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lpd

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  1. Nichts dergleichen. Die allermeisten, die schreiben, wie schlimm sie die Prüfung fanden, haben im Regelfall auch schon vorher Schwierigkeiten mit Betrieb und / oder Berufsschule gehabt. Die Probleme, die innerhalb des Ausbildungssystems vorhanden sind, wirst du mit keinem Gericht der Welt ändern können. Eines der Hauptprobleme ist das Fehlen von Fachkräften im Schulsystem; und zwar bundesweit. Willst du deswegen das Bundesministerium für Bildung verklagen ?Ich denke nicht. Warum auch ? Generell kann man schon sagen, dass die Vorgaben für die Ausbildung umsetzbar sind, aber meistens verhindern lokale Probleme - die ähnlich sind; aber trotzdem lokal - das einfach. Es fängt schon damit an, dass wahrscheinlich viele Betriebe den Theorieteil an die Schulen abgeben und eben nicht nach Rahmenplan, sondern nach Bedarf ausbilden. Eine Kürzung der Rahmenpläne wäre eventuell ein richtiger Schritt, könnte man meinen, aber ich persönlich glaube nicht, dass das die Betriebe kümmern würde. Ich kenne Fälle von Firmen, die Azubis einstellen, um Aufgaben von billigen Arbeitskräften erledigen lassen zu können. Darauf angesprochen, kommt gerne mal das Pauschalargument, man könne aufgrund der Betriebsgröße & des Umfeldes ja keine Rahmenplandeckende Ausbildung anbieten. Aber das ist nur vorgeschoben, denn dafür sind schon vor Jahren Lösungen entwickelt worden - sie werden nur nicht ausreichend genutzt. Bei Prüfungen hörst du oft, dass ein Thema nicht behandelt worden sei. Das liegt aber nicht im Verantwortungsbereich der Kammern oder der ZPA, sondern der Schulen und der Betriebe. Hinzu kommt übrigens, dass es derartige Probleme in anderen Berufen ja nicht gäbe; das stimmt so auch nicht. Grundlegende Probleme wie Lehrermangel finden sich in allen Berufssparten wieder. Warum der IT´ler allerdings glaubt, alles wäre nur bei ihm so, hatte Uli mal ausführlich erklärt. Um es kurz zu machen : Wieviele Friseure oder Maler surfen denn auf gutbesuchte Foren ihrer Zunft ? Der IT´ler nutzt Medien wie das Internet eben intensiver und auch für den Austausch mit seinesgleichen.
  2. Subjektiv betrachtet vielleicht. Wenn du dir deinen ersten Beitrag durchlesen würdest, könntest du die Häufigkeit erhöhen. Wozu ? - Erst im Nachhinein. Weiß ich nicht, musst du selber wissen. Nein. Ich beschränke mich lediglich auf einzelne Aussagen. Und selbst, wenn ich die nicht (richtig) verstehe, bleibt immer noch offen, ob es an mir als Leser oder dir als Schreiberin liegt. Wenn die Auskünfte dich betreffen, sind die Kammern sehr wohl auskunftspflichtig; gerade im Prüfungsbereich. Das findest du u.a. in der Prüfungsverordnung. Das weiß ich auch. Ich kann es aber nicht nachweisen; und müsste deswegen damit rechnen, dass wenn ich soetwas behaupte, eine Anzeige der betroffenen Personen /Instutionen oder was auch immer folgen kann. Darum ging es auch nicht. Im übrigen gilt es dann als Vetternwirtschaft, wenn das betreffende Familienmitglied davon profitiert. Und ? Schlimm ? Ich denke, damit kann ich leben. Bleibt immer noch die Frage : Schreibe ich unverständlich oder lest ihr nicht richtig ? Gehört dieses nicht dazu ? Dann frage ich mich, warum du hier postest. Aber gut, ich denke, das Thema ist gegessen. Falls du dich in irgendeiner Form von mir beleidigt oder angegriffen fühlst; möchte ich mich bei dir entschuldigen.
  3. Okay, ihr braucht keine Panikanfälle bekommen - noch nicht. Das von mir angeführte Merkblatt gilt natürlich in dieser Form nur für den IHK-Bezirk Nordwestfalen (die ehem. Bezirke IHK zu Münster; IHK Coesfeld). Ich wollte damit eigentlich nur sagen, dass jede der Kammern so eine Vorgabeliste erstellt hat, da die genauen Bedingungen für die Führung eines Berichtsheftes nicht im BBiG festgeschrieben sind. Dieses Merkblatt könnt ihr also bei eurer Kammer anfordern; oder aber auch in der Berufsschule danach fragen, die haben diese Vorgaben ebenfalls. Und darin ist letztendlich festgelegt, wie eure Berichtshefte geführt werden müssen, um anerkannt zu werden. PS: btw. Berufsschulunterricht : Dafür gibt es das Klassenbuch. Fehlende Einträge im Berichtsheft können so ergänzt werden; und über die Formulierungen braucht man sich auch keine Gedanken machen.
  4. Die folgenden Vorgaben stammen von der IHK Nordwestfalen (ehem. IHK zu Münster). M E R K B L A T T über das Führen von Ausbildungsnachweisen (früher Berichtsheft) gemäß Â§ 3 Nr. 6 und § 4 Nr. 7 des Berufsausbildungsvertrages bzw. § 3 Nr. 7 und § 4 Nr. 8 des Umschulungsvertrages Der Berufsbildungsausschuss der Kammer hat für die Führung von Berichtsheften in Form von Ausbildungsnachweisen aufgrund der Empfehlung des Bundesausschusses für Berufsbildung folgende Regelungen beschlossen: 1. Auszubildende und Umschüler haben während ihrer Ausbildung bzw. Umschulung einen „Ausbildungsnachweis“ zu führen, damit die Nachprüfbarkeit der ordnungsgemäßen Ausbildung bzw. Umschulung gewährleistet ist. 2. Durch den Ausbildungsnachweis soll der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule für alle Beteiligten in einfacher Form (stichwortartige Angaben) nachweisbar gemacht werden. Nach § 39 Abs. 1 Ziff. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer .... die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise geführt hat. Auf Anforderung sind die geführten Ausbildungsnachweise der Kammer oder dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Dem Auszubildenden bzw. Umschüler ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildungsnachweise während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildungsnachweise werden in der Abschlussprüfung nicht bewertet. 3. Für das Anfertigen der Ausbildungsnachweise gelten folgende Mindestanforderungen: Ausbildungsnachweise sind wochenweise anzufertigen. Ausbildungsnachweise müssen den Inhalt der Ausbildung wiedergeben. Dies kann stichwortartig, in Form von Checklisten oder in anderer geeigneter Form geschehen. Betriebliche Tätigkeiten, Unterweisungen, betrieblicher Unterricht oder sonstige Schulungen sind zu dokumentieren. Darüber hinaus sind die Inhalte des Berufsschulunterrichts einzutragen. Ausbildender oder Ausbilder und Auszubildender bestätigen die Richtigkeit und Voll- ständigkeit der Eintragungen mit Datum und Unterschrift. Der Ausbildende oder der Ausbilder hat die Eintragungen in den Ausbildungsnachweisen mindestens monatlich zu prüfen. 4. Diese Regelungen gelten für Umschüler bzw. Umschülerinnen entsprechend. Münster, den 28. April 1999 Vordrucke bzw. Hefte für den Ausbildungsnachweis sind über den Papier- und Schreibwarenhandel zu beziehen. Die Verwendung individuell erstellter Vordrucke oder das Anfertigen der Ausbildungsnachweise mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogramms ist ebenfalls möglich, soweit die Ausbildungsnachweise den o. a. Kriterien entsprechen.
  5. Du musst schauen, wann diese Leute eingestiegen sind. Die Gehälter vor zwei Jahren waren nämlich (durchschnittlich) noch um einiges höher, als letztes Jahr, und die Einstiegsgehälter in diesem Jahr wiederum werden im Durchschnitt unter dem vom letzten Jahr liegen. Und im nächsten Jahr werden die Gehälter (im Durchschnitt) ebenfalls sinken; vorraussichtlich auch im übernächsten. Danach werden die abgeschlossenen Ausbildungsverträge in ihrer Anzahl - die letztendlich das durchschnittliche Einstiegsgehalt beeinflussen - ziemlich konstant bleiben.
  6. Muss er aber nur, wenn die entstandenen Kosten mit einer Quittung nachgewiesen werden können.
  7. Sicher. Ich hoffe, dir antworten insbesondere Menschen, die meistens über 30 & Umschüler sind / waren, und die sich dann vor dir dafür rechtfertigen, dass sie nicht zu ihrem Rechtsanwalt gelaufen sind, um sich darüber zu informieren, wie die Möglichkeiten einer Klage auf Bundesebene aussehen - wogegen auch immer. Das war, glaube ich, in deinem ersten Beitrag zu lesen. Und wenn ich mich nicht irre, begann der Satz mit "Diesen Vorwurf mache ich". Und du möchtest eine Antwort ohne persönliche Angriffe ? Sicher, du hast dich bestimmt missverständlich ausgedrückt. Eigentlich wolltest du ja wissen, wieso es keine IHK-Pflichtfortbildungen für Lehrer gibt. ´Tschuldige bitte, dass ich das da nicht hineininterpretieren konnte. Findest du, hm ? Ich finde, du brauchst ein bischen Aufmerksamkeit, und nachdem nun keiner weiß, worauf du eigentlich hinauswillst, musst du noch ein bischen um dich schießen, ein paar Sätze in den Raum werfen - Ja ja, ich weiß, du hast wichtige Fragen, tut mir ehrlich leid, dass ich nicht sofort darauf gekommen bin -, und die von dir getätigten Angriffe gegen andere Benutzer / Institutionen mal eben schnell wieder vergessen. Natürlich, du hast ja wichtige Fragen. Soll ich weitermachen ? Okay. Pass´ auf, das hier... ...nennt man - du wolltest doch ein bischen was über rechtliche Hintergründe wissen ? - "Verleumdung". Weißt du, was das ist ? Vorwurf zur Vetternwirtschaft. Möchtest du den enstprechenden Paragraphen im StGB zitiert haben ? Aber du stellst ja wichtige Fragen. Und nun fällt dir nichts besseres ein, als eine Anspielung auf "pädagogische Fähigkeiten" zu machen ? Ich bitte dich. Nun machst du dich völlig lächerlich. Soll ich weitermachen oder ist dein Aufmerksamkeitsbedarf jetzt gedeckt ?
  8. @Picard Jo, unter anderen suche ich gerade ein passendes Beispiel, das mir hilft, der freundlichen Dame hier zu erläutern, warum "Die Industrie- und Handelskammern" mit "IHKn" abgekürzt werden, und nicht mit "IHKs". Wenn sie das soweit verstanden hat, können wir mal gemeinsam die Prüfungsverordnung im BBiG durchgehen, damit sie versteht, warum keiner klagt. Und wenn sie das verstanden hat, können wir diesen Thread getrost in der Versenkung verschwinden lassen, weil da jemand viel redet und wenig weiß. @Sue Komm´ mal wieder runter auf den Teppich, informier´ dich über Gegebenheiten, hör´ auf, so einen Quark zu reden und ´geh´ meinetwegen "IHK verklagen" spielen, aber das hier hat nicht mehr Niveau als die von dir zitierten "Meckerthreads". Aber weißt du, worin der wesentliche Unterschied besteht ? Ein emotionsbestimmter Thread ist mir als Leser und Schreiber tausendmal lieber, als ein Thread, in dem jemand jede Menge Müll erzählt und sich davon auch noch etwas verspricht. Ich hoffe, du hast jetzt genug Aufmerksamkeit bekommen.
  9. www.gitarrenlinks.de
  10. Wie beinahe jedes Fehlverhalten muss auch dieses abgemahnt werden. Das bedeutet, selbst wenn der Chef möchte, kann er ihn nicht rauswerfen, schon gar nicht aus wichtigem Grund. Jedes AG wird da etwas anderes erzählen. Übrigens, wenn ich mir das nochmal durchlese, was der Threadersteller geschrieben hat, gehe ich mal davon aus, dass der Verweis nicht rechtens war / ist. Insofern Widerspruch einlegen & weiterhin am Unterricht teilnehmen. In der ASchO findet man im 4. Abschnitt alle Regelungen für Ordnungsmaßnahmen (dazu zählen auch Verweise). Die Regelungen sind bindend und zwangsläufig vorgeschrieben, müssen also beachtet werden. Link :ASchO, 4. Abschnitt (noch ein Stückchen höher scrollen)
  11. Was seit ihr bloß für Raucher ? Gauloises, Malboro, West... immer dieser Filter-Quatsch. Dreht euch lieber eine ordentliche (ohne Filter, bevorzugt "Schwarzer Krauser No1"), dann habt ihr was davon. /me dreht fast ausschliesslich selber.
  12. Ja, Berufsschulen sind keine Privateinrichtungen, sondern öffentliche Schulen. Deswegen gelten auch für Berufsschulen die Bestimmungen der AschO (Allgemeine Schulordnung), und die für das Bundesland entsprechenden Umsetzungsvorgaben. In der AschO gibt es Vorgaben zur Verfahrensweise bei Schulverweisen, und eine davon sagt, dass betroffene Schüler angehört werden müssen.
  13. Wie heißt es so schön ? Probieren geht über Studieren. 200 oder 300 Euro sind meiner Meinung nach einen Versuch wert.
  14. Diese Art von Zahlungen nennt sich "Spesen", und diese müssen natürlich quittiert werden, denn dein Betrieb muss in seinen Büchern belegen, wofür er Geld ausgegeben hat. Dafür braucht er allerdings Belege; in deinem Fall die Quittungen von der Tankstelle - es sei denn, er rechnet eine Kilometerpauschale ab. In dem Fall würde eine Auszahlungsquittung, die du unterschreiben musst, als Beleg reichen. Da dem aber offenbar nicht so ist, musst du eine Quittung einreichen. Falls du noch weißt, wann du ungefähr getankt hast, kannst du versuchen, eine Quittung darüber in der Tankstelle zu bekommen. Die müssen nämlich auch Buch über ihre Verkäufe führen, und dein Tankstop wird dann auch in deren Büchern auftauchen. Allerdings sind die nicht verpflichtet, dir eine neue Quittung auszustellen oder überhaupt nachzusehen.
  15. So ungefähr, denke schon. Dann würde es allerdings entweder selbständig oder in einem OLE-Container laufen. Es gibt in Delphi in der Word_TLB allerdings auch die Klasse "TWordApplication", mit der man die Anwendung direkt und einfach steuern kann. Man erspart sich die Parameterübergabe mittels API-Funktionen, die werden dann von der Klasse angesteuert.
  16. Ja, aber auch das ist rechtlich betrachtet in Ordnung, da es keine konkreten rechtlichen Vorgaben für solche Lizenzverträge gibt. Solange ein Lizenzvertrag nicht gegen geltendes Recht (wie zum Beispiel gegen die guten Sitten, gegen das SGB oder sonstige in Deutschland geltende Gesetze verstößt, ist er in Ordnung. Das wäre für mich dann schon eher der springende Punkt und ich denke, dass Microsoft mit dieser Vorgehensweise nicht durchkommen darf und wird. Wenn ich es richtig verstanden habe, dann bezieht sich das Update auf den MediaPlayer, der geänderte Lizenzvertrag aber auf Windows im Allgemeinen. Und das wird vermutlich - zumindest in Deutschland - nicht anerkannt werden, bzw. ähnlich wie bei der XP-Aktivierung anfechtbar sein, da Microsoft sich in seinen Lizenzverträgen auch zu kostenlosen Updates verpflichtet, wenn ich mich nicht irre. Und es muss natürlich für den Anwender nachvollziehbar sein, was Microsoft machen will, da ihm im deutschen Recht die Möglichkeit eingeräumt wird, seine Willenserklärung zu widerrufen. Was dein Argument mit der Version betrifft : Wenn im Lizenzvertrag eine Klausel enthalten ist, in denen Microsoft sich Änderungen vorbehält, ist auch das gültig. Aber wie gesagt, du hast natürlich ein Widerrufsrecht.
  17. Einfach mal aus einem Projekt heraus im Delphi-Verzeichnis nach "TWordDocument" suchen. Oder alternativ mal schauen, ob die Unit "Word_TLB.pas" im "Imports"-Verzeichnis liegt. Mit dieser Klasse kannst du dich mit einem Word-Dokument verbinden und dieses auch bearbeiten.
  18. Ganz einfach : Benutze einen Router, an den du beide Rechner anschliessen kannst. Dadurch wird die zur Verfügung stehende Bandbreite entweder vollständig genutzt, wenn einer der beiden Rechner im Internet ist, oder aber gleichmäßig verteilt, wenn beide gleichzeitig ins Internet gehen. Ein Softwarerouter reicht übrigens vollkommen aus.
  19. Stimmst du dem Vertrag zu, werde ich dir nicht verbieten, mein Eigentum zu nutzen. Das ist der Kern, denn grundsätzlich gilt, dass du mein Eigentum solange nicht benutzen darfst, bis ich es dir erlaube. Tust du´s trotzdem, habe ich ein Verbotsrecht, das heißt, ich kann dich zur Nutzungsunterlassung auffordern. Setze ich so einen Lizenzvertrag auf, dann lege ich fest, unter welchen Bedingungen ich nichts gegen eine Nutzung meines Eigentums habe. Du brauchst dem nur zuzustimmen, dann hast du automatisch mein Einverständnis, und es ist mir egal, dass du es nutzt. Im Prinzip verzichte ich damit auf mein Recht, individuell für jeden einzelnen Interessenten zu entscheiden, ob ich ihn mein Eigentum nutzen lasse oder nicht. Und wenn ich dann irgendwann mal feststelle, dass du mein Eigentum nutzt, weil du meine Bedingungen akzeptiert hast, werde ich dich nicht zur Unterlassung auffordern. Das ist der Kern eines Lizenzvertrages.
  20. Könnte es sein, dass diese Diskussion völliger Blödsinn ist ? *** Thread Closed ***
  21. Nachtrag: Im Regelfall begründen die Vertragspartner ein Dauerschuldverhältnis; weiter gegeben wird bei der Lizenzierung aber nur das Nutzungsrecht und nicht der Gegenstand oder das Recht als solches. Es entsteht ein Vertrag sui generis, dessen Kern der Verzicht auf die Ausübung des Verbotsrechtes ist. Quelle : Lizenzen für elektronische Medien; Isolde Müller http://www.b-i-t-online.de/archiv/1999-03/fach2.htm#4
  22. Ich frage mich ernsthaft, wo das Problem liegt. Noch nie etwas von Lizenzverträgen gehört ? Wer sich beispielsweise Windows installiert, schliesst einen Nutzungsvertrag mit Microsoft ab, nicht mehr und nicht weniger. Das installierte Betriebssystem ist immer noch Eigentum von Microsoft, und deswegen hat das Unternehmen das Recht, diese Software jederzeit zu ändern - auch gegen den Willen des Benutzers. Wenn dieser damit nicht einverstanden ist, braucht er das OS lediglich zu deinstallieren und nicht mehr zu nutzen. Fertig. Das gilt übrigens für nahezu jede Software, die nicht nach OSD lizensiert ist.
  23. Stimmt. Das gilt für NRW, Niedersachsen, Mecklenburg Vorpommern, Hessen (Unter Vorbehalt : Saarland, Rheinland Pfalz, Bremen).
  24. Ein kleiner Blick ins Vermögensbildungsgesetz kann auch nicht weiter schaden : http://www.redmark.de/redmark/f/F5_VermBG1.html
  25. Hm.. die tägliche Arbeitzeit für Auszubildende sollte zwischen 8 und 20 Uhr fallen. 12 Stunden Arbeit (einschliesslich 1 Stunde Pause) ist allerdings nicht zulässig; es sei denn, der Betrieb kann eine besondere Notwendigkeit nachweisen (Wird z.B. im Baugewerbe oft gemacht; wenn Aufträge im Rückstand sind, aber termingerecht erfüllt sein müssen). Auf jeden Fall darf deine Wochenarbeitszeit nicht permanent überschritten werden; und eine besondere Vergütung & Freizeitausgleich müssen gegeben werden. Nachtrag: Du willst natürlich Quellen, hm... muss ich nachliefern; erinnere mich daran.

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