Zum Inhalt springen

p490

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    402
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von p490

  1. Kirchensteuer zahlt natürlich nur der, welcher in der Kirche ist. Außerdem wird Kirchensteuer auf die Lohnsteuer gezahlt. Also ohne Lohnsteuer keine Kirchensteuer (und keinen Soli). Um kirchlich zu heiraten muss einer der vermeintlichen Eheleute in der Kirche sein. Allerdings kann der Pfarrer oder Priester dennoch so die Heirat verweigern. Er muss einen "Ungläubigen" nicht heiraten. Das gilt jedenfalls wenns nen richtiger Gemeindepfarrer ist. Das freie Theologen einen verheiraten können ist mir nicht bekannt. Aber war das denn "richtig n der Kirche" oder nur damit man den Schwur vor Gott ablegt? Gibt allerdings auch immer die "Horrorgeschichte", dass man die Kirchensteuer für die Jahre nachzahlen muss, wenn man zwischendurch aus der Kirche ausgetreten ist. Ob das allerdings der Wahrheit entspricht weiß ich nicht. Habs bis jetzt keinen gekannt, der wieder in die Kirche eingetreten ist.
  2. p490

    Gehaltnachfrage

    Holla die Waldfee, wenn es das einzige Angebot ist, weil es nicht Arbeit wie Sand am Meer gibt, dann wirst Du dafür Deine Finger krumm machen. Es sei denn, dass Du für 60% Deines Nettolohnes Arbeitslosengeld bekommen willst. Also statt ca. 550 € netto, nur noch 330 €. Da wäre der Gang zum Sozialamt vorprogrammiert. Es ist nunmal so, dass es unfaire Verteilungen von Gehalt gibt. In größeren Firmen gibt es sicherlich teilweise überbezahlte Jobs, bei denen man "so gut wie nichts tut". Während man in kleineren Firmen buckelt wie nen Weltmeister und von dem Gehalt anderer nur träumen kann. Selbst innerhalb einer Firma kann man dies immer öfter sehen, da die Gehaltssteigerungen oder Sozialleistungen bei Altverträgen deutlich über denen bei Neuverträgen liegen. Das ist aber nunmal leider ein Umstand über den man sich ärgern, aber nciht bis kaum beeinflussen kann.
  3. Man beachte, dass sich BAB und Wohngeld gegenseitig ausschließen. Und Wohngeld bekommst Du wirklich nur mit einem Negativ-Bescheid, wenn Du also KEINEN Anspruch auf BAB hast. Wenn Deine Eltern zuviel verdienen, hast Du aber grundsätzlich Anspruch. Das liest sich im Bescheid in etwa so: Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, daß Sie Anspruch auf BAB in Höhe von 0 € haben. Nicht wundern, wenn Du damit kein Wohngeld bekommst, denn Du hast ja Anspruch auf BAB! Zwar gekommst nix, aber des ist leider egal.......
  4. Das hört sich wirklich viel besser an. Hab mir darüber keine Gedanken gemacht. War ja auch früh am Morgen *G*. Generell ist es einfach so, dass man in mittelgroßen bis großen Betrieben die besten Chancen hat. Diese müssen nämlich gewisse Quoten erfüllen. Leider ist es natürlich so, dass man dann am liebsten Behinderte einstellt, deren Behinderung zwar prozentual hoch ist, aber sich wenig bis gar nicht auswirkt. Beispiel Diabetes. Mit dieser Krankheit gilt man (noch) als schwerbehindert (idR 50%), obwohl es sich bei richtiger Behandlung überhaupt nicht auf die Arbeitsleistung auswirkt. Aber bei Diabetes scheint es auch gerade deswegen ein wenig zum umdenken zu kommen, was den GdB anbelangt.
  5. Der sog. Grundfreibetrag liegt 2005 bei 7.664 € Jahreseinkommen, also bei 12 Gehältern bei 638,67 €. Das berechnet sich aber aus dem zu versteuernden Einkommen. Sind aber ca. 900 € Bruttoeinkommen bei Lohnsteuerklasse I (also Ledige ohne Kind).
  6. Auf alle Fälle vor dem Abschicken von mehreren Leute querlesen lassen. Gerade wenn man einen Text zu lange bearbeitet fallem einem Rechtschreibfehler überhaupt nicht mehr auf (egal ob man hörgeschädigt ist oder nicht). Satzbau etc. sind immer Geschmackssache. Sprich mit 5 Leuten darüber und Du bekommst bestimmt 3 verschiedene Meinungen. Ich drück Dir auf alle Fälle meine Daumen! Du schaffst das schon.
  7. Das Du mit dieser Bewerbung Absagen erhalten hast ist für mich nicht weiter verwunderlich. Ich habe allerdings keine Ahnung, ob durch eine Hörschädigung auch "Nachteile" bei der Grammatik auftreten, weil man es nicht "hört", ob etwas falsch ist. Jedenfalls kann ich mich allen anderen anschließen: Du solltest es nicht schwerer als andere haben, eher etwas einfacher. Allerdings nicht, bei sehr kleinen Betrieben. Ich habe mal ein wenig "rumgefuscht".
  8. Diese ist eigentlich IMMER anzumelden beim Arbeitgeber. Dieser muss aber auch i.d.R. zustimmen. Dann müßte man prüfen lassen, ob die Gründe des AG für die Weigerung sinnig sind. Ein AG muss dies nämlich nicht zulassen, wenn er befürchten muss, dass dies negative Folgen auf die Einsatzbereitschaft oder Leistungsfähigleit des Mitarbeiters hat. Gerade in der Ausbildung hat ein AG aber eigentlich immer mit der Weigerung Erfolg, da gerade diese neben dem Gelernten in der Firma auch z.B. für die Schule lernen sollten. Ob dies bei dem Einzelnen natürlich der Fall ist (erhöhter LernMUSS), wage ich in der Realität aber zu bezweifeln. Auch wenns der AG anders sieht.
  9. les doch mal meinen text weiter oben nach. Sinnig ist eine nur dann, wenn man "weiß", dass man im Folgejahr Lohnsteuer zahlt (also bei Azubis im Jahr vor Ausbildungsende). Du kannst bei der nachfolgenden Steuererklärung, die im Vorjahr nicht zurückerhaltene Lohnsteuer nachfordern. Aber eben nur halt im Folgejahr. Ansonsten "verjährt" Dein Anspruch. Beispiel: 1. Jahr 300 € Anspruch, aber keine LSt gezahlt = nix Geld 2. Jahr 250 € Anspruch + 300 Vorjahr, aber keine gezahlt = nix Geld 3. Jahr 400 € Anspruch + 250 Vorjahr = 650 €, falls LSt in gleicher Höhe gezahlt. Die 300 ausm ersten Jahr sind FUTSCH Es gibt aber Fälle, da MUSST du eine machen, z.b. wenn man auf zwei Lohnsteuerkarten arbeitet, wie es bei mir schonmal der fall war.
  10. ja, du kannst eine lohnsteuererklärung machen. nein, du bekommst keine lohnsteuer zurück, wenn du keine gezahlt hast. ja, du kannst aber die nicht zurückerhaltene lohnsteuer bei der darauffolgenden lst-erklärung "nachfordern", aber auch nur dann, wenn lohnsteuer gezahlt wurde. uff...........
  11. ok, aber das nenne ich nicht wohnung, sondern dann Aufenthaltsmöglichkeit *G*. Aber Du hast recht. Ich hab keine Ahnung was das hier so kostet.
  12. Du hast schon recht. Natürlich bekommt man einen Teil oder die ganze Lohnsteuer nur zurück, welche man bezahlt hat. Sinn macht das meines Wissens nicht im ersten Lehrjahr, aber spätestens im zweiten, da man einen "Übertrag" mit ins nächste Jahr nehmen kann. Heißt: Ich hätte z.B. 500 € Lohnsteuer zurück erhalten, aber da keine gezahlt, bekomme ich nix wieder. Im nächsten Jahr kann man diesen Betrag noch nachträglich zurückerhalten; Voraussetzung auch hier: ich habe LSt gezahlt, ansonsten verfällts (nur ins nächste Jahr übertragbar). Da man nach dem dritten Jahr noch ca. 1/2 Jahr arbeitet, wird auch dann i.d.R. Steuern gezahlt und man könnte welche zurückerhalten. Wenn man dann schon einen einen "Vortrag" hat, bekommt man auch meist alles zurück. Ansonsten gilt das was gesagt wurde. Absetzen kann man vieles mit entsprechender Begründung. Ich weiß nicht, ob das Finanzamt einem glaubt, das man einen z.B. Highend-Rechner mit entsprechender Grafikkarte für die Ausbildung braucht, aber man kann ihn zumindest anteilig absetzen. Bei mir warens 50%. Allerdings ist er dann wegen Afa auf 3 Jahre zu verteilen. Grundsätzlich muss aber auch schon ein ganz schöner Betrag an Werbungskosten zusammenkommen, damits Geld wiedergibt. Da schon um die 1000 € pauschal in den Steuertabellen eingerechnet sind, resultiert nur das mehr in anteiliger Erstattung. Bis 1.000-irgendwas € gibts also gar nix (früher warens mal 2000 DM). Sicherlich gibt es jemanden im Umfeld, der schon die eine oder andere LSt-Erklärung gemacht hat, der sicherlich bei der Erstellung behilflich ist. Selbst wenn man nur 100 oder 150 € wiederbekommen sollte, ist es ein guter Stundenlohn, wenn man ca. 2 oder 3 Stunden dafür die Erklärung ausfüllt.
  13. aber die Miete hängt nunmal stark von der Gegend ab. Hier vor Ort (Raum Hamburg) kostet eine 2-Zimmer Wohnung mit 42 qm jedoch um und bei 400 € warm. Dazu kommen dann ja auch noch zumindest die Stromkosten..... ...und schon geht die Rechnung nicht mehr so einfach auf..... ...aber Respekt. Mir selbst würde es mit dem engen Budget glaube ich nicht gelingen über die Runden zu kommen.
  14. Minijob: Für Auszubildende kommt Versicherungsfreiheit nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsvergütung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht überschreitet. => kein Minijob (wäre auch schlimm, da dann kein Auszubildender durch seine Ausbildung krankenversichert wäre) Nachzulesen auf www.minijobzentrale.de Gleitzone: Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone In einem Rundschreiben der Krankenkassen vom 25. Februar 2003 heißt es dazu explizit: 4.3.6 Ausnahmen Die besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten ausdrücklich nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung (z.B. Auszubildende, Praktikanten) beschäftigt sind. = Keine Beschäftigung in der Gleitzone Nachlesen könnt ihrs hier: http://www.vdak.de/arbeitgeber/rs_gleitzone_25022003.pdf => AN:AG-Anteile je "halbe-halbe", Glück haben nur Azubis unter 325 € (Geringverdienergrenze), da dann der AG die Anteile komplett zu tragen hat. Hugh, das war mein letztes Wort...........
  15. Laut Rechner der Süddeutschen bei 401€ Bruttogehalt ohne Minijob, ohne Gleitzonenbeschäftigung und ohne Kirchensteuer: Monatliches Bruttogehalt: 401.00 € Lohnsteuer: 0.00 € Kirchensteuer: 0.00 € Solidaritätszuschlag: 0.00 € Krankenversicherung: 29.68 € Pflegeversicherung: 3.41 € Rentenversicherung: 39.10 € Arbeitslosenversicherung: 13.03 € Monatliches Nettogehalt: 315.79 € Arbeitgeberbelastung: 482.60 € MERKE: Eine Ausbildung ist IMMER reguläre Beschäftigung und KEIN Minijob und KEINE Gleitzonenbeschäftigung. ich hatte gerechnet: ich hatte nen fehler in der kv berechnung, da ich die neuesten gesätzesänderungen (den 0,9% zuschlag) nicht drin hatte(hab ich ja auch erwähnt), und anscheinend nen tippfehler bei der pv, aber ansonsten stimmts auffällig. ich habs vor allem im kopf gerechnet *G* jemand der nen gehaltsrechner nutzt, sollte ihn auch richtig nutzen.
  16. Nachzulesen übrigens im Sozialgesetzbuch Teil IV (SGB IV) § 20 Abs. 3 Nr. 1. Weiß ja nicht, ob so nen Fall schonmal in ner Prüfung war...
  17. Und Kinderlosenzuschlag zahlst erst ab 23 Jahren..... und Auszubildende und Praktikanten Ab dem ersten Euro tritt volle Versicherungspflicht ein, wobei der Arbeitgeber bis zur Höhe der "Geringverdienergrenze" beide Beitragsanteile zu übernehmen hat. Erst oberhalb dieser Grenze trägt jeder seinen Beitragsanteil selbst. Die Geringverdienergrenze liegt bei 325 Euro. Sprich bis 325 € brutto ist für den AN brutto = netto, allerdings wirds der AG ja blöde sein beide Anteile zu zahlen.... Gab nen Anschiss meiner Freundin für die Falschaussagen *G*
  18. gern geschehen.... *jetzt wunde Finger hat*
  19. Ich Depp vergass, daß es ja bei der KV auch ne Änderung gab. Falls Deine Krankenkasse einen Beitragssatz von 13% hast (haben ja fast alle Kassen senken müssen laut Gesetz), hast Du nicht die Hälfte sondern 50% + 0,9 zu zahlen. Also wärens 6,5% + 0,9% = 7,4%. Aber dadurch wirds nur noch weniger.....
  20. Also Dein Arbeitgeber hat keinen Plan von der Materie. Du bekommst Deinen Bruttolohn abzüglich Sozialabgaben, da Du keine Steuern zahlen mußt (erst ab ca 850 € monatliches Bruttoeinkommen - egal ob Azubi oder nicht). Bei Niedriglohnjobs, sog. Minijobs, müssen NUR die AG einen Pauschalsatz an Sozialversicherungsabgaben zahlen. Die AN dagegen nicht. Dazu heißt es auf www.minijobzentrale.de: Das gilt aber NUR bei sog. Minijob. Ausbildungsn sind aber NIE Minijob, egal ob du 50 € oder 350 € verdinst. Es handelt sich immer um eine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Du mußt also mehr an Sozialabgaben zahlen, als die meisten Lohnrechner ausweisen, da diese immer eine geringfügige Beschäftigung annhemen. Ich kenne keinen, wo Du angeben kannst "rechne regulären Job". Natürlich kannst Du Dich jetzt ärgern, aber Hintergrund ist, daß aus einem Minijob zwar Sozialabgaben pauschal gezahlt werden, aber keine Leistungen entstehen. Sprich, es werden Beiträge bezahlt, aber Du bist nicht dadurch z.B. krankenversichert = keine Karte = kein Arztbesuch. Bei 401 € zahlst Du ca. KV (ca. 14% also 7% AN): 28,07 € RV (19,5% also 9,75% AN): 39,10 € AV (6,5% also 3,25% AN): 13,03 € PV (1,7% also 0,85 % + 0,25% Kinderlosenzuschlag): 4,41 € macht leider nur ca. 316,39 €................
  21. p490

    Abfindung?

    Des habe ich ja am Ende auch geschrieben. Sicherlich ist das nicht die ursprüngliche Frage gewesen, aber mein Gedanke war, falls es sich um eine nicht gesetzestreue Kündigung gehandelt hätte, hätte man darüber hinwegschauen können als AN, wenn eine Abfindung gezahlt würde. Nicht die feine englische, aber wir sind alle keine Engel ^^. Abfindung hin, Abfindung her. Jedenfalls ist sie letztendlich, wenn der AG sie nicht freiwillig zahlt, nur durch eine Klage druchzusetzen. Allerdings kann natürlich der AG auch einfach seine Kündigung zurückziehen, was auch nicht allzu toll sein sollte, da man nicht gerade der Liebling der Massen mehr sein sollte. Mehr dazu gibt es unter http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juc/9090.html und http://www.freenet.de/freenet/finanzen/recht_steuern/abfindung/index.html
  22. p490

    Abfindung?

    Habe dazu noch gefunden: Die Schriftform geht übrigens zurück auf § 623 BGB, daß eine ordentliche Kündigung aber begründet sein muß, habe ich nicht gefunden..... btw.: Habt ihr einen Betriebsrat? Wenn ja, dann ist die Kündigung nichtig, wenn der BR nicht vorher gehört wurde...
  23. ... es wird Dir hier niemand zu 100% sagen können, wo ein Plagiat anfängt oder wo es aufhört. Wenns wortwörtlich ist oder starke Anlehnungen hat, dann ist die Sache eindeutig. Ansonsten müßte Dir wohl eher jemand vom Fach, also ein Jurist, definitives sagen können. Wobei es wohl auch darauf ankommt, ob es juristisch geprüft wird oder nicht. Denn Du kannst vieles "umschreiben" und damit durchkommen, wenn niemand deswegen vor Gericht zieht. Grundsätzlich würde ich aber solches immer kenntlich machen, wie schon vorher erwähnt. Gerade wegen einem vergessenen Zitat oder ähnlichem Probleme z.B. mit dem Prüfungsauschuss zu bekommen, dürfte einem ziemlich lange nachlaufen....
  24. p490

    Abfindung?

    ... wird die Ausbildungszeit nicht mit brücksichtigt, da es nicht als Beschäftigungszeit zählt. Sie wird ja auch nicht miteinberechnet bei den Kündigungsfristen. Wenn du ein halbes bis ganzes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit forderst wären das also 1-2 in Deinem Fall. Versuchen kann man es, aber wenn es keinen entsprechenden Tarifvertrag gibt oder es im Arbeitsvertrag geregelt wird, solltest Du keinen Anspruch drauf haben. Dazu auch von Ratgeber-Recht: und Eine Kündigung MUSS aber um rechtens zu sein eine Begründung enthalten. Da die Kündigung nur schriftlich erfolgen kann, sollte auch die Begründung schriftlich sein müssen (wobei ich nicht weiß, ob sie mündlich reicht). Die hab ich noch auf www.dasgesetz.de gefunden:

Fachinformatiker.de, 2024 by SE Internet Services

fidelogo_small.png

Schicke uns eine Nachricht!

Fachinformatiker.de ist die größte IT-Community
rund um Ausbildung, Job, Weiterbildung für IT-Fachkräfte.

Fachinformatiker.de App

Download on the App Store
Get it on Google Play

Kontakt

Hier werben?
Oder sende eine E-Mail an

Social media u. feeds

Jobboard für Fachinformatiker und IT-Fachkräfte

×
×
  • Neu erstellen...