Zum Inhalt springen

lpd

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    1.400
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von lpd

  1. Das Fachabitur nach Klasse 11 gibt es in NRW seit dem Schuljahr 99/00. Auf dem Wisch, den ich damals bekommen habe (im Sommer 2000 abgegangen), stehen noch Hessen & Schleswig Holstein drauf. Der Text, den du da zitierst, stammt aus dem Jahr 2002.
  2. Das ergibt die FHR für alle alten Bundesländer außer BW & Bayern.
  3. Was blendet ihr mein Auge mit Posts ? :eek: Geht ins Wochenende, wo ihr hingehört. :marine
  4. Langes Wochenende... und sturmfrei. Mein Spatz fliegt nachher aus und kommt erst in einer Woche wieder. :beagolisc Das bedeutet, ich habe ihren Rechner ganz für mich alleine. Und das große Bett leider auch.
  5. So dramatisch würde ich das nicht sehen. Ich habe aus den Beiträgen hier im Forum auch den Eindruck gewonnen, dass viele Auszubildende nicht den nötigen Mut haben, ihre Rechte rechtzeitig einzufordern. Es nützt nichts, wenn man 3 Wochen vor der Prüfung hier postet, wie schlecht die Ausbildung ist und was man machen kann. Dabei sollte ein Auszubildender schon wissen, was er erwarten kann und den Betrieb im Vorfeld abhorchen. Ich kenne viele Fälle, in denen das Bewerbungsgespräch sehr einseitig gewesen ist. Einseitig bedeutet hier, dass der Betrieb den Bewerber prüft, aber nicht umgekehrt. Dabei kann man schon mit gezielten Fragen herausfinden, ob ein Betrieb weiss, worauf er sich einlässt oder nicht. Beispiel : "Wie lange bilden Sie schon aus ?". Eine ganz einfache Frage, die schon einiges verraten kann. Wenn ein Betrieb schon 2 oder 3 Jahrgänge gehabt hat, kann er auch Referenzen vorweisen und ist gerne bereit, darüber zu berichten, wenn er Interesse am Bewerber hat. Aber natürlich weiss ein 16- oder 17-jähriger Schulabgänger nicht, was er im Vorstellungsgespräch erfahren kann oder sollte und handelt nach dem Motto "Lieber zuwenig fragen, als zuviel", weil er irrtümlich glaubt, einen schlechten Eindruck zu hinterlassen, wenn er kritisch hinterfragt, was der Betrieb von sich behauptet. Umgekehrt lässt er sich kritisches Hinterfragen vom Betrieb anstandslos gefallen. Während der Ausbildung ist es dann natürlich wichtig, sich zu äußern, wenn etwas nicht so läuft, wie man es sich vorstellt. Viele Auszubildende schlucken ihren Frust oder ihre Enttäuschung dann allerdings einfach runter und handeln überhaupt nicht oder erst viel zu spät. Ansonsten noch zu meinem Satz aus dem obrigen Beitrag : Ergänzend muss man hinzufügen, dass sich das Arbeitsrecht laufend ändert. Viele Verstöße geschehen aus Unwissenheit seitens des Arbeitgebers und / oder Arbeitnehmers und / oder werden oft gar nicht als solche wahrgenommen. Absichtliche Verstöße sind - an der Masse gesehen - seltener, aber durch die permanente Präsenz in den Medien wird sowas gerne mal hochgeputscht, ohne dass viel dahintersteckt.
  6. Das Arbeitsrecht ist in Deutschland der Rechtsbereich, in dem es die meisten Verstöße gibt (Das Berufsbildungsgesetz gehört in diesen Bereich). Recht haben und Recht bekommen sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe.
  7. bimei hat es schon gesagt - der Auszubildende hat einen Rechtsanspruch auf Weiterbschäftigung, wenn er die Prüfung nicht besteht. Einem Auszubildenden nachzuweisen, dass er absichtlich eine Prüfung nicht bestanden hat, dürfte unter diesen Umständen unmöglich sein, zumal selbst du, SaPaul, es nicht mit 100%iger Sicherheit sagen kannst. Dass du oder andere Personen es ihm zutrauen, reicht nicht aus. Sollte der Auszubildende die Prüfung tatsächlich nicht bestehen, wird dein Betrieb ihn weiterbeschäftigen müssen. Begründet liegt das ebenfalls im Berufsbildungsgesetz. Der Ausbildende ist nicht nur verpflichtet, die Rechte des Auszubildenden zu achten, sondern auch die Erfüllung seiner Pflichten einzufordern. Wenn der Ausbildende die Ansicht vertritt, dass der Auszubildende seinen Pflichten nicht nachkommt, muss er ihn dafür abmahnen - und zwar für ein konkretes Fehlverhalten. Die Abmahnung muss außerdem begründet werden. Das dürfte eine sehr schwierige Sache werden, denn hier muss das Fehlverhalten des Auszubildenden benannt werden. Eine nicht bestandene Prüfung stellt kein Fehlverhalten dar.
  8. Die meisten wissen überhaupt nicht oder nicht genau, was das Recht auf freie Äußerung der eigenen Meinung beinhaltet und legen es viel großzügiger aus, als es tatsächlich ist. § 5 Grundgesetz (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Das ist die Passage, die jeder kennt oder kennen sollte. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Das ist die zweite Passage. Sie schränkt die erste Passage ein. Daraus ergibt sich, dass eben nicht grundsätzlich jede Meinung frei geäußert und verbreitet werden darf. Und dass man Einschränkungen hinnehmen muss. Wenn also in einem Thread dein Recht der "persönlichen Ehre" verletzt wird und ich den deshalb schließe / lösche, müssen das die anderen Poster hinnehmen, selbst wenn es einen Einschnitt in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung darstellt. Dein Schutz geht nämlich vor.
  9. Die Bundeswehr bevorzugt für die Stellenbesetzung Leute, die bereits bei ihrer Musterung angeben, dass sie gegebenfalls bereit sind, mehr als die 9 Monate abzuleisten. An zweiter Stelle kommen dann geeignete Bewerber, die gerne verlängert hätten, aber abgelehnt wurden, weil nicht genügend Stellen vorhanden / frei waren. An dritter Stelle kommen dann externe Bewerber. Wenn du einmal verweigert hast, bedeutet das für deine Bewerbung also lediglich, dass du nicht bevorzugt behandelt wirst. Außerdem kommst du nicht mehr für sicherheitssensible Bereiche infrage. Das ist alles. Viel Glück.
  10. Sorry Shad, du irrst. Nach § 629 BGB hat der Arbeitnehmer bei der Kündigung durch den Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch auf "angemessene Dienstbefreiung zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses". Soweit die angemessene Zeit tarifvertraglich fixiert ist, kommt es auf die tarifvertragliche Regelung an. Ist dies nicht der Fall, muss unter Berücksichtigung des Ortes der Vorstellung, der betrieblichen Belange des Arbeitgebers und der Stellung des Arbeitnehmers die Angemessenheit der Zeit bestimmt werden. Der Arbeitnehmer muss also keinen Urlaub wegen eines Bewerbungsgesprächs nehmen. Daneben besteht die Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach § 616 BGB. Gilt auch für Auszubildende, die nicht übernommen werden. Das ergibt sich daraus, dass Auszubildende Arbeitnehmer mit besonderen Rechte & Pflichten sind. Alles, was das BBiG nicht regelt, regeln andere Gesetze, die bei jedem Arbeitnehmer angewendet werden. Das BBiG stellt Auszubildende lediglich unter besonderen Schutz, also besser, als normale Arbeitnehmer.
  11. @Menzember Hast du bimei nicht verstanden ? Außer dir (und - nach deinen Angaben auch bimei) weiss niemand, was du eigentlich hier willst.
  12. @hellslawyer & chickie Wir sind kein Flirtchannel. :eek: Betrachtet euch als von lpd ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Coffeehouse kein Flirtchannel ist. Nochmal, und hellslawyer wird euch verwarnen.
  13. Ich habe auch nie behauptet, dich verfrühstückt zu haben. Wer wagt es, mich so übelst zu verleumden ? :eek:
  14. Wenn du einen Schulabschluss erworben hast, musst du den - idealerweise mit einem Abschlusszeugnis - nachweisen.
  15. Prüfungsvorbereitungen ? Kein Akt. Euer Lieblingsmoderator lpd *hust* hat ein paar motivierende Zeilen für euch. Wehe, einer von euch fällt durch und stromert im Sommer noch durch´s Coffeehouse und beschäftigt mich, anstatt einer ordentlichen Arbeit nachzugehen und Prozente für die Rente zu sammeln, sowie das Einkommen in Haus und Familienwagen zu investieren.
  16. Pech für euch, dass die Threads bald bei 500 Beiträgen automatisch geschlossen werden. Aber wenn ihr darauf besteht... die Grenze lässt sich sicher auch nach unten verschieben.. :floet:
  17. 6 Stunden ? Hm. Seltsam. Solange habe nichtmal ich gebraucht, um zu merken, dass ich CH-Mod bin.
  18. Weichei. Regel Nummer 1 : Wenn du ein erfolgreicher CH-Mod werden willst, musst du schneller lesen, als die Soapies posten (Hinweis : Du kannst natürlich auch einfach deren Threads schließen, so dass die Soapies ned posten können, bevor du ausgelesen hast, hrhr...)
  19. Mahlzeit, Prüfungen sind schon was feines. Jede Menge Leute, die den Server zum Absturz bringen und somit verhindern, dass ich spammen kann. Man sollte die Prüfungen abschaffen. Ehrlich. Jedes Jahr derselbe Mist. :eek: Na ja, muss mal ein bischen was nicht tun. Bis denn dann.
  20. I wo. Wenn dein Arbeitgeber dich erst zum 1.9. einstellt, bist du bis dahin arbeitslos und hast einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  21. Zeit hätte ich auch, die Frage ist nur, ob ich bis dahin das nötige Kleingeld zusammenkratzen kann.

Fachinformatiker.de, 2024 by SE Internet Services

fidelogo_small.png

Schicke uns eine Nachricht!

Fachinformatiker.de ist die größte IT-Community
rund um Ausbildung, Job, Weiterbildung für IT-Fachkräfte.

Fachinformatiker.de App

Download on the App Store
Get it on Google Play

Kontakt

Hier werben?
Oder sende eine E-Mail an

Social media u. feeds

Jobboard für Fachinformatiker und IT-Fachkräfte

×
×
  • Neu erstellen...