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p490

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  1. also BAB hat man nur anspruch solange man keine abgeschlossene erstausbildung hat. aber natürlich wäre hier z.b. auch wohngeld denkbar, wenn kein anspruch auf alg 2 besteht. der gedanke blieb hier bisher wirklich aussen vor....
  2. Der Pförtner ist kein Soldat, sondern ziviler Mitarbeiter bei der Bundeswehr. Wie aber alle anderen zivilen Mitarbeiter wird auch ihm eine andere Stelle angeboten worden sein (das ist die Regel, ich habs in 8 Jahren bei der Bundeswehr nie anders erlebt). Das diese aber in einem anderen Standort liegt und damit vielleicht 100 km weiter entfernt ist nunmal "Pech". Die Stelle kann er annehmen oder nicht. Wenn nicht, isser raus. Ganz einfach. Wem das zu unsozial ist, der denke bitte an andere Werksschließungen. Da werden viele einfach vor die Tür gesetzt ohne die Chance in einem anderen Werk weiterzuarbeiten, wenn gewünscht. P.P.S. darf ich fragen, wo dieser Standort entstehen soll?!? Vielleicht stellen die mich ja auch zu meinem alten Dienstgrad ein *G* P.S. Als Soldat ist man quasi unkündbar, da "Beamter auf Zeit". Auch dort kann man jederzeit von Hü nach Hott versetzt werden (nen Bekannter z.B. von Hamburg nach Bayern) und sich kaum dagegen wehren. Aber um gefeuert zu werden muss man schon "den goldenen Löffel" klauen.
  3. same here. per hand ausgefüllt und das ist das finale zeugnis.
  4. Wie wäre es, wenn Du dieselben Fragen nicht doppelt und dreifach stellst? Die meisten wurden im anderen Thread von Dir ( Ausbildung verkuerzen ) ausreichend beantwortet. Eine Verkürzung ist nach Novellierung des BBiG nur mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebes möglich (egal wie gut Dein Schnitt ist). Verkürzungen um mehr als ein halbes Jahr können nach meinen Infos nur VOR der Ausbildung beantragt werden. Die Fristen für Anmeldung etc. erfährst Du mit Sicherheit von Deiner IHK. Normalerweise bekommt aber nicht nur der AG die Sachen wg. Anmeldung etc., sondern auch der Azubi (allerdings nur "als Info"). Solange alles "nur mündlich" vereinbart ist, wird nicht viel gehen. Dies sind Änderungen von bestehenden Verträgen und diese müssen schriftlich niedergelegt sein. Es heißt meist auch in den Verträgen selbst: "mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen" bzw. "... sind nichtig" oder "Änderungen bedürfen der Schriftform".
  5. in vielen mustern für ausbildungsverträge ist genau diese situation geregelt. dort heißt es meistens sinngemäß "wenn der prüfungstermin nach vertraglichem ausbildungsende liegt, so verlängert sich die ausbildung bis zu diesem prüfungstag". schau doch einfach mal nach, ob eine entsprechende klausel auch in deinem ausbildungsvertrag steht...
  6. lt. Gesetz MUSST du das heißt müssen. ob man es macht ist ne andere sache ^^ btw.: sterben muss man irgendwann, alles andere muss man nicht
  7. ich verstehe ehrlich gesagt nicht, was du willst....
  8. p490

    Noten

    Hrhr, sorry, vielleicht bin ich ein wenig kleinlich, aber 100% halte ich eh für "nicht erreichbar". Es gibt immer irgendwas was nicht optimal läuft. sowas passiert sogar leuten, die schon jahrelang präsentationen etc. halten. aber natürlich gönne ich allen die (in meinen augen unterreichbare) 100%... :nett:
  9. Also ich denke mal, dass wie schon erähnt, eine Steigerung um und bei 10% realistisch ist. Außerdem bekommst Du ja als Bonus sogar die Kurse bezahlt vom AG. Das sollte doch nicht ausser Acht gelassen werden, schließlich hast Du auch einiges von der entsprechenden Weiterbildung. Du solltest auch nicht vergessen, dass es äußerst doof ankommt, wenn man sich hinstellt, die Kurse bezahlen läßt und dann dem AG eine Gehaltsforderung hinknallt nach dem Motto "sie waren so blöd mir den Mehrwert zu bezahlen und nun will ich, da ich "mehr wert" bin, auch mehr Kohle". :confused:
  10. Hach, es könnte doch so einfach sein. Wenn Du nicht weiter beschäftigt bleiben willst, hättest Du doch vereinbaren können, dass Du zum alten Lohn beschäftigt bleibst und im Gegenzug Deinen Urlaub sofort antreten kannst und dir nicht ausbezahlt wird. Generell hast Du natürlich nur entgeltlichen Anspruch aus dem Urlaub in Höhe Deines Azubigehaltes. Er stammt nunmal aus dieser Zeit. Genau wie hier mehrfach gesagt wurde: Du musst jetzt angemessen vergütet werden. Was aber angemessen ist, ist nicht genau definiert. Bei "Streit" darum, würde nur der Gang vor Gericht helfen. Gleichermaßen gilt Nachweispflicht für Arbeitsverträge. Genau hier kannst Du dem AG die Pistole auf die Brust setzen. Du bist weiter beschäftigt worden, das Ausbildungsverhältnis war beendet. Nach Rechtsprechung des AG Frankfurt aus dem Jahre 2005 (15 Ca 6952/04) ist unter solchen Voraussetzungen möglich, dass ohne "Rauswurf" und mit einer stillschweigenden Weiterbeschäftigung von wenigen Tagen die Voraussetzungen für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gegeben sind. Der AG muss Dich also weiter beschäftigen, ob er will oder nicht. Ich frage mich nur immer, wieso man die Fragen nicht vor Ausbildungsende klärt....
  11. es gibt übrigens auch eine boardsuche, es gibt einige die diese fragen schon gestellt haben... Kommt aus die Firma an. Die eine ja, die andere nein. Das läßt sich nicht pauschalieren. Aber wenn man jetzt der Verkürzung zugestimmt hat, ist das doch ein gutes Zeichen. Wieso sollte man das machen, wenn man Dich nicht übernehmen will? Im Arbeitszeugnis darf nichts negatives stehen. Also ein "wollten wir nicht übernehmen" ist nicht. Meistens wirds "verklausuliert"; also "aus betriebswirtschaftlichen Gründen konnten wir Herrn XYZ nicht weiter beschäftigen". Ein "Herr XYZ wollte keine weitere Beschäftigung" klingt für mich dreimal schlimmer ^^ Oha, erstmal reicht Dir Deine Firma den kleinen Finger und Du willst gleich die ganze Hand? Ich glaube kaum, dass Chefe davon jetzt begeistert wäre, abgesehen davon ist eine Verkürzung um ein ganzes Jahr wohl nur VOR Beginn der Ausbildung möglich. Ob man dies noch während der Ausbildung kann, weiß ich nicht. ?!? Wieso willst Du etwas machen zu dem Du eh keine Lust hast? Ich kann mit Gewissheit sagen, dass fehlende Lust Studienkiller Nr.1 ist. Du brauchst in hohem Maße Selbstdisziplin, da es beim Studium niemanden gibt, der Dir in den ***** tritt, wenn Du nicht zu Vorlesungen gehst, für Klausuren lernst oder mal 3 Wochen nichts tust ausser rumzuhängen. Kein Chef oder Vorgesetzter, der Druck ausübt. Am Ende wirft man nach 2 oder 3 Jahren den ganzen theoretischen Stoff hin, da man "keine Lust hat und das Ende nicht in Sicht ist". Keine gute Voraussetzung für nen Studium. Dafür gibts auch extra Suchportale, also bei denen man nach Studium und Anfang gleichermaßen suchen kann. Google mal nach denen Da hab ich keine praktischen Erfahrungen. Denke aber, dass November sinnvoll ist. Meist suchen sogar die Firmen jemanden "zum sofortigen Beginn". Aber da die Auswahl ja noch dazukommt, sollte November ok sein. Praktika sind da schon sehr gut. Vor allem, da man wieder jemanden hat von dem man direkt was lernen kann. Man lernt viele Arbeitsweisen oder Organisationen von unterschiedlichen Leuten, was auch immer von Vorteil ist. Nachteil ist, dass man Praktika i.d.R. nicht bezahlt bekommt.
  12. Das ist schon klar. Ich meinte nur, dass man sich darauf eh nicht verlassen sollte. Vor allem, weil der Verfasser ja meinte "in den folgenden Bewerbungsgesprächen war ich nicht sehr angagiert, da ich mir zu sicher war. ". Aber Du hast schon recht. Selbst wenn man die Ausbildung antreten darf ist es keine Garantie dafür, dass man nicht in der Probezeit gekündigt wird....
  13. hrhr, ihr wisst doch: mündliche zusagen sind auch dann nur bindend, wenn ich sie beweisen kann. wie oft schon haben freunde etwas versprochen und dann nicht gehalten? wieso sollte sowas in der arbeitswelt anders sein? solche enttäuschungen sind durchaus gang und gäbe. also entwerder man hat etwas schriftlich oder es besteht durchaus die chance hinterher mit leeren händen da zu stehen... dennoch: lass den kopf nicht hängen. weiter versuchen und irgendwann wirds schon klappen mit einer beschäftigung.
  14. es ist alles relativ. man wird nur niemals objektiv bezahlt, sondern es hängt vor allem von größe des betriebes, ort (bundesland) und zahlungsbereitschaft bzw. möglichkeit des chefs ab. nur im öffentlichen sektor werden alle gleich bezahlt, wobei das auch kein anhalt ist, da auch dort nicht alle die gleichen leistungen bringen. sowas wie faire bezahlung gibts halt nicht. nur kann jeder für sich selbst entscheiden, ob man zu dem angebotenen lohn seine arbeit verrichten will oder nicht. das gerade in süddeutschland die bezüge durchaus höher sind, ist bekannt. das kann also kein grad für die ganze republik sein. wobei man auch "weiss", dass die lebenshaltungskosten im süden auch durchaus um einiges höher sind. man sollte nur als ausgelernter nicht vergessen, dass man gerade erst am anfang steht. wer meint, dass man mit dem argument "in der ausbildung habe ich ja einen großen schatz an erfahrung gesammelt" weit kommt ok. ich glaube da wird jeder chef erwidern "nein, JETZT sammeln sie erfahrung". ich bekomme jetzt dreimal so viel wie in der ausbildung (jedenfalls brutto) bei exakt demselben aufgabengebiet. da bin ich zwar nicht zufrieden, aber es ist immerhin dreimal besser als vorher
  15. Natürlich ist sie nicht "Pflicht" im eigentlichen Sinne, aber wer kann bzw. möchte denn auf die Leistungen verzeichten?!?!?
  16. Ist aber ein dehnbarer Begriff. Es ist natürlich auch möglich, dass Dein AG Dirch zum gleichen Gehalt weiterbeschäftigen will. Was ich nicht verstehe ist, dass er das dann nicht klar ausdrückt, da die Lage mit "angemessen" ja eigentlich klar ist (dass Du zumindest besser entlohnt werden solltest).
  17. Wir bekommen die gesetzlichen Sätze. Demnach ist also ein manuelles Nachhalten nicht notwendig. Der Differenzbetrag könnte ja ansonsten bei der Steuer angegeben werden.
  18. Ja, und das steht da seit dem 01.04.05 (Novellierung des BBiG). Vorher konnte die Ausbildungszeit auch nur durch den Antrag eines Vertragspartners (Ausbildungsvertrag) verkürzt werden. Es steht im Netz noch vielfach anders und ich habe wohl auch noch ein Antragsformular von der IHK zugesendet bekommen, dass älter war und dies nicht berücksichtigte. Fazit: Ausbildungsbetrieb muss die Verkürzung seit dem 01.04.05 unterstützen, ansonsten keine Chance. Hinweis: Quelle http://www.dgb-jugend.de/mediabig/5594A.pdf 2. Die Reform des Berufsbildungsgesetzes: Was hat sich geändert? [...] § 8 BBiG: Verkürzung/Verlängerung der Ausbildung Bisher konnte auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verkürzt werden. Durch die Neuregelung des Berufsbildungsgesetzes ist jetzt ein gemeinsamer Antrag von Auszubildenden und Ausbildenden erforderlich, wenn die Ausbildungszeit verkürzt werden soll. Die rechtliche Position des Auszubildenden verschlechtert sich somit. [...]
  19. Da stand nur "rechtzeitige Meldung". Ob rechtzeitig vor oder während der Arbeitslosigkeit stand da nicht
  20. Wieso nicht? Man man, die ZP ist Euch gut genug, aber die AP nicht oder wat?
  21. hmmmm irgendwo hatte ich mal was von "1 Jahr" gelesen, das zwischen ZP und AP liegen muss, aber damit liege ich offensichtlich falsch. Also der AG muss Stellung nehmen. Den Antrag auf Verkürzung stellt aber nicht zwingend der Betrieb. Ich zitiere von den Seiten der IHK Frankfurt: "Die Ausbildung kann durch vertragliche Vereinbarung abgekürzt werden oder ist auf Antrag eines Vertragspartners durch die IHK abzukürzen, wenn zu erwarten ist, daß der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.". Da steht "eines Vertragspartners"; also Azubi oder AG! Wie das allerdings mit der Anmeldung zur AP ist, weiß ich nicht. Ich meine, dass man nur angemeldet werden kann, wenn das Ausbildungsende in einem bestimmten Zeitraum liegt. Damit wäre eine Änderung des Ausbildungsvertrages notwendig, aber da muss der AG zustimmen. Wie dem auch sei. Man KANN die AP vorziehen, auch gegen den Willen des AG, aber ob man sich damit einen Gefallen tut muss jeder für sich selbst beantworten. Auch die AG kennen z.B. die Leute des Prüfungsausschusses oder andere potentielle AG bei denen man sich nach der Ausbildung bewerben will, da man in solchen Fällen wohl nicht damit rechnen kann übernommen zu werden....
  22. Der von ihm gemeinte Paragraph gilt auch für Azubis! Er schrieb "Wichtig ist besonders deine rechtzeitige Meldung beim Arbeitsamt, wenn du den Termin verpasst gibt es Abzüge beim Arbeitslosengeld." und das ist korrekt. Für den Azubi gilt keine "frühzeitige Arbeitslosenmeldung bis zu 3 Monaten vorher" (Dein Link) aber Fakt ist, dass Du am ersten Tag der Arbeitlosigkeit zum Amt musst, da erst ab dem Tag der Meldung bei der AA Arbeitslosengeld gezahlt wird. Wer also ne Woche ins Land gehen läßt, bevor er sich zur AA bewegt bekommt für diese Woche auch kein Arbeitslosengeld ( dieser Link ). Weil wir wissen ja nicht genau "was" er gemeint hat oder?
  23. Wie Chief Wiggum schon sagte sind die ZP und AP bei allen IHK gleich, da sie zentral ausgearbeitet werden (Ausnahme: BaWü).

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