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FISI-I

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  1. Zu 1. Lies Dir mal das hier durch: https://www.heise.de/IPv6-Adressen-3484199.html Zu 2. Wie ermittelst Du denn bei IPv4 die Anzahl der möglichen Subnetze? Wende einmal dieses Verfahren auf den "linken" Teil bzw. die ersten 64-Bit der IPv6-Adresse, wie oben im Beispiel angegeben an. Im Unterschied zu IPv4 ist hier der mögliche Adressraum doppelt so groß (64 Bit statt 32 Bit) wie bei IPv4. Der zweite Teil, also die zweiten 64-Bit, hat eine feste Funktion, nämlich Hostanteil zu sein. Wie es im oben verlinkten Text schon steht, gibt es diese Variabilität von Netz- und Hostanteil über alle Bits bei IPv6 nicht mehr. Daher auch die Trennung in zwei 64-Bit große "Teile". Diese Angabe im Beispiel, "Der Hostanteil soll 64-Bit groß sein.", ist daher unnötig zu erwähnen, da er eine mögliche andere Größe suggeriert, die es aber so nicht gibt.
  2. Das widerspricht sich. Entweder ist die Rechnung sofort fällig, also tritt der Zahlungsverzug früher als 30 Tage ein oder aber er bestimmt kein Zahlungsziel. Dann gilt die Zeit von 30 Tagen als Zahlungsfrist.
  3. Ist Dir die Verordnung https://www.bibb.de/dienst/berufesuche/de/index_berufesuche.php/regulation/Kaufmann_IT_System_Management_2020.pdf zu dem Berufsbild Kaufleute im IT-System-Management bekannt? Hast Du Dir da einmal den IT- und den kaufmännischen Teil angesehen?
  4. Dann Frage Dolch einmal, welxhe Wertschätzung Du bei Deinem jetzigen Arbeitgeber bekommst. Teil dieser ist auch die Entlohnung und die persönliche Entwicklung (Schulungsmöglichkeiten). Man bekommt beim Vergleich der beiden Arbeitplätze eher den Eindruck, dass nicht dieses den Unterschied für Dich macht, sondern die persönlich Ebene mit den Kollegen. Und auf der Grundlage könnte man dann nur wechseln. Bedenke, eine Änderung/Weiterentwicklung im Beruf ist nicht nur beim bestehenden Arbeitsplatz möglich, sondern auch, wenn man eben den Arbeitgeber wechselt. Mal abgesehen von den sich daraus dann ergebenden Entwicklungsmöglichkeiten, die die neue Stelle hergibt.
  5. Bei aller Liebe, aber wir sollten schon bei der exakten Beschreibung bleiben. Die Physik auszutricksen, ist in diesem Universum nicht möglich. Das AVM in ihren Routern Beamforming (elektronische Veränderung der Abstrahlrichtung), wie bei wesentlich teureren WLAN-Accesspoints betreibt, ist mir jetzt neu. Und wenn AVM bestätigt, dass die WLAN-Ausbreitung über Rundstrahlantennen erfolgt, können diese nur physikalischer Natur sein. (Gleich)hohe Dämpfungswerte können ebenso auch nicht stockwerksübergreifend vorliegen. Hängt letztlich von den Materialien ab, die sich zwischen Sender und Empfänger in der Wellenausbreitungsrichtung befinden. Hinzu kommen noch Interferenzen oder auch einfach Störsignale, die den Frequenzbereich einschränken oder stören. Wenn der TE mal guckt wieviel WLAN SSIDs er für den Frequenzbereich 2,4GHz sieht und dann feststellt, dass es mehr als drei gibt, ist das schon einmal eine Erklärung für die Reduzierung der Bandbreite aufgrund von Kanalsharing. Im Bereich des 5GHz-Frequenzbandes ist die Anzahl der überlappungsfreien Kanäle zwar größer, dafür nimmt die Signalstärke aber über die Entfernung schnell ab. Und zusätzlich ist die Durchdringungstiefe der Frequenz wesentlich geringer.
  6. Dazu hätte ich dann mal eine Frage. Ich lese immer, dass es um eine Entscheidung des Prüflings geht, kann aber aus dem zitierten §22 BBiG nicht entnehmen, dass hier die Entscheidungsfähigkeit oder -leistung des Prüflings bewertet wird. (Dort ist ja auch nur von analysieren, vorschlagen [natürlich zur Entscheidung, aber nicht durch den Rpüfling selbst], durchführen, pflegen und übergeben die Rede.) Ich stelle mir das probelmatisch vor, dass ein Auszubildender eine Entscheidung trifft, die unternehmensweite Auswirkungen hat. Meist ist das auch von den Ausbildenden nicht gewollt, so dass der Prüfling dann ja in eine Situation kommt, aus der er dann nach den Maßgaben hier keinen zulässigen Projektantrag formulieren kann. Es kann doch auch nicht das Ziel sein, den Antrag so zu faken, dass er den vermeintlichen Formalien entspricht, aber jeder weiß, dass es mit der Realität nichts zu tun hat. Soll heißen, wenn eine Lösung vorgegeben ist, dann mögliche Alternativen aufzuführen und dann auf die Vorgabe hinzuweisen, ist ja nachvollziehbar. Aber das man daraus keine Entscheidung konstruieren kann, ist doch offensichtlich, oder? Schubladenprojekte sollen es ja auch nicht sein. Was lernt der Prüfling sonst daraus? Wie er einen Projektantrag so faken oder unrichtig darstellen muss, damit er zugelassen wird.
  7. Es ist ein also ein Ausbildungszeugnis. Das es Unterschiede gibt, wurde ja auch festgestellt und die haben eine größere Bedeutung als man hier wahrhaben will/annimmt. Und aus genau diesem Grund hatte ich auch die Frage gestellt. Und genau die nach dem BBiG verlangten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten haben bei einem Berufsanfänger eine wesentliche Bedeutung. Wenn dann noch die beim Ausbildenden ausgeführten Tätigkeiten, die eben genau die Umsetzung darstellen, aufgeführt/bewertet werden, kann man die stattgefundene Entwicklung und zukünftige Einsetzbarkeit gut erkennen.
  8. Wie passt denn dann dieser Satz von Dir dazu: "Arbeitsmenge und Arbeitstempo lagen bei praktischen Arbeiten stets sehr weit über den Erwartungen an Auszubildende." Demnach könnte man auf ein Ausbildungszeugnis schließen und da werden andere Schwerpunkte gesetzt.
  9. Handelt es sich nun um ein Arbeitszeugnis oder ein Asubildungszeugnis?
  10. @Moderatoren Ich bitte um Entschuldigung, aber ich kann nicht anders. @Rigi Zum Punkt § 45 Abs. 2 BBiG hat nichts mit der Externenprüfung zu tun. https://duckduckgo.com/?q=Zulassung+Externenprüfung+BBiG&t=ofa&ia=web (hab die IHKn nicht gezählt) Nur das ist die Norm, nach der eine Zulassung als externer Prüfling erfolgen kann. Die ersten beiden Sätze sagen alles aus, was wichtig ist. (Von wegen Gesetze nicht richtig lesen können.) Die Ausbildungszeit von einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf gelten als Berufstätigkeit. Für den TE heißt das, hat er eine Ausbildung als FISI gemacht, sind zwar seine bisherigen Leistungen aufgrund von Verjährung verfallen. Er kann sich aber seine Ausbildungszeit für die externe Prüfung als FIAE anrechnen lassen, so dass er nur noch für die Differenz zu der 1,5-fachen Zeit der Berufstätigkeit durchgeführte Tätigkeiten im Bereich FIAE nachweisen muss. Die Wahrscheinlichkeit, dass es Ausbildungsberufe gibt, die sowohl zwei als auch drei Jahre Ausbildungszeit haben und dann zueinander als einschlägig bezeichnet werden können, ist zweifelhaft. Könnte wohl auch daran liegen, dass diese Ausbildungsdauer bei inhaltsähnlichen Berufen entsprechend gleich lang ist/sein muss. @Moderatoren Für mich war es das mit dem Thema. Vll. hat der TE ja mit dem Hinweis noch etwas für sich abgreifen können. Danke.
  11. Wenn Du anderen Widersprüchlichkeit vorwirft, dann solltest Du auch darauf achten, richtig zu lesen und vor allen Dingen wiederzugeben. Er hat nicht geschrieben, dass man mit mindestens 3200,-€, sondern mit 3000,-€ einsteigt. Er hat aber wohl geschrieben, dass da einer mit 3200,-€ eingestiegen ist und meint sich wohl damit selbst. Des weiteren hat er auch nichts von einer Entschuldigung der ganzen Firma erwähnt, sondern das sich der Chef entschuldigt hat. Und das man ihn im öffentlichen Dienst nicht eingestellt hätte, weißt Du woher? Bist Du der gesamte öffentliche Dienst? Die Tatsache, dass IT-Fachkräfte momentan Mangelware sind, kommt in Deinen Betrachtungen überhaupt nicht vor.
  12. Und man weiß auch nicht, was er vor der Ausbildung gemacht hat.
  13. Ich sehe da keine Diskussion lediglich eine Richtigstellung. Du hast eine verallgemeinernde Äusserung abgegeben. Der § 45 Abs. 2 BBiG ist da eindeutig, da muss nichts interpretiert werden. Die Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf werden als Berufstätigkeit angerechnet. Da muss nichts eingeklagt werden, das ist gelebte Praxis bei den IHKn. Somit halten sich die IHKn, wie Du angemerkt hast, an das Gesetz. Und genau aus diesem Grund hatte ich auf das Ersetzen zu "Seine" abgestellt. @Moderatoren: Wenn ich das richtig sehe, wird dieses Forum auch als Informationsquelle genutzt und da spricht wohl nichts dagegen, einen Sachverhalt auch richtig darzustellen?
  14. Wir kônnen uns nun trefflich über den Bedeutungsunterschied zwischen Berufserfahrung und Berufstätigkeit streiten. § 45 Abs. 2 BBiG https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__45.html
  15. Bitte nicht externe Wiederholungsprüfung mit der Wiederholungsprüfung als externer Teilnehmer verwechseln. Erstere beinhaltet die Tatsache, dass man nicht mehr in einem Unternehmen Auszubildender ist und die schon einmal durchgeführte Prüfung nun außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses wiederholen möchte. Die andere Variante wäre die Wiederholung der Prüfung, die man als externer Prüfling, mit entsprechender, anderer Zulassungsvoraussetzung, bereits einmal schon absolviert hat und nun wiederholen möchte.
  16. Wenn man "Die" gegen "Seine" tauscht, ist es genauer.
  17. Grundsätzliche Angabe bei Bandreiten bei Datenübertragungen ist Bit/s mit oder ohne Vorsätze. Nicht das Ziel, aber notwendig ist es schon, bei beiden Größen gleiche Einheiten zu haben, sonst ist es nicht sinnvoll, diese miteinander zu verrechnen. Wieso sollte nach kbit byte kommen? Es handelt sich um zwei unterschiedliche Einheiten. Sieh Dir noch einmal die Einheit bei der Upstreambandbreite genau an und rechne diese in Bit um. Das mathematische Zeichen für gerundet/ungefähr ist "≈".
  18. Netzgröße = 8 Mögliche Anzahl von Netzen im 4. Oktett = 32 ( 256 / 8 ) -> .0 -.248 65 = 2 x 32 Subnetze (2x .0 - .248) + 1 => 3. Oktett + 2 = .254. 65. Subnetz somit 192.168.254.0 - 192.168.254.7
  19. Ich lese nun schon seit geraumer Zeit hier mit und stelle immer wieder fest, dass als Zulassungsgrundlage eine Entscheidung gefordert wird. Wenn man aber den § 20 der Prüfungsordnung für FISIs ansieht, dann steht da nur etwas von vorschlagen. Ware ja auch schon komisch, wenn ein Auszubildender eine wirtschaftliche Entscheidung zu treffen hätte. Die obliegt wohl nur dem Personal, dass entscheidungfsbefugt ist. Bei entsprechenden Vorgaben durch das Unternehmen kann der Prüfling ja auch nicht davon abweichen. Letztlich dient die Prüfung ja der Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit und findet sich nirgendwo etwass zur Überprufung der Entscheidungsfähigkeit. Wie auch immer man so etwas prüfen möchte/kann. Es sei denn, das Ganze wird nur gefaked, damit es zur Anforderung der IHK passt. Dann allerdings muss man sich doch fragen, ob das nicht noch was mit ernsthafter Ausbildung zu tun hat. Gleich verhält es sich ja auch mit der unrealistischen Vorgabe der Projektdauer. Ich würde den Antrag so einreichen. Wenn da was fehlt, meldet sich der PA schon.

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