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Lustige Abmahnung per Email


Hellspawn304

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Wer findet den fehler?

Sehr geehrte/r Darkeldar (Name ersetzt),

Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk Hot Stories. Unserer Mandantin The Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

Folgende Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher speichern:

Datum/Uhrzeit: 21.12.2013 23:22:22

IP-Adresse: 70.13.200.21 Darkeldar

Produktname: Hot Stories

Benutzerkennung: 91918983

Stream Seite: Redtube

Unsere Mandantin hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß Â§ 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 233 0 173/13 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stellt ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopie (§ 44a UrhG) ist ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich (vgl. AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011 - Az. 200 Ls 390 Js 184/11). Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) kommt hier von vornherein nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden ist. Daher hat unsere Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG). Weiterhin hat unsere Mandantschaft gegen Sie den Anspruch auf Vernichtung aller bei Ihnen noch befindlichen rechtswidrigen Kopien (§ 98 UrhG).

Aufgrund der Zuordnung der oben bezeichneten IP-Adresse zu Ihrem Internetanschluss besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst in seiner Morpheus-Entscheidung am 15.11.2012 bestätigt (Az. I ZR 74/12). Als Anschlussinhaber müssen Sie sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) entschieden, dass der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen ist, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast ist von Ihnen darzulegen und zu beweisen, dass ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Als Anschlussinhaber haften Sie daher zivilrechtlich für die Rechtsverletzung. Die unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke wird gemäß Â§ 106 UrhG zudem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.

Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die gegebenenfalls noch vorhandene rechtswidrige Kopie unverzüglich von Ihrem Computer zu löschen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 15.12.2013 notiert wurde. Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen. Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Die Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und unwiderruflich sein. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage beigefügt. Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns nicht akzeptiert wird.

Gemäß Â§ 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Kostenerstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 78,98 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß Â§ 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 70,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Beauftragung bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:

Gegenstandswert: 4351,00 Euro

Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 425,10 Euro

Pauschale für Post und Telekommunikation: 30,02 Euro

Schadensersatz: 78,98 Euro

Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 70,00 Euro

Die gespeicherten Daten sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der angehängten Datei.

Mit freundlichen Grüßen

Regensburger Rechtsanwaltsgesellschaft Urmann + Collegen (U+C)

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Dass sie am Mailserver (wobei da meine ich nicht genau genug drauf eingegangen wird, ob der eigene gemeint ist, oder der des Empfängers) angekommen ist schon - nur nicht, dass der Empfänger sie auch wirklich gelesen hat und nicht die Firewall / das Internetsecurity-/Antivirusprogramm die Mail blockiert hat.

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  • 2 Wochen später...

Ganz unabhängig von der Frage, ob eine per E-Mail erhaltene Abmahnung rechtswirksam ist (was sie vielleicht sogar sein kann), stellt sich immernoch die Frage, woher ein Abmahn-Anwalt die E-Mail-Adresse überhaupt her haben soll. Eine Postadresse ist beim Einwohner-Meldeamt hinterlegt und wenn mit Hilfe der Staatsanwaltschaft der temporäre Besitzer einer IP ermittelt wird, lässt sich die postalische Adresse somit herausfinden. E-Mail-Adressen von Personen sind jedoch keiner offiziellen Stelle bekannt.

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Das hatte mich weiter vorne ja auch schon verwundert. In dem Fall war die Mail Adresse dem Provider wohl bekannt, d.h. als er die Nutzerdaten rausgegeben hat war die dann wahrscheinlich einfach dabei.

Andere Leute nutzen ja z.B. auch eine vom Provider bereitgestellte Adresse, die kann er dann ja auch rausgeben.

Wenn beide Fälle nicht eintreffen dann dürften sie nicht an deine Mail kommen können.

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  • 1 Monat später...

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