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Urlaubsanspruch


mapr

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Hallo,

hoffe, ich habe jetzt nichts im Forum übersehen. :)

Folgende Situation:

MA hat im aktuellen Jahr noch neun Tage Urlaub.

Wenn jetzt zum 01.09. eine neue Stelle angetreten wird, gibt es dann nur anteilig Urlaub, oder stehen die vollen neun Tage zu?

Was passiert, wenn ein Aufhebungsvertrag ins Spiel kommt?

Bearbeitet von mapr
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Bundesurlaubsgesetz

Die Frage #1 ist, ob die 9 Tage gesetzlicher Mindestansrpuch sind oder Kulanz

Wenn sie das sind, kann er sie voll beim alten AG nehmen, hat dann aber beim neuen in 2013 0 Anspruch. Urlaub kann nicht doppelt genommen werden, nur weil man den AG wechselt.

Sollten die 9 Tage mehr sein, als gesetzlich zusteht, nehmen beim alten AG, beim neuen überträgt sich der Mehranspruch nicht und es würde hier für den Rest des Jahres der gesetzliche Anteilsurlaub anfallen oder was auch immer im Vertrag vereinbart ist.

Reines Rechenspielchen also.

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Du hast kompletten Anspruch beim ersten Arbeitgeber. Du kannst dann den Urlaub nehmen, aber dann gibt dir der alte AG einen Nachweis nach Bundesurlaubsgesetz. Den müsstest du auf Verlangen beim neuen AG einreichen und der würde dir dann aber ggf. daraufhin keinen Urlaub mehr für das laufende Jahr geben, weil du ja schon deinen Jahresurlaub nach Bundesurlaubsgesetz aufgebraucht hast.

Normalerweise verzichten die meisten auf den Urlaubsschein, da das unnötige Bürokratie bedeutet und verwenden die Anteiligkeitsklausel. Es ist ja idR egal ob der vorherige AG vollen Urlaub gewährt hat.

Vorteilhaft ist, wenn du zum direkten Konkurrenten gehst. Dann solltest du das entsprechend kundtun und auf eine Freistellung hoffen.

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Bei 30 Tagen Jahresurlaub hat der MA Anspruch auf anteilig 20 Tage beim alten Arbeitgeber. Rechnung: 30Tage Jahresurlaub / 12 Monate =2,5 Tage Urlaubsanspruch/Monat. In diesem Fall 8 Monate x 2,5 Tage =20Tage Urlaubsanspruch.

Also ist nichts mit vorher gehen, er verläßt am Freitag den 30.08 seinen alten Arbeitsplatz und beginnt am Montag den 02.09 seinen neuen Arbeitplatz einzurichten.

Wie er den überzogenen Urlaub mit seinem AG klarmacht, sei mal dahin gestellt. Kann mit Überstunden abgegolten werden oder mit Gehaltsabzug für einen Tag (Monatsbrutto/30= Tagesbrutto)

Bearbeitet von pfadiopa
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Wieso sollten dann andere Regeln gelten? :confused:

Dir stehen 24 Urlaubstage laut Gesetz zu pro Jahr. klick mich

Solange du da drunter bist, steht dir auf jeden Fall noch bezahlter Urlaub beim neuen AG zu. Unbezahlten Urlaub kannst du natürlich auch so nehmen.

Kommst du auf oder über die 24 Tage und dein neuer AG gewährt aber nur die 24 gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubstage, dann steht dir kein weiterer bezahlter Urlaub für das Jahr mehr zu - außer es wird vertraglich anders geregelt.

Am besten mal beim neuen AG nachfragen, wie das bei denen so gehandhabt wird und falls dir da weniger zustehen sollte dann eventuell den Urlaub doch vorher nehmen, damit er nicht verfällt.

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Erst mal "vielen Dank" für die bisherigen Antworten!

Beim "neuen" AG stehen pro Jahr 29 Tage.

Beim "alten" sind es aktuell noch neun Tage.

Wenn jetzt die neun genommen werden, bestünde beim "neuen" AG überhaupt kein Anspruch mehr, oder dann für das laufende Jahr anteilig?

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Rein theoretisch richtig. Ob er aber praktisch nicht doch noch Urlaub gibt (z.B. weil Betriebsferien zwischen Weihnachten und Silvester) ist dann eine andere Frage.

Wie schon erwähnt kannst du aber ansonsten unbezahlten Urlaub oder eventuell auch Sonderurlaub nehmen noch, falls du Urlaub benötigst.

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Das kommt ganz drauf an, was er für das erste (nicht volle Jahr), also das Restjahr 2013 noch für Urlaubsansprüche ansetzt.

Da es weniger als 6 Monate ist, ist es vermutlich auch weniger als 1/12 des zustehenden Jahresurlaubes. Ob eine entsprechende Klausel drin ist, weiß ich natürlich nicht - da musst du in den Arbeitsvertrag schauen, bzw. das mit dem neuen AG im Vorraus schon klären.

Vor allem ist halt die Frage, ob dann nur noch Anspruch auf 3 Tage (bis 24 Tage gesetzlich vorgeschriebenem Urlaubsanspruch) oder auf die vollen "restlichen" 8 Tage (bis 29 Tage Jahresurlaubsanspruch) besteht.

Genauso ist die Frage, ob der alte Ag einen dann nicht für einen gewissen Zeitraum freistellt und den Urlaub abzieht. Darf er afaik machen - ob komplett, weiß ich jedoch nicht.

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Beim alten AG hat er keinen Urlaubsanspruch mehr, da 20 Tage bereits genommen wurden. Rest wäre Kulanz.

Beim neuen AG hat er Urlaubsanspruch von (29/12)*4 (September - Dezember), zugunsten des AN gerundet -> 10 Tage.

Da du in der Regel in der Probezeit eine Urlaubssperre hast, verfällt jedoch nicht der Anspruch auf die 10 Tage.

Daher fragen, ob du die 10 Tage nächstes Jahr komplett nehmen kannst, ansonsten Vergütung beantragen.

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Wieso sollten dann andere Regeln gelten? :confused:

Dir stehen 24 Urlaubstage laut Gesetz zu pro Jahr. klick mich

Kann ich so nicht ganz stehen lassen.

Hiernach beträgt der Urlaub im Kalenderjahr mindestens 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (bei einer 5-Tage-Woche entsprechend 20 Arbeitstage: 24:6x5=20) bzw. vier Wochen.

Quelle: BMAS - Gesetze - Bundesurlaubsgesetz

Bearbeitet von Locotronic
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Ääähm ja das kommt jetzt natürlich drauf an, ob du auf meinen Link geklickt und geschaut hast was da GENAU steht, oder ob nicht.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

In den gesetzlich vorgeschriebenen 24 Tagen sind Samstage mit eingeschlossen. Wenn man diese natürlich exkludiert, sind es nur 20 Urlaubstage. Das ist richtig.

Muss man im Arbeitsvertrag natürlich dann auch schauen, dass man 5 reguläre Arbeitstage pro Woche hat und nicht 6.

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Ääähm ja das kommt jetzt natürlich drauf an, ob du auf meinen Link geklickt und geschaut hast was da GENAU steht, oder ob nicht.

Ja habe ich, aber du hast nirgends was geschrieben von Werktagen oder Arbeitstagen.

Und die meisten werden eine 5 Tage Woche haben, da ist die Aussage "Dir stehen 24 Urlaubstage laut Gesetz zu pro Jahr." einfach nicht ganz richtig. Es sind eben 24 Werktage, wobei man dann auch immer erwähnen sollte das Samstage auch Werktage sind, das wird in dem Kontext meist vergessen.

Ich habe immer wieder Diskussionen gehabt mit Leute die alles drauf verwettet hätten, dass man mindestens 24 Tage Urlaub im Jahr hat bzw. einem empfehlen vor das Arbeitsgericht zu ziehen weil man nur 22 Tage Urlaub hat.

Mir ging es jetzt auch nicht darum ob die Aussage richtig oder falsch ist, ich wollte es nur nochmal klar stellen, da es gefühlt 95% der Arbeitnehmer nicht wissen, viele gehen sogar davon aus das 30 Tage das gesetzliche Minimum ist.

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Hmm.... also ich bin auch Pro 30 Urlaubstage. :bimei:

Dafür müsste ich aber 5 Jahre hier bei der Firma bleiben, damit ich die bekomme... :rolleyes:

Aber ich gebe dir recht - wer nicht genau liest / nachschaut, der hätte es anders verstehen können als es gemeint war.

*sich über die 4 zusätzlichen Feiertage im Vergleich zu HH hier in Bayern freut*

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Bei 30 Tagen Jahresurlaub hat der MA Anspruch auf anteilig 20 Tage beim alten Arbeitgeber. Rechnung: 30Tage Jahresurlaub / 12 Monate =2,5 Tage Urlaubsanspruch/Monat. In diesem Fall 8 Monate x 2,5 Tage =20Tage Urlaubsanspruch.

leider falsch...

nach Erreichen der 6-monatigen Wartefrist

§ 4 BUrlG Wartezeit - dejure.org

steht der gesamte Urlaub voll zur Verfügung.

Erster Januar bis erster Juni gearbeitet : 30 Tage Urlaub komplett, nix anteilig !

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Nach welcher Logik denn, weils die Urlaubspolizei verbietet ?

Vom 1.1. bis 31.8. stehen ihm die vollen 30 Tage vom alten Arbeitgeber zu (Wartefrist überschritten).

Vom 1.9. bis 31.12. stehen ihm anteilig 4/12 seines vertraglichen Jahresanspruchs vom neuen Arbeitgeber zu (das sind dann bei 30 Tagen Jahresurlaub, 10 Tage)

Neue Firma , neuer Vertrag, neuer Urlaubsanspruch.

Bearbeitet von Soulii
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Man muss nur erwähnen, dass der Urlaub i.d.R. während der Probezeit nicht genommen werden kann, der Anspruch jedoch nicht verfällt.

Falls er die 10 Tage nehmen kann, okay, falls nicht: dranbleiben, sonst verfallen generell ab dem 2. Quartal im neuen Jahr. Zur Not auf Vergütung bestehen, falls kein Urlaub nehmbar ist.

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@Soulii: FALSCH!

Ausschluß von Doppelansprüchen

(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

§ 6 BUrlG Ausschluß von Doppelansprüchen - dejure.org
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leider falsch...

nach Erreichen der 6-monatigen Wartefrist

§ 4 BUrlG Wartezeit - dejure.org

steht der gesamte Urlaub voll zur Verfügung.

Erster Januar bis erster Juni gearbeitet : 30 Tage Urlaub komplett, nix anteilig !

Viele AG schreiben heute allerdings einen Passus in den Vertrag, dass bei einer Kündigung im laufenden Jahr, die Urlaubstage nur Anteilig genommen werden dürfen. Jedenfalls hab ich das bei genügend Freunden erlebt, die genau so einen Passus drin stehen haben. Ob der nun juristisch haltbar ist, oder nicht, kann ich nicht beurteilen.

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