16. Januar 20233 j Hallo zusammen, wenn ich die PrĂŒfung erfolgreich abgeschlossen habe und das AusbildungsverhĂ€ltnis damit endet, kann ich stillschweigend (falls von beiden Seiten i.O.) weiterarbeiten bis ich am 01.02. an der neuen Stelle anfange oder gibt das Probleme? LG
16. Januar 20233 j Na ja, du hast dann halt auch entsprechende, gesetzliche KĂŒndigungsfristen... Besser wĂ€re es einen Kurzzeit- / Aushilfsvertrag abzuschlieĂen.
16. Januar 20233 j vor 28 Minuten schrieb h3isenberg: gibt das Probleme? Nicht zwingend. Was spricht gegen eine schriftliche Fixierung der Konditionen, zu welchen du bis zum 31.01. beschÀftigt wirst? Wochenstunden, Gehalt, ...
16. Januar 20233 j Autor Geregelt hatten wir das so, da ich sonst zum 16.01 nur die hĂ€lfte des Gehaltes bekommen hĂ€tte, dass ich zu den gleichen Konditionen die restlichen 2 Wochen arbeite. Wie muss das schriftlich festgehalten werden? Und ich habe nun bereits angefangen zu arbeiten (erster Tag). Bin ich somit schon einen Vertrag eingegangen? Ist mein Arbeitsvertrag bei der anderen Stelle somit dann nichtig oder wie habe ich jetzt vorzugehen? Auf das volle Gehalt fĂŒr diesen Monat bin ich angewiesen.
16. Januar 20233 j vor 3 Minuten schrieb h3isenberg: Bin ich somit schon einen Vertrag eingegangen? Ja. Sogar einen unbefristeten Arbeitsvertrag. vor 4 Minuten schrieb h3isenberg: Ist mein Arbeitsvertrag bei der anderen Stelle somit dann nichtig Nein. vor 3 Minuten schrieb h3isenberg: wie habe ich jetzt vorzugehen? Du bist einen unbefristeten Arbeitsvertrag eingegangen. welchen du zum 31.01. kĂŒndigen solltest. Je nach KĂŒndigungsfrist also spĂ€testens morgen. Sonst hĂ€ttest du 2 AnstellungsvertrĂ€ge und mindestens einem kannst du nicht nachkommen und wĂŒrdest vertragsbrĂŒchig.
16. Januar 20233 j vor 51 Minuten schrieb allesweg: Du bist einen unbefristeten Arbeitsvertrag eingegangen. welchen du zum 31.01. kĂŒndigen solltest. Je nach KĂŒndigungsfrist also spĂ€testens morgen. Sonst hĂ€ttest du 2 AnstellungsvertrĂ€ge und mindestens einem kannst du nicht nachkommen und wĂŒrdest vertragsbrĂŒchig. Das Problem hat er doch schon... Gesetzliche KĂŒndigungsfrist sind 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Da keine Probezeit vereinbart wurde ist der frĂŒhestmögliche Zeitpunkt zu dem der TE einem anderen AG zu VerfĂŒgung stehen könnte der 15.2. Also ich wĂŒrde das SOFORT mit meinem Chef klĂ€ren wollen (schriftlich!). Beim neuen AG anzufragen ob man ggf. schon ab $frĂŒher anfangen könnte war/ist keine Option?
16. Januar 20233 j Also ich wĂŒrde eine Email schreiben mit den vereinbarten Konditionen inkl letzter Arbeitstag ala "wie vereinbart hier die Zusammenfassung .. gehalt: xxx , letzter arbeitstag: yyy ... Danke fĂŒr rasche BestĂ€tigung. " WĂŒrde da jetzt kein riesenfass aufmachen, sondern das so lösen. Und wie immer .. wo kein KlĂ€ger, kein Richter - daher wird das schon laufen wenn man sich einig ist. Im worst case rennst deinen 2 Wochen Gehalt nach, mehr kann dir eigentlich nicht passieren.
16. Januar 20233 j @bigvic das Problem sind nicht die Konditionen zur neuen Stelle ab 01.02. glaube ich. Eher das loskommen vom Ausbildungsbetrieb, wo er jetzt einen Stillschweigenden Vertrag eingegangen ist...
16. Januar 20233 j Ja, vielleicht habe ich mich falsch ausgedrĂŒckt. Die genannte Email soll an sein jetzigen AG / Chef gehen mit den Konditionen. Es war ja kein "stillschweigender Vertrag", denn er sagte ja "Geregelt hatten wir das so" - also gibt es eine Ăbereinkunft (ĂŒber Höhe des Gehaltes / Dauer) und die wĂŒrde ich jetzt nochmal verschriftlichen wie Maniska sagt.
16. Januar 20233 j vor 2 Stunden schrieb h3isenberg: Geregelt hatten wir das so, da ich sonst zum 16.01 nur die hĂ€lfte des Gehaltes bekommen hĂ€tte, dass ich zu den gleichen Konditionen die restlichen 2 Wochen arbeite. Du arbeitest also als Ausgelernter zum Azubigehalt weiter und liegst damit wahrscheinlich unter dem (gesetzlich vorgeschriebenen) Mindestlohn? vor 2 Stunden schrieb h3isenberg: Wie muss das schriftlich festgehalten werden? Eine Formvorschrift gibt es dafĂŒr nicht. Es sollte nur eindeutig formuliert sein was vereinbart ist. Ob das nun flapsig per Mail, als "richtiger" AV auf Firmenpapier oder auf einem Bierdeckel ist... vor 2 Stunden schrieb h3isenberg: Und ich habe nun bereits angefangen zu arbeiten (erster Tag). Bin ich somit schon einen Vertrag eingegangen? Jup, und zwar einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit allen gesetzlichen rechten und Pflichten (KĂŒndigungsfrist, Mindestlohn...) vor 2 Stunden schrieb h3isenberg: Ist mein Arbeitsvertrag bei der anderen Stelle somit dann nichtig oder wie habe ich jetzt vorzugehen? Der ist (auch) gĂŒltig. Das bedeutet du solltest sofort schauen wie du aus der Nummer (unbefristeter Vertrag beim Ausbildungsbetrieb) wieder rauskommst. vor 2 Stunden schrieb h3isenberg: Auf das volle Gehalt fĂŒr diesen Monat bin ich angewiesen. Warum nicht fĂŒr die Zeit arbeitslos melden? Warum nicht beim neuen AG anfragen ob man auch schon 14 Tage frĂŒher aufschlagen kann? Warum nicht fĂŒr die 2 Wochen einen 450⏠Job antreten?
16. Januar 20233 j Ein kleiner Hinweis: Es gibt keine stillschweigenden VertrĂ€ge. Einzig das Zustandekommen eines Vertrages ist durch Stillschweigen möglich, allerdings auch nur dann, wenn vorher unter den Parteien das Stillschweigen als Zustimmung vereinbart wurde. Der Vertrag, der hier vorliegen könnte, ist entweder durch konkludentes Handeln oder aber durch eine vorherige Vereinbarung beider Parteien (Beginn, Dauer) zustandegekommen. Im ersten Fall ist es ein unbefristeteter Vertrag, der auch nach dem BBiG nicht den Mindestlohn, sondern eher dir branchenĂŒbliche Bezahlung vorsieht. Bei der zweiten Möglichkeit gelten eben die vereinbarten Konditionen. Bearbeitet 16. Januar 20233 j von FISI-I
16. Januar 20233 j vor 1 Minute schrieb FISI-I: Der Vertrag, der hier vorliegen könnte, ist entweder durch konkludentes Handeln jupp vor 1 Minute schrieb FISI-I: Im ersten Fall ist es ein unbefristeteter Vertrag, der auch nach dem BBiG nicht den Mindestlohn, sondern eher zur branchenĂŒblichen Bezahlung. und damit ist das total bescheuert fĂŒr beide Seiten ... Urlaubsanspruch ? SalĂ€r ? Definiere mal jemand "branchenĂŒblich" ??
16. Januar 20233 j vor 28 Minuten schrieb FISI-I:  Stillschweigen als Zustimmung vereinbart Das stimmt so nicht ganz, denn "stillschweigen" gibt es nicht, solange der Ex-Azubi klammheimlich im KĂ€mmerchen verschwindet und es niemand mitbekommt, kommt auch kein AV zustande. Erst durch konkludentes Handeln - MA arbeitet, Chef sagt nichts dagegen - kommt der Vertrag zustande. Es reicht auch nicht, wenn der Schwager der Onkels des Hundes des Hausmeisters den Azubi sieht, es muss schon jemand sein, der was zu sagen hat. vor 28 Minuten schrieb FISI-I: Der Vertrag, der hier vorliegen könnte, ist entweder durch konkludentes Handeln oder aber durch eine vorherige Vereinbarung beider Parteien (Beginn, Dauer) zustandegekommen.  Eine Vereinbarung, die so aber nicht getroffen werden kann. FĂŒr eine Befristung braucht es einen schriftlichen AV, und zwar vorher. vor 28 Minuten schrieb FISI-I: Im ersten Fall ist es ein unbefristeteter Vertrag, der auch nach dem BBiG nicht den Mindestlohn, sondern eher dir branchenĂŒbliche Bezahlung vorsieht. Bei der zweiten Möglichkeit gelten eben die vereinbarten Konditionen. Das BBiG ist nicht mehr einschlĂ€gig, da die Ausbildung abgeschlossen ist. Eine "branchenĂŒbliche Bezahlung" kann - je nach Aufgabengebiet - auch Mindestlohn sein. Die vereinbarten Konditionen dĂŒrfen aber den AN nicht schlechter Stellen als die gesetzlichen Regelungen, womit wir wieder bei Mindestlohn und gesetzlicher KĂŒndigungsfrist von 4 Wochen liegen. Ein befristeter Vertrag bedarf grundsĂ€tzlich der Schriftform, ist also hier nicht.
16. Januar 20233 j vor 1 Stunde schrieb Maniska: Das BBiG ist nicht mehr einschlĂ€gig, da die Ausbildung abgeschlossen ist. ist es wohl §24 BBiG vor 5 Stunden schrieb h3isenberg: Bin ich somit schon einen Vertrag eingegangen? Nein, du bist den Vertrag eingegangen als ihr das mĂŒndlich "geregelt habt". Problem hierbei ist, dass eine Befristung der Schriftform bedarf (§14 (4) TzBfG). Aufhebungsvertrag zum 31.01.2023 und gut ists, bis auf die Frage nach dem Lohn.
16. Januar 20233 j Ach da gibts so viel Spielraum (z.b vereinbarte Probezeit, dann sinds auch 2 Wochen oder BGB 622 (5) 1) zur Interpretation der mĂŒndlichen Vereinbarung ... da können sich Juristen wunderbar austoben :)
16. Januar 20233 j vor 7 Stunden schrieb h3isenberg:  am 01.02. an der neuen Stelle anfange oder gibt das Probleme?  Ja, du kannst die neue Stelle am 01.02. nicht antreten. An deiner Stelle wĂŒrde ich morgen frĂŒh zum Personalverantwortlichen oder wer auch immer bei auch die Entscheidungsmacht hat und schauen das dieser eine Tag Arbeit niemals statt gefunden hat. Ist wahrscheinlich fĂŒr beide Seiten besser. Ansonsten krank melden per Email, beim Arzt AU holen und dann direkt zum Anwalt fĂŒr Arbeitsrecht.
16. Januar 20233 j Was wurde in welcher Art wie gerichtsverwertbar vereinbart? Sonst: viel GlĂŒck vor dem Arbeitsgericht.
16. Januar 20233 j vor 45 Minuten schrieb eulersche_Zahl: Ansonsten krank melden per Email, beim Arzt AU holen § 263 vor 47 Minuten schrieb eulersche_Zahl: Ja, du kannst die neue Stelle am 01.02. nicht antreten. Also einen potentiellen Vertragsbruch durch einen definitiven heilen, stark.
16. Januar 20233 j Autor Wie wĂŒrde es aussehen wenn mein Chef eine ErgĂ€nzung zum Ausbildungsvertrag schreiben wĂŒrde in der drinsteht dass ich 2 Wochen nach Ausbildungsende (also vom 16. bis zum 31.01) noch dort arbeite unter den gleichen Konditionen? WĂ€re ich dann auf der sicheren Seite? Ich habe Angst die neue Stelle nicht antreten zu können deswegen..
17. Januar 20233 j Schau das dieser "eine Tag" niemals statt gefunden hat, wenn du am 1.2. deine neue Stelle antreten möchtest. Ansonsten ist hier alles gefĂ€hrliches Halbwissen und nur ein Anwalt fĂŒr Arbeitsrecht kann dann weiterhelfen. Dieser 1 verschi.... Tag sollte niemals in der Gehaltsabrechnung statt gefunden haben. Das war ein Praktikumstag or what else. Schaue dass du das mit deinem Chef regelst. Die paar hundert ⏠bis zur neuen Stelle wĂŒrde ich nicht mehr drauf geben.
17. Januar 20233 j An diesem Tag hast du dein Notebook abgegeben und dein Outlook umgeleite und Windoof neu gemachtt. Einfach weil es fĂŒr dich eine SelbstverstĂ€ndlichkeit ist. Aber du wurdest nicht bezahlt dafĂŒr.
17. Januar 20233 j vor 7 Stunden schrieb h3isenberg: Wie wĂŒrde es aussehen wenn mein Chef eine ErgĂ€nzung zum Ausbildungsvertrag schreiben wĂŒrde in der drinsteht dass ich 2 Wochen nach Ausbildungsende (also vom 16. bis zum 31.01) noch dort arbeite unter den gleichen Konditionen? WĂ€re ich dann auf der sicheren Seite? Ich habe Angst die neue Stelle nicht antreten zu können deswegen.. Meine GĂŒte, WARUM solltest du die Stelle nicht antreten können? Meinst es kommt die Vertragspolizei? Die ganze Diskussion hier ist NUR THEORETISCH. Du kannst auch einfach nichts machen und wie vereinbart 2 Wochen arbeiten und dann am 01 Februar anfangen. Fertig. Kein Problem. Es interessiert niemanden. Es gibt nur genau ein worst case Szenario .. dein jetztiger Chef kommt in 2 Wochen und sagt er besteht auf 4 Wochen KĂŒndigungsfrist (Warum sollte er?) und was machst dann? Richtig, ihn ignorieren und dennoch am 1 Februar am neuen Ort anfangen. Denn dann muss ER vors Arbeitsgericht und dich verklagen (nochmal warum sollte er??) und muss er gewinnen ( ohne schriftlichen Arbeitsvertrag nahezu unmöglich!). Aber gehen wir davon aus nach vielen vielen Monaten oder Jahren gewinnt er, was dann? Im allerschlimmsten Fall ( wenn du keine Berufung einlegst und dann dort auch verliertst was nahezu unmöglich ist .. unsere Arbeitsgerichte sind sowieso alle Arbeitnehmerfreundlich) dann musst eine kleine Strafe zahlen (maximal 1 Monatslohn wĂŒrde ich schĂ€tzen, wenn ĂŒberhaupt)... mehr kann dir nicht passieren. Das betrifft deine neue Stelle NIEMALS. Die Zeiten der Zwangsarbeit sind vorbei, d.h. niemand kann dich zwingen dort weiterzuarbeiten und deine neue Stelle nicht anzutreten. Daher locker bleiben, alles ist gut! Schreibst wie oben gesagt ne Email mit dem kleinen Wörtchen "Aushilfe" fĂŒr 2 Wochen" und dann hast selbst das worst case Szenario eliminiert mMn.
17. Januar 20233 j WENN der Ex-Ausbildungsbetrieb und aktuelle Arbeitgeber wohlgesonnen ist: kein Problem. Falls nicht folgt ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Selbst wenn man in erster Instanz gewinnt, bleibt man bei Arbeitsrechtsverfahren auf den Kosten sitzen, solange man keine Arbeitsrechtschutzversicherung hat oder auf Rechtskostenbeihilfe angewiesen ist. Und das ist nur der finanzielle Schaden, zu dem der zeitliche Aufwand und die Nerven kommen.  Deshalb: SOFORT mit dem aktuellen AG klÀren.
17. Januar 20233 j vor 9 Minuten schrieb allesweg:  Deshalb: SOFORT mit dem aktuellen AG klÀren. Das (Pseudo-)Risiko des du nennst bzgl des Arbeitsgerichtsverfahrens bleibt dennoch, da es IMMER da ist, denn vielleicht findet der AG die neue KlÀrung in 2 Wochen doof. Von daher .. same same.
17. Januar 20233 j vor 13 Stunden schrieb _n4p_: ist es wohl §24 BBiG Du hast aber schon gesehen dass ich mich dabei auf die Bezahlung bei einer Weiterarbeit bezogen habe, und nicht um die Weiterarbeit an sich?
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