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Menzemer

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Alle Inhalte von Menzemer

  1. Die Leistungsbeurteilung ist i.O. Was soll da noch groß Besseres stehen? Da immer wieder zwischen 1er- und 2er- Aussagen gewechselt, nehmen wir doch einfach die demokratische Mitte 1-2. Gruß Menzemer
  2. Das ist definitiv falsch. Wir haben schon einige Prüflinge gehabt. Gruß Menzemer
  3. Nein. Aber wenn es dir auf die Abschlussnote (Durchschnittsnote) ankommt: GK und D sollte für jemanden mit Abi kein Problem darstellen. Am Ende bei der Abrechnung zählt der Fachteil GA1 und GA2 6-fach. Jedes allgemeinbildende Fach zählt noch jeweils einfach dazu. Du kannst dir deinen Durchschnitt mal ausrechnen wenn noch zwei Mal Note 1 oder 2 in GK und D dazu kommt oder wenn du darauf verzichtest. Da du eh in der Schule bist, kann man es auch mitnehmen. Gruß Menzemer
  4. Es gibt in BW GA1, GA2, Wi, GK und D. Je nach Vorbildung und Bereitschaft deines Betriebes/deiner Berufsschule kannst du GK und D abwählen (wegen Fachhochschul- Hochschulreife oder wegen Zweitausbildung) Manchmal gibts je nach Möglichkeiten noch Reli. Sport kann auch sein. In SHA gab es das aber noch nie. Die Schulnoten gehen in die Prüfungsnoten ein. Das ganze ist eine recht komplizierte Verrechnung, aber grob gesagt zu 1/3. Gruß Menzemer
  5. Eye-Q: könntest du das weiter oben mal übersetzen? Es macht mich fast wahnsinnig, den Gag nicht zu kapieren. Geh durch....? Gruß Menzemer
  6. Das Zeugnis ist gut aber nicht sehr gut. Die JAV würde ich auch draußen lassen. Mancher zukünftige Arbeitgeber sieht ein solches Engagement vielleicht nicht so gerne. Das Studium, so es dem Betrieb auch etwas gebracht hat - und davon gehe ich aus, wenn es teilweise bezahlt wurde - ist aber außergewöhnliche Zusatzleistung, die ich versuchen würde unter zu bringen. Zu den Fristen habe ich folgendes gefunden: http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php#9 Punkt 20 besagt, dass es wohl ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes gibt, dass nach 10 Monaten einen Widerspruch ausschloss. Wahrscheinlich heißt das aber nicht, dass man 9 Monate und 30 Tage warten darf, sondern nur, dass in diesem Fall 10 Monate eben zu lange waren. Ich würde es unverzüglich machen. Dann gibt es kein Risiko. Gruß Menzemer
  7. Die Kunden dürfen m.W. vor dem Vorgesetzten stehen. Das bedeutet noch nicht "Probleme mit dem Vorgesetzten" Gruß Menzemer
  8. Der Schüler ist der Besitzer, aber nicht der Eigentümer. Aber da bricht gerade der Lehrer in mir durch. Ist wahrscheinlich nicht der Punkt. Natürlich ist er nicht Eigentümer. Nur steht im Gesetz auch zunächst nichts davon drin, sondern nur von einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle. Bei einem Download ist man ja auch nicht der Eigentümer des Ursprungswerkes. Mit der Nennung eines §, der das ausschließt, wäre mir mehr geholfen. Bei den 7 Privatkopien hast du wahrscheinlich recht. Gruß Menzemer
  9. Falls es hier noch Experten gibt: ein Schüler hat mir folgenden Fall vorgelegt und ich konnte nicht wirklich etwas dazu sagen: eine Videothek vermietet Computerspiele. Ein Nutzer zieht sich daheim unter Umgehung des Kopierschutzes für den Privatgebrauch eine Kopie. Danach fertigt er bis zu 7 Kopien für Freunde an. Wo steht, dass das verboten ist? Ich vermute, dass es nicht erlaubt ist. Aber was ist die Begründung? § 53(1) UrhG: besagt, dass Kopien zum privaten Gebrauch möglich sind. Bei Musik gilt nach aktueller Rechtssprechung, dass zum "privaten Gebrauch" auch die Weitergabe an Freunde zählt. Es scheint sich eine Obergrenze von 7 Kopien durchgesetzt zu haben. (zumindest nach meinen Infos). Eine Einschränkung ist, dass die Kopie nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammen darf. Das wäre ja hier nicht der Fall. Die Quelle ist eine gemietete Software und nach meinem Verständnis nicht rechtswidrig. Oder ist da mein Verständnis falsch? § 95 besagt, dass ein Kopierschutz nicht umgangen werden darf. Nur: das stimmt, wie wir jetzt wissen, nicht für Computerprogramme. Damit wäre der oben beschriebene Fall legal... ? Und nun? Gruß Menzemer
  10. ich behaupte ja nichts anderes. Nur solltest DU das "gut" beweisen können, sonst nützt alles nichts. Gruß Menzemer
  11. Du verlangst ein überdurchschnittlich gutes Zeugnis. Das wirst du beweisen müssen. Einen Anspruch auf ein gutes Zeugnis gibt es nicht, nur auf ein wohlwollendes. Der Arbeitgeber behauptet, dass du befriedigend warst. Die Wahrheit der geschilderten Sachverhalte können wir nicht beurteilen. (Café gestrichen oder nicht gestrichen) Dass nachgewiesene Krankheiten allerdings als geschäftsschädigendes Verhalten beurteilt werden, ist schon ein starkes Stück. Da wird er sich was anderes einfallen lassen müssen. Dein Fehlen nach der Abschlussprüfung mag zwar rein juristisch ok sein. Immerhin endet das Ausbildungsverhältnis. Allerdings wäre es eine Frage der Fairness (insbesondere wenn du noch auf ein "gutes" Zeugnis hoffst), das mit dem Betrieb abzustimmen. Kann es sein, dass sich hier beide Seiten hoch geschaukelt haben. Dein Verhalten wirkt auf mich auch alles andere als deeskalierend. Juristisch wird der Fall - das ist aber nur meine unmaßgebliche Laienmeinung - äußerst schwierig, weil ich in dem ausgestellten Zeugnis (zumindest vom Wortlaut her) keine Frechheit (oder übermäßig mangelndes Wohlwollen) erkennen kann. Gruß Menzemer
  12. Nur ein kurzer Auszug gefunden bei Job"stewardess".de "Die rechtliche Lage ist eindeutig: Nach den §§ 662 bis 676 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss der Arbeitgeber die Kosten tragen, die dem Bewerber im Rahmen des Vorstelllungsgesprächs entstehen. Dies schließt neben den Fahrt- und Übernachtungskosten auch etwaige Verpflegungskosten mit ein. Natürlich gilt es hierbei, auf die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Ausgaben zu achten - die kurze Fahrt in den Nachbarort rechtfertigt beispielsweise keine Übernachtung." Da es in der Schweiz war, kann es sein, dass das dort nicht gilt. Soooo abwegig ist der Gedanke aber nicht. Gruß Menzemer
  13. Naja, wenn dein Ausbilder meint, dass es gute Kenntnisse sind, muss man das ja nicht verhindern... nö ich will keine 1, ich denke ich bin nur 2. Aber das musst du wissen... ansonsten wie gesagt schönes Zeugnis. Gruß Menzemer
  14. ich verstehe zwar nicht, warum du deinen Ausbilder davon abhälst dich besser zu machen. Ansonsten halte ich das Zeugnis für sehr gut. Gruß Menzemer
  15. Danke für die Info... warum kriegt man so was nicht mit... ?? Ändert sich eigentlich etwas Wesentliches? Ich habe den Link gerade überflogen, aber auf den ersten Blick nichts Wichtiges gefunden? Gruß MEnzemer
  16. Die Interpretationen der Formulierungen sind z.T. nicht nachvollziehbar. Sicher war das Zeugnis keine 1 sonder bestenfalls 2 (Leistungsbeurteilung) oder 3 (Verhalten war gut...) Die äußere Form ist natürlich eine Frechheit. Wenn du besser als 2-3 warst, dann ist dein Aufbegehren ja ok. Das ist von außen halt schlecht zu beurteilen. Gruß Menzemer
  17. Ich nehme meinen Post zurück und gebe euch Recht. Jetzt habe ich mich bereits stundenlang mit dem Gesetz beschäftigt... und dann das... ;( Gruß Menzemer
  18. Ich verstehe auch nicht, wo die "Frechheit" lag. Sicher ist es nicht ganz so gut wie das Selbstverfasste. Die Frage ist halt, wo die Wahrheit liegt. Du selbst hast dir auf jeden Fall eine 1 gegeben. Gruß Menzemer
  19. Hallo, m.E. lässt folgender Paragraph des Urheberrechtsgesetzes (Stand September 2003) keinen Interpretationsspielraum: UrhG § 95a Schutz technischer Maßnahmen (1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen. (2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird. Gruß Menzemer
  20. wohl war... habe das Verfahren aber bereits an anderer Stelle (für BW) erläutert. Gruß Menzemer
  21. Einreichungsnoten einfach, Prüfungsnoten zweifach. (grob gesagt) Gruß Menzemer
  22. da die Abschlussprüfungen in BW von den SChulen gemacht werden, müssen natürlich alle Noten an die IHK. Dort findet ja "nur" noch die Projektprüfung statt. Gruß Menzemer
  23. Mir fehlt eine Leistungsbeurteilung. Nett wären auch ein paar Dankesworte am Ende. Wenn noch eine Leistungsbeurteilung im guten - sehr guten Bereich drin wäre, wäre das auch m.E. die Gesamtnote des Zeugnisses. Gruß Menzemer
  24. Das willst du also wirklich wissen... AAAALSO: Man nehme: 1. Einreichungsnoten BWL, SAE, ITS auf eine Nachkommastelle genau. 2. Man ermittle den arithmetischen Durchschnitt aus 1 und runde auf eine Nachkommastelle. (= JAHRESNOTE FACHTHEORETISCHER BEREICH) 3. Man nehme die Prüfungsleistungen GA1 und GA2 und ermittle den arithmetischen Durchschnitt und runde das Ganze auf eine Nachkommastelle. 4. Man nehme die gemittelte Prüfungsleistung * 2 + JAHRESNOTE FACHTHEORETISCHER BEREICH * 1 und teile durch 3. (FACHTHEORETISCHE ENDNOTE) 5. Man nehme die Anmeldenoten des allgemeinen Bereichs (Wi, GK, D) und runde diese auf ganze Noten. Diese Note * 1 + Prüfungsleistung (Auf eine Nachkommastelle genau) * 2 geteilt durch 3. Das Ganze wird auf ganze Noten gerundet und taucht bei den allgemeinen Fächern als Zeugnisnote auf. 6. Man nehme die FACHTHEORETISCHE ENDNOTE * 6 + Note Wi + Note GK + Note D (alle auf ganze Noten gerundet) und teile durch 9. Falls der Schüler von GK und D befreit war, fallen diese Noten weg und man teilt durch 7. (= DURCHSCHNITTSNOTE) Das Ganze führt zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Ergebnis. Durch die Runderei gehen je nachdem viele Zehntel verloren oder man wird besser als man eigentlich ist. Im Ergebnis hat jeder eine 3 ... fast zumindest. Es steht in der Prüfungsordnung so geschrieben, weswegen wir daran gebunden sind. Ich habe inzwischen ein "kleines" Excel-Sheet gemacht, dass ich großzügigerweise ohne Gewähr zur Verfügung stelle. Bitte per PN. Angaben gelte für BW. In den anderen Bundesländern sollte es ähnlich (gleich?) sein. Gruß MEnzemer

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