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Reformierter Notenrechner


gajUli

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Ahoi Community, 

der alte Notenrechner dreht, inzwischen in seinem 22. Jahr, seine letzten Runden. Demnächst kommen die ersten Prüfungen nach der Reform der IT-Berufe. Die damit verbundene neue Prüfungsordnung ist nicht gerade einfacher geworden und macht in jedem Fall eine Überarbeitung des Notenrechners erforderlich. Ich stricke derzeit an einer neuen Fassung, Vorabversion hier: 

  http://caesborn.de/pruefungspage/notenrechner_reformiert.html

Wer Anregungen hat oder Fehler findet (es würde mich wundern, wenn er schon perfekt wäre), bitte gern und ausführlich hier melden. 

VG, Uli

Bearbeitet von gajUli
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Vielen lieben Dank, charmanta, für das Lob.

Hoffen wir, der neue Rechner wird ähnlich brauchbar, was etwas Arbeit bedeutet und viele wache Augen erfordert.

Gleichwohl ist die Benutzung vermutlich grob fahrlässig. Ich trage mich mit dem Gedanken, als Easter Egg das Teil an meinem Geburtstag nur "sehr gut" ausspucken zu lassen. 🤣

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Am 12.6.2021 um 09:18 schrieb OpenWorld:

So ein Easter egg wäre Mal was richtig geiles. Als Beispiel wenn einer 100 Punkte hat das er dir ein bisschen spenden darf weil er ja jetzt als ITler Geld verdient :D

Dein Wunsch ist mir Befehl. Das Script prüft nun bei einem bestimmten Event das Datum. An meinem Geburtstag gibt es einen Hinweis und am Tschernobyl-Tag wird der User gefragt, ob er einen alten Rechner hat und darauf hingewiesen, dass sich CIH aktivieren könnte. 😁

Zählt es eigentlich noch ein Easter-Egg, wenn man sowas verrät? 

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  • 1 Monat später...
  • 9 Monate später...

Ich glaube aber das beim neuen Notenrechner was nicht stimmt. 

Wenn man eine sechs schreibt ist man meiner Auffassung nach noch nicht direkt durchgefallen, zumindest nach der Neuordnung nicht. 

Wird im Taschenrechner aber nicht berücksichtigt. 
 

§ 24  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Systemintegration wie folgt zu gewichten:

1. Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit 20 Prozent,

2. Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration mit 50 Prozent,

3. Konzeption und Administration von IT-Systemen mit 10 Prozent,

4. Analyse und Entwicklung von Netzwerken mit 10 Prozent sowie

5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. (

2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 - wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

 

 

§ 25 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a) Konzeption und Administration von IT-Systemen,

b) Analyse und Entwicklung von Netzwerken oder

c) Wirtschafts- und Sozialkunde,

2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Vielleicht versteh ich da auch was Falsch, aber für mich ist es ziemlich eindeutig, bin aber kein Jurist. 

Bearbeitet von Loremipsum der 3
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Ja aber da steht doch explizit nach Berücksichtigung einer Ergänzungsprüfung ..... in keinem Prüfungsbreich von Teil 2 mit "ungenügend"  oder nicht? 

 

Also kann man theoretisch bei einem ungenügend noch in die mündliche Ergänzungsprüfung und wenn man damit auf eine 5 kommt hat man ja trotzdem bestanden. 

Hab ich vergessen dazu zu schreiben. 

Also man kann meinem Verständnis nach auch mit einer Sechs in die mündliche Ergänzungsprüfung und wenn man es da auf eine 5 schafft hat man, vorausgesetzt in keinem anderen Prüfungsteil schlechter als "ausreichend", bestanden. 

Im Notenrechner aber wird man sofort als durchgefallen makiert obwohl man nach §24 und §25 nicht sofort durchgefallen ist, sondern noch eine Chance auf eine MEP hat. 


Gruß 

Loremipsum der Dritte 

Bearbeitet von Loremipsum der 3
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vor 1 Stunde schrieb charmanta:

mit einer Ungenügend bekommst Du aber keine MEP mehr angeboten, das Kill Kriterium greift vor der Möglichkeit, ein Mangelhaft auszugleichen ,)

Darf ich fragen, wo das steht?

Lg!

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die Frage stellst Du bitte den Juristen der IHK ;)

Wir als Prüfer bekommen nur die Info wer in die MEP geht. Aber von der Rechtslage mal abgesehen ....

wer ein "Ungenügend" im Schriftlichen hat ( sagen wir mal 25 Punkte ) braucht bei der MEP theoretisch doppelt so viele Punkte um ausgzuleichen ( wegen der 2/1 Gewichtung ). Das ist praktisch eh nicht zu schaffen ... bei 25 Punkten braucht man also 100 Punkte in der MEP wenn ich das recht sehe.

Die MEPs sind aber eh sehr sehr selten. Ich hab glaube ich erst zwei oder drei insgesamt gehabt.

Soll mal ein anderer Prüfer was zu sagen @ickevondepinguin@skylake

 

 

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vor 7 Minuten schrieb charmanta:

die Frage stellst Du bitte den Juristen der IHK ;)

Wir als Prüfer bekommen nur die Info wer in die MEP geht. Aber von der Rechtslage mal abgesehen ....

wer ein "Ungenügend" im Schriftlichen hat ( sagen wir mal 25 Punkte ) braucht bei der MEP theoretisch doppelt so viele Punkte um ausgzuleichen ( wegen der 2/1 Gewichtung ). Das ist praktisch eh nicht zu schaffen ... bei 25 Punkten braucht man also 100 Punkte in der MEP wenn ich das recht sehe.

Die MEPs sind aber eh sehr sehr selten. Ich hab glaube ich erst zwei oder drei insgesamt gehabt.

Soll mal ein anderer Prüfer was zu sagen @ickevondepinguin@skylake

 

 

Danke für deine Auskunft! :)

Wenn man eine gewisse Ausgangssituation hat, z.B. in den schriftlichen Noten:

25%

70%

70%

müsste man dann ja theoretisch durch die MEP in der ersten Klausur nur auf 30% kommen, um mit diesem "mangelhaft" in dieser Klausur den schriftlichen Teil zu bestehen. 

LG!

 

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... wenn ich recht entsinne ( und auch der Notenrechner bestätigt dies ) musst Du die 25% aus dem Mangelhaft heben. Da reichen keine 30%. Selbst bei 100% reicht Dein Bespiel nicht zum Bestehen ;)

Hört auf Euch soviele Sorgen zu machen. Ein Ungenügend muß man erstmal schaffen ...

 

 

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@charmanta @haxx0ry

Eine MEP wird nur angeboten, wenn ein Teil der schriftlichen Prüfung unter 50 aber über 30 liegt.
Bei unter 30P liegt die Note 6 vor und diese kann nicht mehr durch eine MEP ausgeglichen werden (zumindest in allen Berufen, in denen ich tätig bin. Ausnahmen mag es sicherlich wieder irgendwo geben).

Zu der MEP: Diese findet am Tag der mündlichen/praktischen Prüfung statt (in manchen IHKs vorher, in manchen nachher). Die MEP soll sich ausschließlich auf den Teil beziehen, der nicht bestanden wurde (sofern ein Prüfling 2x die Note 5 irgendwo abgeräumt hat, kann er in eine MEP und sich dort aussuchen, welcher Bereich geprüft wird).

Wo ein Bereich (z. B. GA2) anfängt und wo er aufhört ist ziemlich schwammig. 

Quellen:

1: Für die Altordnung - VO 1997 ist es Paragraph 9, 7.

2: In der Neuordnung VO 2020 steht lediglich, dass die Note unter 4 liegt. Das bedeutet, dass scheinbar in der VO 2020 auch dann eine MEP möglich ist, wenn sich die Person eine 6 eingefangen hat. Interessant ....
Das muss ich demnächst mal validieren.

Edit 2:  
Bei einer MEP wird das Prüfungsergebnis im Verhältnis 1:2 gewichtet. Da IHK-Punkte wesentlich feiner abgestuft sind als Schulnoten, sollte mit den IHK Punkten gerechnet werden. 
Nehmen wir vereinfacht Schulnoten an, bedeutet das, dass ein Prüfling mit einer 3 in einer MEP nach der NEU-Ordnung eine 6 ausgleichen könnte. 

Auf das Spiel würde ich mich aber nicht einlassen, da Personen die in eine MEP gehen nach meiner Erfahrung immer zwischen 4- und 6 landen (es wäre auch eher untypisch, wenn eine Person in einem Prüfungsbereich eine 6 kassiert und ein paar Wochen später im selbe Prüfungsbereich plötzlich eine 3 oder besser bekommt. Zumindest habe ich das noch nie erlebt in meiner Prüferkarriere).

Die neue VO ist in dem Punkt allerdings wesentlich kulanter und es gibt sicher auch Ausschüsse, die einen Prüfling durch diese Regelung noch über die Latte heben können, was vorher nicht möglich war. Ob das so gut ist oder nicht bewerte ich an dieser Stelle jetzt besser mal nicht.

Bearbeitet von skylake
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@Loremipsum der 3 Noch nicht, allerdings ist die VO 2020 eindeutig. Da der Passus von der alten VO nicht mehr existiert, gibt es hier auch keinen Spielraum für die IHK. Die VO Paragraph 17 sagt hier:

"2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als ausreichend bewertet worden ist"
"3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann."

Damit ist auch eine 6 kein Kick-Grund in der schriftlichen Prüfung mehr. Das wird zu wesentlich mehr MEPs führen als in der Vergangenheit, da damit jede/r, der unter 30P in einem Teil bekommen hat die Note noch ausgleichen kann.

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vor 2 Stunden schrieb skylake:

Damit ist auch eine 6 kein Kick-Grund in der schriftlichen Prüfung mehr. Das wird zu wesentlich mehr MEPs führen als in der Vergangenheit, da damit jede/r, der unter 30P in einem Teil bekommen hat die Note noch ausgleichen kann.

Zum Glück ist das ja echt eher die Ausnahme

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  • 9 Monate später...

Tach in die Runde,
die Kritiken weiter oben waren wohl berechtigt; die Rechtsvorschrift lässt in der Sechsersache ja keinen Zweifel. Der Rechner ist nun dementsprechend umprogrammiert. Mit der Änderung der Vorschriften scheiden generell zahlreiche Analysemöglichkeiten im Vorfeld aus. Das Ding ist darum vorläufig nach dem Motto "am Ende der Schlacht werden die Toten gezählt" designed.

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