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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot


Mem0ryLeak

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Hallo liebe Fachinformatiker Community,

ich arbeite als Junior Entwickler in einem kleineren Unternehmen, das sich auf einen Nischenbereich spezialisiert hat. In meinem Arbeitsvertrag ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von 2 Jahren vermerkt, in denen ich nachdem ich die Firma verlasse, nicht in diesem Bereich tätig werden darf. Als Entschädigung für diese Einschränkung muss der dann ehemalige Arbeitgeber eine monatliche Karenzentschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbots zahlen. In meinem Vertrag ist jedoch keine Summe dazu genannt, gilt hier dann automatisch der Mindestbetrag (50% des zuletzt bezogenen Bruttoeinkommens) oder ist diese Klausel dann ungültig für beide Parteien?

Mit freundlichen Grüßen
Mem0ryLeak

Bearbeitet von Mem0ryLeak
Gramma fix
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https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__74.html

Zitat

... die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht

Wenn nichts steht, gilt soweit ich weiß das HGB. 

Wenn Du also 50% deines Gehalts bekommst, darfst Du noch 60% dazu verdienen, ohne dass der Betrag Dir angerechnet wird. D. h. 2 Jahre lang eine ~25h Woche bei gleichem Gehalt. Fände ich nicht schlecht ?

Bearbeitet von Kwaiken
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Hä ? DIe Rechnung kann ich nicht nachvollziehen. 50% des letzten Bruttogehalts steht im Gesetz, nichts mit "Anrechnung"

Grundsätzlich stimmt aber, HGB gilt.

Aber Recht haben und Recht kriegen sind zwei Paar Schuhe. AFAIK kaufen sich viele AG von der Verpflichtung gerne frei und benutzen die Klausel eher als Druckmittel

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Da ich mich mit dem Thema auch beschäftigen durfte...

Wenn die Karenzentschädigung nicht im Vertrag festgehalten wurde, ist die Klausel nichtig.

"Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das entgegen § 74 Abs. 2 HGB keine Karenzentschädigung enthält, ist kraft Gesetzes nichtig. Eine salvatorische Klausel ist nicht geeignet, diese Folge zu beseitigen oder zu heilen."

BAG, Urteil vom 22.3.2017, 10 AZR 448/15; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 5. Juni 2015, Az: 10 Sa 67/15

 

vor 26 Minuten schrieb charmanta:

Hä ? DIe Rechnung kann ich nicht nachvollziehen. 50% des letzten Bruttogehalts steht im Gesetz, nichts mit "Anrechnung"

Wenn die Entschädigung und das neue Gehalt mehr als 110% des alten Gehalts betragen, darf der AG alles was über 110% ist anrechnen.

BAG, Urteil vom 22.3.2017, 10 AZR 448/15; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 5. Juni 2015, Az: 10 Sa 67/15

BAG, Urteil vom 22.3.2017, 10 AZR 448/15; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 5. Juni 2015, Az: 10 Sa 67/15BAG, Urteil vom 22.3.2017, 10 AZR 448/15; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 5. Juni 2015, Az: 10 Sa 67/15

Bearbeitet von Fitschi
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vor 11 Stunden schrieb Mem0ryLeak:

In meinem Vertrag ist jedoch keine Summe dazu genannt

Eine genaue Summe zu nennen ist auch nicht nötig. Siehe 10 AZR 407/05 und 10 AZR 243/13.

Zitat

"Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das entgegen § 74 Abs. 2 HGB keine Karenzentschädigung enthält, ist kraft Gesetzes nichtig. Eine salvatorische Klausel ist nicht geeignet, diese Folge zu beseitigen oder zu heilen."

BAG, Urteil vom 22.3.2017, 10 AZR 448/15

Hier ging es allerdings um die Frage ob die salvatorische Klausel die Nichtigkeit des Wettbewerbsverbotes beseitigen kann. 

Bearbeitet von _n4p_
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vor 12 Stunden schrieb _n4p_:

Eine genaue Summe zu nennen ist auch nicht nötig. Siehe 10 AZR 407/05 und 10 AZR 243/13.

Hier ging es allerdings um die Frage ob die salvatorische Klausel die Nichtigkeit des Wettbewerbsverbotes beseitigen kann. 

Ich habe es so verstanden, dass gar keine Entschädigung im Vertrag erwähnt wurde. Wenn das fehlt ist das Verbot nichtig. Das wollte ich damit nur zeigen.

Wenn der Vertrag den Passus enthält, allerdings keine Summe genannt ist, greifen deine beiden Links.

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Ich wollte auch nur klarstellen, das eine genaue Summe nicht nötig ist. Wie in den Urteilen zu lesen, reicht schon der Verweis auf §74 oder eine Formulierung das der AG prinzipiell eine Karenzentschädigung zahlt.

In dem Urteil auf das du dich beziehst wurde zwar festgestellt das das Wettbewerbsverbot nichtig ist, das war allerdings auch nicht die Frage. Im Rest der Urteilsbegründung geht es "nur" darum warum eine salvatorische Klausel die Nichtigkeit nicht beseitigen kann. 

Ich wollte damit auch nicht andeuten das deine Ausführungen falsch sind, ich wollte nur ergänzen ;)

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Vielen Dank schonmal für die ganzen Antworten!

Ich werde heute Abend mal den exakten Wortlaut aus meinem Arbeitsvertrag zu dem Wettbewerbsverbot posten, bin mir gerade nicht sicher, ob der §74 dort erwähnt wird, aber das Wort Karenzentschädigung ist nicht enthalten.

Den Vertrag hatte ich damals unterschrieben ohne zu Wissen das eine Karenzentschädigung existiert, da das hier auch das einzige Unternehmen in einem größeren Umkreis in diesem Gebiet ist waren mir auch die 2 Jahre Wettbewerbsverbot egal bzw. sehe ich darin keine wirkliche Einschränkung für meine Zukunft. Daher hatte ich das auch nicht weiter hinterfragt.

Bin dann durch einen Bekannten darauf aufmerksam geworden, dass eine Karenzentschädigung existiert. Ich plane zwar nicht in absehbarer Zeit das Unternehmen zu verlassen oder mich in dem Bereich selbstständig machen zu wollen, aber es hatte mich mal interessiert für den "wenn es dann mal so weit ist"-Fall. Und wollte jetzt nicht im Nachhinein meinen Chef darauf ansprechen, weil es dann meiner Meinung nach den Eindruck macht, dass ich diese Entschädigung bald in Anspruch nehmen möchte. :D

Gruß
Mem0ryLeak

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"Dem Mitarbeiter ist es untersagt für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Beendigung dieses Vertrages in jeglicher Form für Unternehmen tätig zu werden die im Wettbewerb zu xx stehen ..."

".. Der Mitarbeiter hat dem Unternehmen über jegliche berufliche Tätigkeit für den Zeitraum des Wettbewerbsverbotes monatlich Bericht zu erstatten."

Wenn ich die geposteten Auszüge aus dem Arbeitsrecht korrekt interpretiere, ist das Wettbewerbsverbot also nichtig, da weder eine Karenzentschäidgung noch der $74 erwähnt wird?

 

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ich halte die arbeitsrechtlich für anfechtbar. Das verstösst im Zweifel gegen eine Verschwiegenheitspflicht eines Folgearbeitgebers...

Das ist ein Fall für einen Juristen. Nach meiner Meinung hat hier jemand ohne Talar einen Text zur Abschreckung verfasst, den ich für höchst anfechtbar halte, aber das muss bewiesen werden

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Am 5.4.2019 um 20:28 schrieb Albi:

wow die Klausel is aber schon auch hart oder?

Ich finde die jetzt nicht schlimm - der AG muss ja wissen, ob er seinen Betrag kürzen darf, weil der ehemalige MA eine anrechenbare Tätigkeit aufgenommen hat. Da ist ein monatlicher Hinweis bei Veränderung über die berufliche Tätigkeit doch eigentlich Voraussetzung für. Und wenn sich 2 Jahre lang nichts verändert, muss er auch nichts mitteilen.

Aber der Satz ist wirklich unglücklich formuliert. "In Kenntnis setzen" oder "Benachrichtigen" wäre meine Wortwahl. "Bericht erstatten" hingegen klingt etwas, nunja, sagen wir militärisch. 

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vor 15 Minuten schrieb Kwaiken:

Aber der Satz ist wirklich unglücklich formuliert. "In Kenntnis setzen" oder "Benachrichtigen" wäre meine Wortwahl. "Bericht erstatten" hingegen klingt etwas, nunja, sagen wir militärisch. 

Genau das meinte ich eigentlich auch damit, war etwas schlecht formuliert von mir.

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