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  1. Zur Information : Neue Technik gegen Hacker ==== Dem Schutz von Websites soll eine neue Festplattentechnik dienen, die von der japanischen Firma Scarabs vorgestellt wurde. Das Unternehmen stattete eine Festplatte mit zwei Köpfen aus. Der erste der beiden Köpfe darf lediglich lesen und ist mit einem Kabel mit dem Webserver verbunden. Über diesen Kopf gelangen Surfer zu den Inhalten des Web-Angebots. Der zweite Kopf darf sowohl lesen als auch schreiben und ist für die Administratoren und deren Pflege des Angebots abgestellt. Auch dieser Kopf ist mit einem Kabel verbunden, in diesem Fall allerdings nur mit dem jeweiligen Rechner des Admins. Auf diesem Weg wird es eng für Angreifer, denn sie haben aus physischer Sicht keinen Zugriff mehr auf den Webserver, da der dafür zuständige Festplattenkopf lediglich lesen darf. Die Idee zu dieser Technik stammt aus dem Jahr 1985, so Naoto Takano, CEO von Scarabs. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete Takano noch als technischer Wissenschaftler. Die damalige Datenanalyse war sehr zeitaufwendig, da die Daten erst dann gelesen werden konnten, sobald sie komplett auf Festplatte geschrieben waren. Die Idee: Wäre ein zweiter Festplattenkopf montiert, der lesen kann, könnten die Daten bereits ausgewertet werden, während sie noch gespeichert werden. "Ich erkannte vor drei oder vier Jahren, dass dies für die Server-Sicherheit im Internet genutzt werden kann", so Takano. Erste Prototypen wurden im Dezember fertig gestellt. Die einfachste Version dieses Systems kostet 863 Dollar, so Takano. Das Unternehmen arbeitet bereits an einer weiteren Version, die an Stelle der beiden Köpfe zwei SCSI Interface-Schaltkreise mit einer konventionellen Festplatte verbindet. Das Prinzip bleibt jedoch gleich: Der eine Schaltkreis sendet nur "Lesen"-Signale, der andere sendet "Lesen/Schreiben"-Signale. "Aus Sicht der Endanwender ist diese elektronische Implementierung komplizierter, aber Profis und Händler sind stärker an dieser Methode interessiert. Wir stehen bereits mit drei Anbietern in Kontakt und hoffen, erste Testgeräte noch in diesem Jahr verschicken zu können", so Takano.
  2. Als Lösungsansatz würde ich dir vorschlagen, die entsprechende Code-Zeile, die die Seiten in den Frame lädt, zu suchen. Dafür müsstest du den Quelltext der Frame-Seite in einer Art Liste speichern. Und wenn du die Zeile(n) gefunden hast, nimmt du dir den Dateinamen und versuchst, diese Seite zu laden, indem du sie wieder an deine Komponente übergibst (URL + Dateiname = neue URL), und das ganze solange wiederholst, bis es keine Seiten mehr innerhalb des Frames gibt.
  3. Jupp. Die von dir zitierte Vertragsbedingung ist größtenteils Wortgleich mit dem § 6, Abs. 3, BBiG. Schulbücher werden normalerweise vom Landeshaushalt getragen; oder vom Gemeindehaushalt. Dann gibt es noch den Eigenanteil, den in Grund- und weiterführenden Schulen die Eltern / Erziehungsberechtigten zu leisten haben. Diesen Anteil gibt es natürlich auch in Berufsschulen. Allerdings fallen Schulbücher in einer dualen Ausbildung unter o.g. Paragraphen, sind also Werkzeuge für die Berufsausbildung im Sinne des BBiG und müssen daher vom Betrieb getragen werden. Wie, ist allerdings eine andere Sache.
  4. Richtig. Erstellen kannst du solche Programme, du darfst sie aber nicht benutzen. Allerdings gibt es auch hier eine rechtliche Grauzone. Generell darfst du urheberrechtlich geschützte Werke nicht verändern. Bleibt die Frage, ob der Inhalt einer mit Kopierschutzfunktion versehenen CD ein Werk als ganzes ist, oder ob man KS u. Nutzinhalt getrennt betrachten muss. In letzterem Fall dürfte man den Kopierschutz natürlich auch trennen. Einfach zu umgehen ist das natürlich in dem Moment, indem du den Kopierschutz einfach mitkopierst. Denn wenn Kopierschutz mitgekauft wird, also unter das Nutzungsrecht fällt, hast du natürlich - sofern nicht ausgeschlossen - auch das Recht, ihn zu vervielfältigen. Egal, wie man es dreht und wendet, juristisch betrachtet kann man auch mit dem Kopierschutz machen, was man will, solange .. ach, steht alles im UrhG.
  5. So, jetzt hört mal bitte auf, Verunsicherung zu verbreiten, indem ihr Mutmaßungen, Einschätzungen, allgemeine Ratschläge und Erfahrungsberichte abliefert. Die Frage lautete "Muss ich als FISI programmieren können ?" und die kann man ganz einfach beantworten, indem man sich den Rahmenlehrplan nimmt und mal schaut, was da so drinsteht. Das ist das einzige, was relevant ist. Weder betriebliche noch schulische Erfahrungen spielen eine Rolle. Um es kurz zu machen : Auszug aus dem FISI - Ausbildungsrahmenplan : 5.2 Programmiertechniken prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen unterscheiden Programmierlogik und Programmiermethoden anwenden Anwendungen in einer Makro- oder Programmiersprache erstellen Fazit: Ja, ein FISI muss lt. Ausbildungsrahmenplan programmieren können. Fertig.
  6. Auslegungssache ? § 15 Allgemeines (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16), das Verbreitungsrecht (§ 17), das Ausstellungsrecht (§ 18). Quelle : UrhG (Urheberrechtsgesetz / Deutschland) Wenn du eine CD, eine DVD, eine Software kaufst, dann tritt der Urheber (im Regelfall) gleichzeitig auch sein Vervielfältigungsrecht ab. Das hat sich im Laufe der Zeit ergeben, da es eben das Problem mit der Nutzungsdauer gab (Wenn deine CD kaputtgeht, dann bedeutet das ja nicht, dass du den Inhalt nicht mehr nutzen darfst.) Und selbst, was deine "Auslegungssache" betrifft : Um es mal juristisch korrekt zu formulieren : Du musst nicht nachweisen, dass du mal das Original besessen hast, richtig. Du musst lediglich nachweisen, dass du berechtigterweise ein Nutzungsrecht nach § 31, Abs. 2 oder 3, UrhG hast - idealerweise, indem du eine Quelle benennen oder das Original vorweisen kannst. Ist das nicht herrlich bürokratisch ? Übrigens, es ist ein Unterschied, ob du ein Original verlierst, oder ob es unbrauchbar wird. In ersterem Falle nennt man das "p.P." oder auch "persönliches Pech". Im zweiten Fall kannst du allerdings - sofern unbegrenztes Nutzungsrecht gegeben - das Medium kostenlos beim Hersteller, bzw. beim Vertreiber umtauschen. Das kannst du aus dem § 41, Abs. 1 und 6, UrhG ableiten. Alle Angaben ohne Gewähr..
  7. Nee. Du darfst theoretisch beliebig viele Kopien anfertigen. Und Kopien darfst du nur vom Original machen; bzw. von deinen Kopien, wenn du das Original besitzt. Deine Freunde dürfen aber garantiert keine Kopien anfertigen und verbreiten.
  8. Ich eile, ich fliege. Soweit ich mich erinnern kann, besaß ich sogar ein Protokoll einer Diskussionsrunde auf der letzten CeBit (Ob jene Frau dabei war, weiß ich nicht; dabei waren auf jeden Fall u.a. IG Metall, ZPA-Vorsitzender, u.a.), allerdings finde ich es im Moment nicht. Was den Bachelor angeht, kann ich im Moment auch nur mit einer kurzen Beschreibung der Macromedia Gmbh dienen : Bachelor of Media Management Studiengang mit internationalem akademischen Abschluss, 6 Semester, inkl. Praktikum. In Kooperation mit der "AMAK e.V" an der Hochschule Mittweida (FH) in den Fachrichtungen - Multimedia / Net-Production - TV-Production **** Digital Media Designer/in Praxisorientiertes Studium [..] Weiterstudium u.a. an der University of Bradford, England, möglich [..] **** IT-Engineer (MM) Studium angewandter Informatik [..]Weiterstudium an der California State Univerity, Bakersfield, USA möglich Zur Erklärung : Alle drei Studiengänge werden auf einer BA absolviert. Allerdings sind die Berufe der Sparte MM, bzw. NM (Multimedia, Neue Medien) zuzuorden; also keine IT-Berufe.
  9. Und die bei weitem nicht unbegründet.
  10. Jupp, wobei das natürlich nicht ganz so einfach ist. Du hast das Recht, den Tonträger zu verwerten, nicht aber den Inhalt. Das bedeutet : Du darfst Kopien herstellen, aber diese nicht verkaufen, weil in dem Moment der Inhalt vorrangig ist, nicht das Kopiermedium - es sei denn, es ist eine Kassette, auf die du GEMA-Abgaben gezahlt hast. Den Tonträger selber darfst du natürlich verkaufen, dann aber keine Kopie behalten, selbst wenn es dein bester Freund wäre, dem du sie verkaufst. Der aber wiederum darf dir dann eine kopie machen. Übrigens gelten deine Gerichtsurteile auch für Familienangehörige und direkte Verwandte. Bedeutet : Deinem Onkel darfst du eine Kopie machen, nicht aber dem Bruder seiner Frau. Ist eine sehr komplizierte Geschichte; und vor allem beliebig auslegbar. Aber grundsätzlich unterscheidet man zwischen Nutzungs- und Verwertungsrecht. Ich kann ja mal bei Gelegenheit darüber referieren, was wo anzuordnen ist, falls ich das noch nicht gemacht habe.
  11. Die wenigsten Auszubildenden wehren sich gegen Missstände in ihrem Betrieb. Die wenigsten Auszubildenden kommen auf die Idee, ihren Betrieb mit dem Prüfungsergebnis in Verbindung zu bringen. Die wenigsten Auszubildenden haben (kompetente) Leute in ihrem Umfeld, die mehr als die zwei Sprüche "Geh´ doch mal zum Chef" oder "Tja, Lehrjahre sind eben keine Herrenjahre" sagen können. Die wenigsten Betriebe lassen sich freiwillig in ihre Karten schauen (Stichwort Zusammenarbeit Schule - Betrieb; wenn ich dir sagen würde, wieviele Betriebe der Kollegen meiner Jahrgangsstufe sich da engagieren; du würdest entweder weinen oder sagen "Das kenne ich nur zu gut"). Die wenigsten Betriebe halten ein, was sie versprechen; insbesondere Klein- und Kleinstbetriebe, bei denen sich die Situation theoretisch jeden Tag ändern kann. Und die Auszubildenden wissen oftmals nicht, worauf sie sich einlassen; machen selten Unterschiede zwischen sehr klein, klein, groß, sehr groß, etc. Hauptsache Stelle. Hatte ich mal in meiner Herbstanekdote angesprochen. Die IHKn sind für zuviele Betriebe zuständig, als dass regelmäßig kontrolliert werden könnte. Viele Betriebe werden nach Anerkennung als Ausbildungsbetrieb überhaupt nicht mehr kontrolliert - für lange Jahre. Die Schulen üben zuwenig Druck auf die Betriebe aus. **** Die Liste der Mängel ist lang; und so kommt es recht häufig vor, dass es zu Missständen kommt, die niemandem bekannt sind. Selbst mir ist nur ein einziger konkreter Fall bekannt, in dem einem Betrieb die Aberkennung als Ausbildungsstätte drohte. Wie es dort mittlerweise aussieht - unbekannt. Ich könnte dir Schoten erzählen; aus meiner Klasse beispielsweise von Leuten, die erzählen, sie müssten nach der Schule arbeiten - und das, obwohl besagter Betrieb einer Vereinbarung zugestimmt hat, dass sie´s nicht müssen - und zusätzlich noch nicht volljährig waren (mittlerweile schon) und es eh nicht gemusst hätten (8-Stunden-Regelung). In einem anderen Betrieb kannte man nicht mal den Unterschied zwischen BBiG und JArbSchuG. Und : Nichtmal die Betroffenen wussten, dass sie gerade ausgebeutet werden (Ist zufällig auch meine Schwester bei, deswegen interessiert mich das besonders)
  12. Das kann ich nicht beurteilen. Sicher ist aber, dass eine Kammer u.a. den Auftrag hat, sicherzustellen, dass ihre Mitglieder die vom Gesetzgeber festgeschriebenen Regelungen - soweit sie in den Zuständigkeitsbereich der Kammern fallen; und die Berufsausbildung tut das ja - einhalten. Ich vergaß, zu sagen, dass die Kammern natürlich im Falle der Nichtzuständigkeit auch andere Stellen / Behörden einschalten müssen, da zum Beispiel Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften nicht nur die Aberkennung als Ausbildungsbetrieb zur Folge hätten, sondern möglicherweise der Betrieb gleich komplett dichtgemacht & Strafanzeige gegen den Inhaber gestellt werden würde.
  13. Grundsätzlich : Du als Prüfer / Ausbilder kannst die Missstände innerhalb eines Betriebes nur zur Anzeige bringen, wenn sie stichhaltig sind. Als Prüfer kannst du die konkreten Versäumnisse nur auf Verdacht melden. Alles weitere übernimmt in dem Fall die Kammer. Es werden natürlich folgende Kriterien überprüft : Fachliche Eignung des Ausbildenden / Ausbilders - falls es sich um unterschiedliche Personen handelt, die fachliche Eignung des Ausbilders. Eignung der Ausbildungsstätte von der Art; dabei geht es dann um Grundsätzlichkeiten wie dem wirtschaftlichen Ziel des Betriebes, etc. Also die Frage, ob der Ausbildungsbetrieb einen Ausbildungsberuf überhaupt vermitteln kann. (Beispiel : Tischlerei m. einem einzigen EDV-Arbeitsplatz f. d. Buchhaltung wird höchstwahrscheinlich keine Kaufleute d. Informatik oder FIs ausbilden können). Eignung der Ausbildungsstätte vom Ablauf; dabei geht es darum, ob die Vermittlung der im Ausbildungsrahmenplan festgelegten Inhalte sichergestellt sind; und falls nicht, welche Maßnahmen getroffen werden / wurden (z.B. Betriebskooperation - Azubitausch; externe Bildungsmaßnahmen neben der Berufsschule). Dafür wird natürlich das Berichtsheft d. Azubis herangezogen - falls vorhanden. Überprüfung auf Verstöße gg. BBiG, Betriebsverfassungsgesetz, ggf. Jugendarbeitsschutzgesetz, Unfallverhütungsvorschriften, etc. Dabei wird es zu Kontrollen durch Betriebsbesichtigungen kommen, d.h. die zuständigen Bearbeiter machen sich ein Bild vor Ort. Es wird natürlich insbesondere darauf geachtet, dass die Kriterien, unter denen der Betrieb seine Anerkennung als Ausbildungsbetrieb erhalten hat, noch erfüllt werden. Anhörung d. Inhabers, d. Ausbilders, d. Auszubildenden, ggf. dich als verdachtsäußerden Prüfer. Entscheidung über Entziehung der Ausbildungserlaubnis (befristet; d.h. Möglichkeit zur Nachbesserung; oder unbefristet) In diesem Moment könnte der Auszubildende seinen Betrieb in die Schadensersatzpflicht nehmen; inwiefern das möglich ist, müsste durch juristische Beratung geklärt werden. Die (groben) Kriterien für die Anerkennung als Ausbildungsbetrieb für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf müssten auch im Rahmen des BBiG geklärt sein.
  14. Merke : Abgangszeugnis <> Abschlusszeugnis. Abgangszeugnis bedeutet : Ziel der Berufsschule nicht erreicht ( 2x mangelhaft oder 1x ungenügend). In NRW werden übrigens alle Noten, die in den drei Jahren vergeben wurden, zu einer Endnote pro Fach zusammengezogen.
  15. Darum geht es auch gar nicht.
  16. Ja, das reicht. Die Umtragung in der Ausbildungsrolle der zuständigen Kammer wäre die zweite Geschichte, das hat aber mit der Schule nichts zutun.
  17. Ja, denn wie Hawkeye es schon sagte, bei Kassetten zahlt man GEMA - Gebühren, weswegen sie ja immer noch so teuer sind. Bei Rohlingen ist das ja nunmal ohne weiteres nicht möglich, und auch die 7 Euro GEMA - Gebühren auf Brenner sind nur eine Notlösung, weil es die Industrie & den Endkosumenten letztendlich billiger kommt (Bei Brennern gelten ja diesselben Argumente, die für Rohlinge verwendet werden), weil wesentlich weniger Brenner verkauft werden, als Rohlinge. Aber die GEMA arbeitet ja bereits an den nächsten Modellen, z.B. Gebühren auf Festplatten, Komplettrechner, etc. Nein. Maßgebend sind die Bestimmungen des Urhebergesetzes ( Ich bin auch kein Jurist )
  18. Stimmt auch. Deswegen muss unser Urhebergesetz ja auch geändert werden.
  19. Jepp. Nicht nur, um den Job zu bekommen, sondern auch, um ihn zu behalten. Denn ein "Irrtum in der Person" kann (auch nach der Probezeit) noch zur Kündigung aus wichtigem Grund führen. Mir ist zwar nur ein einziger solcher Fall bekannt; aber man sollte - gerade in Hinsicht auf die Probezeit - immer daran denken, dass man den Job / die Ausbildungstelle eben nicht nur bekommen, sondern auch behalten möchte.
  20. Hinweise auf Links ? Kein Problem; auf google.de gehen; Als Suchbegriff "Ausbildungsrahmenplan FISI" (Betrieb) oder "Lehrplan FISI" (Schule) eingeben und die Ergebnisse durchforsten. Dann kannst du noch ein paar Seiten durchforsten; z.B. it-welt.info; sucidal.de; dort dürftest du fündig werden.
  21. Was ist denn mit euch los ? Müssen Diskussionen um "Was ist eine Zicke ?" und ähnliches denn wirklich sein ? Inwiefern hat das mit dem Thema zutun ? Wo liegt das Problem ? Meine Güte, da gibt es eine neue, inoffizielle TLD ".frau". Das ist doch nichts aufregendes. Dass die jungen Damen, die das ganze intialisiert haben, zu einer einseitigen Betrachtungsweise neigen (Oh mein Gott, Erotik im Internet, schlimm ist das. Vor allem, weil die armen Frauen dazu gezwungen und mit einem Hungerlohn abgespeist werden, nur damit die Männerwelt etwas zu gaffen hat), soll den Otto-Normal-Menschen doch nicht weiter stören. Nun muss man aber nicht anfangen, darüber zu diskutieren, ob Frauen zickig sind, lästern, etc. pp., und dass dann alle Frauen, die sich davon abgrenzen wollen, sowieso einen Freundeskreis haben, der überwiegend aus Männern besteht, weil die zickigen Frauen versteht man ja eh nicht... mein Gott, wenn ich mir das so durchlese, dann wird mir ganz anders. Echt.
  22. Morgen, Einen vielleicht nicht uninteressanter Artikel zum Thema Studienabbrecher fand ich heute morgen bei Netscape : Jeder vierte Student bricht Uni-Studium ab Jeder vierte deutsche Student verlässt die Universität ohne einen Abschluss. Zu diesem Ergebnis kommt die "Studienabbruchstudie 2002" des Hannoveraner Hochschul-Informations-Systems (HIS), die dem Nachrichtenmagazin "Focus" vorliegt. Höchste Quote bei Sozialwissenschaftlern Die höchste Abbruchquote haben demnach Sozialwissenschaftler mit 42 Prozent, im Bereich Informatik sind es 37 Prozent und bei den Wirtschaftswissenschaften 31 Prozent. Den größten Durchhaltewillen haben Mediziner, lediglich acht Prozent schaffen es nicht bis zum Abschluss. Bulmahn: Beratung muss verbessert werden Bundesbildungsministerin Edelgard Bulmahn (SPD) nannte die Zahlen alarmierend. Die viel zu hohe Quote bedeutete "eine Verschwendung der Lebenszeit von Studenten und eine Vergeudung der Ressourcen an den Hochschulen", sagte Bulmahn dem "Focus". Bulmahn forderte die Unis auf, die Studienberatung "dringend zu verbessern". Die Gründe für den Abbruch sind laut "Focus" berufliche Neuorientierung (17 Prozent), finanzielle Probleme (17 Prozent), mangelnde Studienmotivation (16 Prozent) und mangelnde Studienleistung (elf Prozent). (fw/AFP)
  23. Das könnte möglicherweise daran liegen, dass diese Bewertung / Beurteilung mit "Stand : 1999" nicht mehr ganz aktuell ist.
  24. Sollte auch eher an andere gerichtet sein, als an dich. Nein. Ich meinte schon das Zeugnis. Vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Aber auch beim Zeugnis besteht das Recht auf Einsicht (Wäre dann die Aushändigung) und Korrektur.
  25. Der Arbeitnehmer hat das Recht, das Zeugnis einzusehen und kann es korrigieren lassen. Wenn der Arbeitgeber sich weigert, kann der Arbeitnehmer vor ein Arbeitsgericht ziehen, und erst dann kann festgestellt werden, dass Formulierungen im Zeugnis gegen geltendes Arbeitsrecht verstoßen. Aber strafbar im Sinne von "Anzeige erstatten" ist es nicht.

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