi nicht mit einer ihm übertragenen Aufgabe beschäftigt ist, erwarten wir als Ausbildungsbetrieb, dass er sich selbstständig sinnvoll beschäftigt. Im Internet surfen wird nicht als sinnvolle Beschäftigung angesehen. Du bist nicht mehr in der Schule, sondern im Job, Du kriegst Geld dafür, also lerne selbstständig zu denken und zu handeln und erwarte nicht, dass Du ständig umsorgt wirst und Dir alles vorgekaut wird.
  13. @Curb Nur mal so als Denkanstoß: Machst Du nun einen Schulabschluss oder einen Berufsabschluss?
  14. Äh, Nachtrag.... Die Antworten entsprechen alle meinen "Erwartungen". Allerdings ist die Lösung der Aufgabe 13 mit Sicherheit falsch. Vielleicht vertippt? Richtig wäre: a) 4 3 c) 1 d) 2 e) 5
  15. Und was sagt "die IHK" zu den restlichen Aufgaben....:cool:
  16. Nö, sah nicht genau so aus. Wie aber genau, darf ich hier nicht abtippen, da Urheberrecht, Du weißt ja. Im Unterselect wurde nur die Tabelle Auftrag abgefragt und damit funktioniert's. Will mich hier nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, da es kein astreines Standard-SQL ist. Ich hab's aber auf einer Oracle-DB ausprobiert und das Ergebnis war siehe mein vorheriges Post...
  17. GA1 für FIAE war im Handlungsschritt 4 tatsächlich ein Fehler in der Aufgabenstellung. Zur Korrektur wurden die Prüfer mitttels eines Briefes auf den Fehler hingewiesen und angewiesen beide Lösungsmöglichkeiten gelten zu lassen (sprich Ausgangsgewicht < Eingangsgewicht = Fehler oder nicht). Btw: es ging hier grade mal um 1 lächerlichen Punkt. Das SQL-Statement aus GA1 für FIAE, das hier ebenfalls als falsch dargestellt wurde, ist korrekt, lässt sich genau so ausführen und liefert genau das Ergebnis, das in den Lösungsvorschlägen der IHK gefordert war. Nämlich die KundenNr mit der Anzahl der Aufträge des betreffenden Kunden, sortiert nach Anzahl der Aufträge (absteigend) und KundenNr (aufsteigend). Btw: natürlich kann ein Unterselect in einer Abfrage verwendet werden, um eine Abfragespalte zu liefern. Korrekt ist hier vor allem die Verknüpfung nach außen zum Haupt-Select. Ein AS vor der Angabe des Spaltenalias ist zwar nett, aber nicht nötig. So viel dazu. Ob anfechten dann wirklich lohnt....
  18. Natürlich sind die Prüfungen andere. Aber erfahrungsgemäß ähneln sich die gefragten Themen doch häufig....
  19. Nicht nur manche. Der ganze Rest der Republik außer BaWü.
  20. Um Dich abzusichern bietet sich natürlich immer an, solche Fragen direkt mit Deiner IHK zu klären. Mir persönlich ist es egal, ob neue Begriffe / Fachbegriffe an Hand von Fußnoten oder in einem eigenen Verzeichnis erklärt werden (Hauptsache sie werden überhaupt ). Hier ist die Version eines Glossars / Abkürzungsverzeichnisses am weitesten verbreitet. Wenn Du ein solches verwendest, empfiehlt sich ein kurzer Hinweis am Anfang der Doku (z.B. beim ersten Auftauchen eines solchen Begriffes oder am Ende des Inhaltsverzeichnisses), dass eine Erläuterung von Abkürzungen und Fachbegriffen blablabla ab Seite sowieso zu finden ist.
  21. Danke Haggy! Hört sich machbar an. Wünsche Dir und allen anderen Prüflingen eine gute Note!
  22. Ein angemessenes Abkürzungsverzeichnis / Glossar ist nicht nur empfehlenswert, sondern das Fehlen eines solchen kann Dir nachteilig angerechnet werden. Meine Sicht als Prüfer: [Zaunpfahl] Du kannst davon ausgehen, dass Deine Prüfer wissen, was eine CPU oder eine GUI ist. Aber weißt auch Du, für was diese Abkürzungen stehen und was sie bedeuten? [/Zaunpfahl] Und Fachbegriffe und Abkürzungen, die nicht "in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen" sind, müssen sowieso erklärt werden.
  23. Wie war die GA1 Anwendungsentwicklung? Welche Fragen kamen dran? Könnte für die AEs, die am 22.11. ranmüssen ganz interessant sein. Danke!
  24. Laut §22 BBiG ist eine fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nur aus einem "wichtigen Grund" möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der "wichtige Grund" darf dem Betrieb nicht länger als 2 Wochen bekannt sein bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Unentschuldigtes Fehlen gilt als wichtiger Grund.

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