@Tsnumai87
moep. Ab zum Anwalt.
Das hier hab ich in nem anderen Forum gefunden:
die beabsichtigte Änderung der Grundbucheintragung bedarf zunächst einer notariell beurkundeten Vereinbarung über die Übertragung des hälftigen Anteils auf den anderen Ehegatten.
Diese Vereinbarung wird dann vom Notar dem Grundbuchamt zugeleitet, verbunden mit dem Antrag nunmehr die Eintragung des anderen Ehegatte als Miteigentümer im Grundbuch vorzunehmen.
Die Höhe der Kosten kann ich Ihnen leider nicht mitteilen, da diese für die Beurkundung vom Wert abhängen. Auch hinsichtlich der Kosten für die Eintragungen müssen Sie diese in einem Beratungsgespräch mit einem Notar zuvor klären.
Hinweisen möchte ich Sie darauf, dass mit der Eintragung als Miteigentümer nach wie vor das gesamte Grundstück als Sicherheit für eingetragene Grundpfandrechte( Grundschulden etc.) belastet ist. Kommt also der eine Ehegatte seinen bestehenden Zahlungsverpflichtungen aus einem Darlehnsvertrag nicht, kann das Kreditinstitut das gesamte Grundstück, auch den Anteil des neuen Miteigentümers, verwerten.
Weiter weise ich zumindest darauf hin, dass nur beide gemeinsam das Grundstück veräußern können. Kommt es zu einer Scheidung und die Ehegatten sind sich nicht einig, wie hinsichtlich des Grundstückes die Auseindersetzung durchgeführt werden soll, bleibt nur die Zwangsversteigerung. Nur auf diesem Weg kann man eine Miteigentumsgemeinschaft auseinandersetzen, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist.
Demgegenüber steht aber die Sicherheit, dass der andere Ehegatte nunmehr das Grundstück nicht mehr allein veräußern kann.
Eine andere Möglichkeit, den "Gleichstand" annähernd herzustellen, kann eine Ehevertrag sein, der notariell zu Beurkunden ist. Zumindest hinsichtlich der Scheidung könnte bereits eine Regelung aufgenommen werden, die dem nicht eingeentragenen Ehegatten einen finanziellen Ausgleich im Falle der Scheidung gewährt.
Für den Erbschaftsfall könnte auch nur ein Erbvertrag zumindest annähernd einen Ausgelich schaffen. Nach wie vor bestehen bleiben aber Pflichteilsansprüche möglicher Kinder.
Ich rate Ihnen, die Angelegenheit insgesamt mit einem Notar zu erörtern. Da eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, können Sie mit diesem die verschiedenen Möglichkeiten erörtern, was in der notwendigen Ausführlichkeit hier nicht möglich ist.
Grundbucheintragsänderungen sind IMMER notariell zu beurkunden. Da geht nichts mit Verzichtserklärung o.ä.
Gruß
Enno