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loeti

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  1. loeti

    Mscdex.exe

    wenn du eine bestimmte datei auf jeden Fall auf der CD hast, kannst du folgendermaßen vorgehen: Prüfe mit dem Befehl "if exist", ob diese Datei z.B. unter "D:\" zu finden ist. Wenn, kannst du eine Umgebungsvariable auf "D:" setzen, wenn nicht, kannst du das gleiche mit anderen Laufwerksbuchstaben durchlaufen. Hier ein kurzes Beispielprogramm zum Umgang mit dem "if exist": @echo off echo testing... if exist "c:\test.txt" goto vorhanden goto nichtvorhanden :vorhanden echo vorhanden goto ende :nichtvorhanden echo nicht vorhanden goto ende :ende echo ende des tests
  2. Also, unsere Azubis sind bisher auch ohne ein solch ausführliches Protokoll durchgekommen. Selbst eine grafische Aufbereitung war bisher nicht nötig, eine einfache Tabelle hat's auch getan.
  3. Naja, man kann nie wissen... Vielleicht gibt's ja auch ein anderes Programm, welches zufällig einen ähnlichen Eintrag an einer anderen Stelle generiert, welchen man dann verwechselt. Aber meistens sind die Einträge eindeutig. Ich mach's auch immer so: Suchen und löschen. Zumindest, wenn ich mir ganz sicher bin, dass davon nur das eine gewisse Programm betroffen sein wird.
  4. Mit ">" bzw. ">>" leitest du die Standardausgabe (genauso wie in Unix) um, d.h. die gesamte Ausgabe, die dein Programm erstellt, wird umgeleitet, sofern das Programm Standard Output verwendet. Das bedeutet, dass die Ausgabe zwar in die Datei umgeleitet wird, du aber nichts mehr auf dem Bildschirm siehst. Wenn dies bei deinem Beispiel nicht funktioniert, scheint das aufgerufe Programm NICHT Standard Output zu verwenden. Info: ">" erstellt dabei immer eine neue Datei bzw. überschreibt die existierend, ">>" hängt immer hinten dran.
  5. loeti

    !! Starthilfe !!

    Ich kann dir folgende Links anbieten: http://java.sun.com/products/jsp/index.html http://java.sun.com/products/jsp/docs.html http://java.sun.com/products/jsp/pdf/jsptut.pdf http://java.sun.com/products/jsp/pdf/card11.pdf http://java.sun.com/products/jsp/pdf/syntaxref11.pdf Ob sie gut sind, musst du selbst entscheiden.
  6. Jaja, das ist schon klar, aber den PDF Writer kann man auch zur Konvertierung von DOC nach PDF verwenden. Der wird dann als Ddruckertreiber installiert, dann kann man quasi aus jeder Anwendung heraus ein PDF erzeugen. Aber es ist halt nicht kostenlos.
  7. Du kannst dafür den Adobe Acrobat Writer verwenden. Der ist aber nicht kostenlos erhältlich...
  8. Schau doch mal in der Registry unter "HKEY_CLASSES_ROOT/*/shellex" nach, ob du den Eintrag dort findest. Alternativ kannst du in der Registry auch einfach mal nach dem String suchen, der dir im Kontext Menü angezeigt wird. Hier musst du allerdings aufpassen. Man kann durch Löschen eines falschen Eintrag auch das komplette Windows zerschießen.
  9. Hier ein kleines Beispiel für das Arbeiten mit einer Oracle DB per Java (habe ich nicht getestet, könnte syntaktisch noch fehlerhaft sein): notwendiger Import: import java.sql.*; Verbindung zur DB aufbauen: Class.forName ("oracle.jdbc.driver.OracleDriver"); Connection conn = DriverManager.getConnection ( jdbc:oracle:thin:@<Servername oder IP Adresse>:<Port des DB Listeners (Standard: 1521):<Oracle SID>, "<Username>", "<Passwort>" ); Connection conn = driver.getConnection(); // do something conn.close(); lesender Zugriff: String sql = new String ( "select spalte1, spalte2 from tabelle " + "where <...> " ); Statement stmt = conn.createStatement (); ResultSet rs = stmt.executeQuery (sql); while (rs.next()) { String spalte1 = rs.getString ("spalte1"); int spalte2 = rs.getInt ("spalte2"); // do something } rs.close(); stmt.close(); schreibender Zugriff: String sql = new String ( "update tabelle " + " set spalte2=444" + "where <...> " ); Statement stmt = conn.createStatement (); stmt.executeUpdate (sql); stmt.close();
  10. loeti

    Erfahrung mit Eclipse.

    Ich habe zwar noch nicht viel damit gemacht, aber die Kollegen. Ich habe bisher nur Gutes gehört. Besonders die Anbindung an CVS ist prima.
  11. Klar, das geht auch aus'm Applet heraus.
  12. Ich weiß, dass der Zugriff in Java auf BLOB Felder ein wenig komplizierter ist als auf "normale" Felder. Statt "getString()" und "getInteger()" aufzurufen, die den Wert eines alphanumerischen bzw. eines numerischen Feldes zurückliefern, muss ein Stream ausgelesen werden (ich kenne den Methodennamen jetzt nicht so genau), der anschließend als String dargestellt werden kann. Vielleicht hilft dir das ja weiter.
  13. Unter Win NT hat man die Möglichkeit durch Hinzufügen eines Registry Keys aus dem Explorer heraus einen Command Prompt zu öffnen, so dass man sich direkt in diesem Verzeichnis befindet, ohne lästig dorthin navigieren zu müssen. Dazu einfach den Registry Key HKEY_CLASSES_ROOT/Folder/shell öffnen und einen neuen Schlüssel anlegen, z.B. "DOS". Dies wird der Name im Kontextmenü im Explorer sein. Darunter muss dann ein Schlüssel "command" erzeugt werden. Die Standard Zeichenfolge muss danach folgendermaßen geändert werden: "c:\winnt\system32\cmd.exe %1", wobei der Pfad auch abweichen und evtl. sogar weggelassen werden kann. Nach der Änderung steht euch dann mit dem Klick mit der rechten Maustaste auf ein Verzeichnis der Eintrag "DOS" im Kontextmenü zur Verfügung, der einen Command Prompt im gewählten Verzeichnis öffnet.
  14. Wer schon immer die Tabulator Taste unter Win NT im Command Prompt aktiviert haben wollte, so dass mit dem Druck auf "TAB" automatisch der Datei- oder Verzeichnisname ergänzt wird (UNIX like), der muss folgende Registry Key ändern: HKEY_CURRENT_USER/Software/Microsoft/Command Processor/CompletionChar Dort einfach eine "9" (=Tabulator) eintragen und beim nächsten Öffnen eines Command Prompts funkt's dann. Beim mehrmaligen Drücken der TAB Taste wird dann übrigens zur nächsten Datei bzw. zum nächsten Verzeichnis gesprungen, welches dem eingegebenen Text entspricht.
  15. Siehe auch Posting 'datensätze einfügen, ohne doppelte daten'.
  16. Oracle bietet auch die Möglichkeit, Dateien im Filesystem wie DB Inhalte zu behandeln. Das geht - glaube ich - ab Version 9i. Diese Daten können dann auch indiziert und somit schnell durchsucht werden.
  17. Ich weiß zwar nicht, ob das auch in MSSQL geht, aber folgendes müsste eigentlich Standard SQL sein: 1) Mit folgendem Statement übernimmst du alle Datensätze aus <tab1> nach <tab2>: insert into <tab2> select <spalte 1>, <spalte 2>, ..., <spalte n> from tab1 2) Wenn du nun einschränken möchtest, dass du nur diejenigen Sätze übernimmst, die noch nicht in der Zieltabelle existieren, nimmst du einfach eine "where" Klausel hinzu: insert into <tab2> select <spalte 1>, <spalte 2>, ..., <spalte n> from tab1 t where <spalte x> not in ( select <spalte x> from <tab2> ) So geht's zumindest in Oracle. Es kann sein, dass du hier noch "as" Schlüsselwörter einfügen musst (vor "select" und zwischen "tab1" und "t" in der "from" Klausel) ?!
  18. Du brauchst dafür die JDBC Schnittstelle, die im Standard JDK enthalten ist: JDBC Data Access API. Ansprechen kannst du sie z.B. über JSP oder aus einer Java-Applikation heraus. Da du aber von HTML Formularen sprichst, gehe ich davon aus, dass du auch aus HTML heraus die Daten schreiben möchtest. Hierfür kannst du dann - wie gesagt - JSP verwenden, sofern du eine laufende JSP Engine hast (z.B. Tomcat).
  19. Du kannst dich an deine IHK wenden. Die können oft zwischen Auszubildendem und Ausbildendem vermitteln.
  20. Interessant ist auch die Alternative 'Verbundstudium'. Siehe hierzu auch folgende Postings: - Posting 'studium abbrechen ?' - Posting '...nach der Ausbildung' - Posting 'Nachträgliches Abi und Studium' - Posting 'studieren!?'
  21. Hallo ! Hierzu erst einmal einige Ausschnitte aus den Gesetztestexten, wobei ich § 2 Abs. 5 des ArbZG recht unscharf formuliert finde. Anschließend meine Kommentare, die ich als Schlussfolgerung daraus ziehe. Näheres hierzu auch unter redmark - Arbeitszeitgesetz redmark - Jugendarbeitsschutzgesetz Bundesministerium für Bildung und Forschung - Berufsbildungsgesetz BBiG = Bundesbildungsgesetz ArbZG = Arbeitszeitgesetz JArbSchG = Jugendarbeitsschutzgesetz BBiG § 10 Vergütungsanspruch (1) Der Ausbildene hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, daß sie mit fortschreitender Beruifsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. (2) ... (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. ArbZG § 2 Begriffsbestimmungen (1) Arbeitszeit im sinne des Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit. (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung beschäftigten. (3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. (4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt. (5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind arbeitnehmer, die 1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder 2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht stunden werktäglich nicht überschritten werden. § 4 Ruhepausen Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. § 5 Ruhezeit (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (2) ... (3) ... (4) ... § 6 Nacht- und Schichtarbeit (1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. (2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung. (3) ... (4) ... (5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. (6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Mitarbeiter. § 7 Abweichende Regelungen (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 3 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, c) ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden werktäglich an höchstens 60 Tagen im Jahr zu verlängern, 2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen, 3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird, 4. abweichend von § 6 Abs. 2 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, 5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen. (2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung ferner zugelassen werden, 1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Dienste anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieser Dienste zu anderen Zeiten auszugleichen, 2. ... 3. ... 4. ... (3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach den Absätzen 1 oder 2 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken. (4) ... (5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen der Absätze 1 oder 2 durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen der Absätze 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. JArbSchG § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, 1. in der Berufsausbildung, 2. ... 3. ... (2) ... Ich sehe hier kein Problem, da du über 18 bist. Ja, siehe §6 Abs. 5, ArbZG Ich sehe hier eigentlich auch kein Problem, solange dein Mindestgehalt - also das Fixgehalt - nicht unter ein gewisses Minimum fällt. Hierbei musst du aufpassen, dass du die maximalen Gesamtarbeitszeit einhältst (§2 Abs. 1, ARBZG) und auch die Pausenzeiten berücksichtigst (§5, ArbZG). Gruß, Löti.
  22. loeti

    Stringaufteilung

    Unter Oracle kannst du auch die Funktionen "lpad" und "rpad" nehmen, mit denen du die Ergebnis-Strings auf eine bestimmte Länge (von links oder rechts) mit Leerzeichen (oder auch einem beliebigen Zeichen) auffüllen kannst.
  23. Hie rein paar Links: - http://www.w3schools.com/ - http://www.w3.org/ - http://go4xml.com/ - http://www.andreasgoedel.de/ - http://www.codeschmiede.de/ - http://www.weblehre.de/webring/sprache.htm - http://www.goepps.de/?navi=XML - http://irb-www.informatik.uni-dortmund.de/~sm/aw/xml/netscape/titel.html - http://java.sun.com/xml/jaxp/dist/1.1/docs/tutorial/index.html
  24. loeti

    Startseite anzeigen

    Was meinst du mit "Startseite"? Diejenige Seite, die der Anwender unter den Optionen als Startseite eingerichtet hat? Wenn ja: Unter Netscape geht's mit "javascript:home()", bei meinem IE 5.50 geht's via "about:home". Gruß, Löti.
  25. loeti

    Compiler überlisten

    1) Ansprechen einer Klasse über einen String: Du kannst mit Class.forName() arbeiten: private Class myClass = null; myClass = Class.forName("someClassName"); Mit myClass.getInstance() bekommst du dann eine neue Instanz der Klasse. 2) "Überlisten" des Compilers: Füg doch einfach einen weiteren "else" Zweig hinzu, der alle anderen Fälle abdeckt. In diesem Zweig muss ja nichts passieren, obwohl ich hier schon etwas Fehlerhandling einbauen würde. Der Compiler meckert nicht nur zum Spaß, dass es Konstellationen geben kann, die evtl. unerwünscht sind. Auch wenn du meinst, du hättest alles im Griff, kann es doch immer mal wieder vorkommen, dass doch ein unerwarteter Wert mitgegeben wird, mit dem dein Programm nichts anfangen kann.

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