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Arbeitsvertrag - Korrektheit


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Hey Leute,

leider habe ich von Verträgen keine Ahnung und wollte fragen, ob jemand kurz einen Blick drüberwerfen könnte.

Ich hab meine Ausbildung dort abgeschlossen und hier geht es um die Übernahme.
Ich weiß natürlich, dass es hier nicht um eine Rechtsberatung geht, sondern würde gerne eure Erfahrung/Wissen dazu hören.

Vielen Dank.
 

Zitat

§1 Tätigkeit und Aufgabengebiet
(1) Herr XXX, geb. am DATUM tritt ab dem DATUM als Web-Entwickler in die Dienste der YYY in
Vollzeit ein. Sein Aufgabengebiet umfasst folgende Tätigkeiten:
(a) Programmierung von Webseiten, Portalen, Shops, Onlinesoftware, etc.
(b) Programmierung von Apps,
(c) TYPO3
(d) individuelle Programmierung
Dieser Vertrag gilt nur in Verbindung mit einer gültigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung (Greencard)
(2) YYY behält sich vor, unter Absprache mit Herr XXX eine andere zumutbare Tätigkeit zuzuweisen, die
seinen Vorkenntnissen entspricht. Herr XXX ist ferner bereit, für YYY auch an einem anderen Ort als der
Geschäftsstelle der YYY, der er zugeordnet ist, tätig zu werden.

§2 Weiterbildung
(1) Herr XXX verpflichtet sich, seine Kenntnisse in seinem Tätigkeitsgebiet ständig zu aktualisieren und zu
vertiefen. YYY wird Herr XXX bei Weiterbildung im Rahmen der wirtschaftlichen Situation der XXX
unterstützen.

§3 Gehalt
(1) Herr XXX erhält auf der Basis einer 40-Stunden-Woche, ein Monatsgehalt von brutto EUR SUMME- EUR.
(2) Etwaige Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit von angeordneten Überstunden wird in Freizeit oder Entgelt
abgegolten.

§4 Sonderzahlungen
(1) Die etwaige Zahlung sonstiger Gratifikationen, Prämien oder Sondervergütungen erfolgt unter dem Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufes. Auch durch mehrmalige Zahlungen wird ein Rechtsanspruch für die Zukunft weder dem
Grunde noch der Höhe nach begründet.

§5 Reisekosten und Versicherung
(1) Die Erstattung von Reisekosten erfolgt nach den steuerlichen Richtlinien.

§6 Krankheit
(1) Herr XXX ist verpflichtet, der YYY jede Dienstverhinderung sowie ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich
anzuzeigen und, sofern eine Erkrankung länger als 3 Kalendertage dauert, am vierten Kalendertag eine ärztliche
Bescheinigung vorzulegen. Dies gilt auch, falls die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben
andauert.

§7 Urlaub
(1) Der Jahresurlaub beträgt 27 Werktage (ausgenommen Samstage) und ist in Abstimmung mit der Geschäftsleitung
schriftlich festzulegen. Er ist grundsätzlich im Kalenderjahr zu nehmen. Nicht genommener Urlaub verfällt am 31.
März des Folgejahres ersatzlos.

§8 Nebentätigkeit
(1) Nebentätigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung der Arbeitskraft führen, oder die Belange der YYY
beeinträchtigen können, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführung.

§9 Geheimhaltung
(1) Herr XXX verpflichtet sich, über alle ihr im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Vorgänge,
insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, etc., sowohl während der Dauer des Anstellungsverhältnisses als
auch nach dessen Beendigung Stillschweigen zu bewahren.

§10 Urheberrechte
(1) Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Erzeugnissen, die Herr XXX in Erfüllung seiner Verpflichtung aus
dem Anstellungsverhältnis geschaffen hat, stehen ausschließlich, unbeschränkt und unbefristet YYY zu.
(2) YYY ist berechtigt, die Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen, oder Dritten ein einfaches Nutzungsrecht
einzuräumen. Die Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte ist in dem vereinbarten Gehalt enthalten. Herr
XXX ist nicht berechtigt, Erzeugnisse für eigene Zwecke zu kopieren.

§11 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Die Probezeit beträgt 6 Monate.
(2) Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 2 Wochen.
(3) Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende.
(4) Bei, oder nach der Kündigung ist YYY berechtigt, Herr XXX unter Anrechnung eines etwa noch
bestehenden Resturlaubsanspruches bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freizustellen.
Während der Freistellung wird die Vergütung fortgezahlt, ein anderweitiges Arbeitseinkommen jedoch angerechnet.
(5) Herr XXX ist verpflichtet, mit der tatsächlichen Beendigung seiner Diensttätigkeit sämtliche von YYY
erhaltenen Unterlagen, Schriftstücke, Geräte, oder sonstigen Gegenstände zurückzugeben.

§12 Schlussbestimmung
(1) Sämtliche Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach
ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Äußert sich der Anspruchsgegner innerhalb von weiteren 2
Monaten nicht, oder lehnt er innerhalb dieser Frist die Erfüllung ab, so ist der Anspruchsteller verpflichtet, den
Anspruch binnen eines Monats gerichtlich geltend zu machen.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, auch dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform;
mündliche Nebenreden bestehen nicht.



 

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vor 1 Minute schrieb allesweg:

ich finde auf den ersten Blick nichts offensichtlich falsches.

Nur wundert es mich jedes Mal, wenn bei der Übernahme eine Probezeit vereinbart wird...

Hab diesbezüglich schon nachgefragt. Ist wohl der Standardvertrag, den jeder bekommt, da die Vorlage wohl anwaltlich geprüft wurde. Die Kollegen bestätigen das.

Verstehe es allerdings auch nicht ganz.

Aber danke für die Mühe!

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vor 10 Minuten schrieb theman24:

Hab diesbezüglich schon nachgefragt. Ist wohl der Standardvertrag, den jeder bekommt, da die Vorlage wohl anwaltlich geprüft wurde. Die Kollegen bestätigen das.

Nur weil das standardmäßig so ist, heißt ja nicht, dass man es nicht anders machen könnte. Probezeit in den Betrieb, in dem man ausgebildet wurde, finde ich schon fraglich. Das ganze auf die maximal mögliche Zeit von 6 Monaten zu setzen, ist da in meinen Augen sogar schon dreist. Immerhin kennst du die Firma und deren Abläufe und der Betrieb kennt dich und deine Fähigkeiten. Würde da vielleicht noch mal nachhaken.

Der Rest liest sich sehr "normal". Sind halt die üblichen Standardklauseln. 30 Urlaubstage wären zwar schöner, aber die 27 sind auch schon okay und vermutlich so Usus bei euch. 😅

vor 19 Minuten schrieb theman24:

Herr XXX ist ferner bereit, für YYY auch an einem anderen Ort als der
Geschäftsstelle der YYY, der er zugeordnet ist, tätig zu werden.

Bist du denn damit einverstanden, dass du ohne Weiteres auch an anderen Standorten eingesetzt werden kannst? Das wäre vielleicht noch ein Punkt, den ich ansonsten anmerken würde.

In deinem Posting steht dazu jetzt nichts und auch im zitierten Vertrag nicht: Es geht um eine unbefristete Einstellung?

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vor 1 Minute schrieb Rienne:

Nur weil das standardmäßig so ist, heißt ja nicht, dass man es nicht anders machen könnte. Probezeit in den Betrieb, in dem man ausgebildet wurde, finde ich schon fraglich. Das ganze auf die maximal mögliche Zeit von 6 Monaten zu setzen, ist da in meinen Augen sogar schon dreist. Immerhin kennst du die Firma und deren Abläufe und der Betrieb kennt dich und deine Fähigkeiten. Würde da vielleicht noch mal nachhaken.

Der Rest liest sich sehr "normal". Sind halt die üblichen Standardklauseln. 30 Urlaubstage wären zwar schöner, aber die 27 sind auch schon okay und vermutlich so Usus bei euch. 😅

Bist du denn damit einverstanden, dass du ohne Weiteres auch an anderen Standorten eingesetzt werden kannst? Das wäre vielleicht noch ein Punkt, den ich ansonsten anmerken würde.

In deinem Posting steht dazu jetzt nichts und auch im zitierten Vertrag nicht: Es geht um eine unbefristete Einstellung?

Ja, das ist schon richtig. Werde das evtl. noch mal ansprechen.

27 Tage haben (leider) auch alle. Denke ich kann da schlecht Vorreiter werden. Sind keine große Firma, sondern gerade mal 8 Personen.

Ja und nein. Ich habe das so verstanden, dass dies als Kundentermine, etc. zu verstehen ist, da unsere Firma nur einen Standort hat.

Es geht um eine unbefristete Einstellung.

Danke für die Mühe :)

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Juhu, der Pessimist in mir darf mal wieder!

 

vor 26 Minuten schrieb theman24:

Ist wohl der Standardvertrag, den jeder bekommt

Standardklausel oder nicht. "Haben wir schon immer so gemacht, mach dir keine Gedanken." ist nett. Aber lass dann mal die Auftragslage einbrechen und schwupps könnte man ja den Ex-Azubi ohne Probleme in der Probezeit...

vor 6 Minuten schrieb theman24:

da unsere Firma nur einen Standort hat.

Aktuell. Die Übernahme des Wettbewerbers am anderen Ende von DE zum Monatswechsel und deine Versetzung da hin...

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vor 47 Minuten schrieb allesweg:

Standardklausel oder nicht. "Haben wir schon immer so gemacht, mach dir keine Gedanken." ist nett. Aber lass dann mal die Auftragslage einbrechen und schwupps könnte man ja den Ex-Azubi ohne Probleme in der Probezeit...

Genauso passiert bei mir, da die Firma aber auch zeitglich keine Gehälter mehr ausbezahlt hat war ich ganz froh drum.

Bearbeitet von BlueTee
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vor 1 Stunde schrieb allesweg:

Nur wundert es mich jedes Mal, wenn bei der Übernahme eine Probezeit vereinbart wird...

 

vor 1 Stunde schrieb Rienne:

Probezeit in den Betrieb, in dem man ausgebildet wurde, finde ich schon fraglich. Das ganze auf die maximal mögliche Zeit von 6 Monaten zu setzen, ist da in meinen Augen sogar schon dreist.

Ich find Probezeit nach der Übernahme (mitterlweile) geil!

Warum? Weil es - für den AG - ein Papiertiger ist. Da die Zeit der Ausbildung angerechnet wird, genießt man auch in dieser Probezeit den gesetzlichen Kündigungsschutz und kann dementsprechend auch gegen eien ungerechtfertigte (oder unbegründete) Kündigung klagen.

Selbst ohne Probezeit wäre der Jungsprund und Frischling ohne familiäre Verpflichtungen der Erste der (betriebsbedingt) gehen müsste.

vor einer Stunde schrieb allesweg:

Aber lass dann mal die Auftragslage einbrechen und schwupps könnte man ja den Ex-Azubi ohne Probleme in der Probezeit...

So einfach nicht möglich. Ein "ich hab dich nur gebraucht um dieses Kundenprojekt fertig zu machen" ist kein ausreichender Kündigungsgrund, und den braucht der AG.

Der einzige Unterschied zur Übernahme ohne Probezeit ist die verkürzte Kündigungsfrist. Seh ich jetzt eher als Vorteil für den AN als für den AG.

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vor 1 Stunde schrieb Maniska:

Der einzige Unterschied zur Übernahme ohne Probezeit ist die verkürzte Kündigungsfrist. Seh ich jetzt eher als Vorteil für den AN als für den AG

Würde ich dir prinzipiell recht geben. Der Kündigungsschutz greift aber nur bei Unternehmen ab 10 Mitarbeitern.

Hab das Thema aber noch mal angesprochen und schaue nun, was dabei rumkommt.

Danke an alle!
 

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vor 4 Stunden schrieb Maniska:

 

Warum? Weil es - für den AG - ein Papiertiger ist. Da die Zeit der Ausbildung angerechnet wird, genießt man auch in dieser Probezeit den gesetzlichen Kündigungsschutz und kann dementsprechend auch gegen eien ungerechtfertigte (oder unbegründete) Kündigung klagen.

Hast du dafür eine Quelle? Hab diese Ansicht / Auslegung noch nirgendwo gelesen.  

Ausbildungsvertrag und Arbeitsvertrag sind ja zwei verschiedene Vertragsarten.

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Zumindest die Seite der IG Metall verweißt auf ein höchstricherliches Urlteil. Da muss ich aber zugeben ich habe mich nicht durch die Urteilsbegründung gekämpft.

Zitat

Selbst wenn Ausgelernte nach der Übernahme eine erneute Probezeit in Kauf nehmen müssen, stehen sie dem Arbeitgeber in dieser Zeit nicht völlig schutzlos gegenüber. Denn die vorherige Berufsausbildung wird bei der Wartezeit für den Kündigungsschutz mit angerechnet. So hat es das Bundesarbeitsgericht bereits 1999 entschieden und zumindest in dem Fall das Ausbildungsverhältnis dem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt.

Hier, hier und hier finde ich das selbe...

Probezeit ja, aber trotzdem Kündigungsschutz, macht es nach meinem Verständnis für den AG relativ nutzlos eine Probezeit zu vereinbaren.

 

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 § 2 Weiterbildung finde ich bedenklich.

Entweder man muss es so verstehen, dass der AG den AN im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten bzw. wenn es sich für den AG rechnet unterstützt. Oder noch nachteiliger für den AN die Unterstützung von der wirtschaftlichen Situation des AN abhängig macht.

In beiden Fällen bleibt aber die Verpflichtung sich weiterzubilden davon unberührt. Das  ist mMn keine gute Formulierung, da es den AN mit einer Pflicht belegt, dem AG aber "nur" ein Recht bzw. von einer vom AG bestimmbaren Größe abhängige Pflicht einräumt.

 

§ 9 halte ich in der Wirkung nach Beendigung des Vertrages für unwirksam. 

§ 10 Abs. 2 zeigt schon, dass das Unternehmen nicht so rechtssicher ist. Wenn sie sich die Rechte an den Arbeitsergebnissen des AN unter Abs. 1 ausbedingen, dann ist der Punkt, was sie mit diesen Rechten machen können wollen obsolet.

§ 11 Abs. 2 ist aufgrund des hier genannten Urteils des BArbG für einen Kündigung durch den AG unwirksam.

 

§ 11 Abs. 4 Da der AG bestimmen kann, wann und wie die Arbeitsleistung des AN erbracht wird, muss man nicht extra erwähnen.

Problematisch in aber der letzte Satz über die Anrechnung eines etwaigen anderen Arbeitseinkommen. Der AG hat ggü. dem AN keinen Auskunftsanspruch auf weitere Einkommen, wenn auch nach § 8 Nebentätigkeiten genehmigt werden müssen und hierdurch der AG Kenntnis erlangt. Die Formulierung "Beeinträchtigung der Arbeitskraft des AN" umfasst im schlechtesten Fall so gut wie alle Tätigkeiten. Fraglich ist auch, wer die Beeinträchtigung oder die Nichtbeeinträchtigung nachweisen muss.

Alles allem kann ich mir nicht vorstellen, dass dieser Vertrag durch einen RA mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht geprüft wurde.

Bearbeitet von WYSIFISI
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Am 22.1.2021 um 22:34 schrieb WYSIFISI:

 § 2 Weiterbildung finde ich bedenklich.

Entweder man muss es so verstehen, dass der AG den AN im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten bzw. wenn es sich für den AG rechnet unterstützt. Oder noch nachteiliger für den AN die Unterstützung von der wirtschaftlichen Situation des AN abhängig macht.

In beiden Fällen bleibt aber die Verpflichtung sich weiterzubilden davon unberührt. Das  ist mMn keine gute Formulierung, da es den AN mit einer Pflicht belegt, dem AG aber "nur" ein Recht bzw. von einer vom AG bestimmbaren Größe abhängige Pflicht einräumt.

 

§ 9 halte ich in der Wirkung nach Beendigung des Vertrages für unwirksam. 

§ 10 Abs. 2 zeigt schon, dass das Unternehmen nicht so rechtssicher ist. Wenn sie sich die Rechte an den Arbeitsergebnissen des AN unter Abs. 1 ausbedingen, dann ist der Punkt, was sie mit diesen Rechten machen können wollen obsolet.

§ 11 Abs. 2 ist aufgrund des hier genannten Urteils des BArbG für einen Kündigung durch den AG unwirksam.

 

§ 11 Abs. 4 Da der AG bestimmen kann, wann und wie die Arbeitsleistung des AN erbracht wird, muss man nicht extra erwähnen.

Problematisch in aber der letzte Satz über die Anrechnung eines etwaigen anderen Arbeitseinkommen. Der AG hat ggü. dem AN keinen Auskunftsanspruch auf weitere Einkommen, wenn auch nach § 8 Nebentätigkeiten genehmigt werden müssen und hierdurch der AG Kenntnis erlangt. Die Formulierung "Beeinträchtigung der Arbeitskraft des AN" umfasst im schlechtesten Fall so gut wie alle Tätigkeiten. Fraglich ist auch, wer die Beeinträchtigung oder die Nichtbeeinträchtigung nachweisen muss.

Alles allem kann ich mir nicht vorstellen, dass dieser Vertrag durch einen RA mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht geprüft wurde.

Ich finde, dass § 9 auch sinnvoll ist. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) immer noch verpflichtet, über alle ihm während des Arbeitsverhältnisses bekanntwerdenden Interna, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und alle vertraulichen Informationen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber zur Kenntnis gelangen, strengste Verschwiegenheit zu bewahren.

 

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