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FISI-I

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  1. @Moderatoren Ich bitte um Entschuldigung, aber ich kann nicht anders. @Rigi Zum Punkt § 45 Abs. 2 BBiG hat nichts mit der Externenprüfung zu tun. https://duckduckgo.com/?q=Zulassung+Externenprüfung+BBiG&t=ofa&ia=web (hab die IHKn nicht gezählt) Nur das ist die Norm, nach der eine Zulassung als externer Prüfling erfolgen kann. Die ersten beiden Sätze sagen alles aus, was wichtig ist. (Von wegen Gesetze nicht richtig lesen können.) Die Ausbildungszeit von einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf gelten als Berufstätigkeit. Für den TE heißt das, hat er eine Ausbildung als FISI gemacht, sind zwar seine bisherigen Leistungen aufgrund von Verjährung verfallen. Er kann sich aber seine Ausbildungszeit für die externe Prüfung als FIAE anrechnen lassen, so dass er nur noch für die Differenz zu der 1,5-fachen Zeit der Berufstätigkeit durchgeführte Tätigkeiten im Bereich FIAE nachweisen muss. Die Wahrscheinlichkeit, dass es Ausbildungsberufe gibt, die sowohl zwei als auch drei Jahre Ausbildungszeit haben und dann zueinander als einschlägig bezeichnet werden können, ist zweifelhaft. Könnte wohl auch daran liegen, dass diese Ausbildungsdauer bei inhaltsähnlichen Berufen entsprechend gleich lang ist/sein muss. @Moderatoren Für mich war es das mit dem Thema. Vll. hat der TE ja mit dem Hinweis noch etwas für sich abgreifen können. Danke.
  2. Wenn Du anderen Widersprüchlichkeit vorwirft, dann solltest Du auch darauf achten, richtig zu lesen und vor allen Dingen wiederzugeben. Er hat nicht geschrieben, dass man mit mindestens 3200,-€, sondern mit 3000,-€ einsteigt. Er hat aber wohl geschrieben, dass da einer mit 3200,-€ eingestiegen ist und meint sich wohl damit selbst. Des weiteren hat er auch nichts von einer Entschuldigung der ganzen Firma erwähnt, sondern das sich der Chef entschuldigt hat. Und das man ihn im öffentlichen Dienst nicht eingestellt hätte, weißt Du woher? Bist Du der gesamte öffentliche Dienst? Die Tatsache, dass IT-Fachkräfte momentan Mangelware sind, kommt in Deinen Betrachtungen überhaupt nicht vor.
  3. Und man weiß auch nicht, was er vor der Ausbildung gemacht hat.
  4. Ich sehe da keine Diskussion lediglich eine Richtigstellung. Du hast eine verallgemeinernde Äusserung abgegeben. Der § 45 Abs. 2 BBiG ist da eindeutig, da muss nichts interpretiert werden. Die Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf werden als Berufstätigkeit angerechnet. Da muss nichts eingeklagt werden, das ist gelebte Praxis bei den IHKn. Somit halten sich die IHKn, wie Du angemerkt hast, an das Gesetz. Und genau aus diesem Grund hatte ich auf das Ersetzen zu "Seine" abgestellt. @Moderatoren: Wenn ich das richtig sehe, wird dieses Forum auch als Informationsquelle genutzt und da spricht wohl nichts dagegen, einen Sachverhalt auch richtig darzustellen?
  5. Wir kônnen uns nun trefflich über den Bedeutungsunterschied zwischen Berufserfahrung und Berufstätigkeit streiten. § 45 Abs. 2 BBiG https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__45.html
  6. Bitte nicht externe Wiederholungsprüfung mit der Wiederholungsprüfung als externer Teilnehmer verwechseln. Erstere beinhaltet die Tatsache, dass man nicht mehr in einem Unternehmen Auszubildender ist und die schon einmal durchgeführte Prüfung nun außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses wiederholen möchte. Die andere Variante wäre die Wiederholung der Prüfung, die man als externer Prüfling, mit entsprechender, anderer Zulassungsvoraussetzung, bereits einmal schon absolviert hat und nun wiederholen möchte.
  7. Wenn man "Die" gegen "Seine" tauscht, ist es genauer.
  8. Grundsätzliche Angabe bei Bandreiten bei Datenübertragungen ist Bit/s mit oder ohne Vorsätze. Nicht das Ziel, aber notwendig ist es schon, bei beiden Größen gleiche Einheiten zu haben, sonst ist es nicht sinnvoll, diese miteinander zu verrechnen. Wieso sollte nach kbit byte kommen? Es handelt sich um zwei unterschiedliche Einheiten. Sieh Dir noch einmal die Einheit bei der Upstreambandbreite genau an und rechne diese in Bit um. Das mathematische Zeichen für gerundet/ungefähr ist "≈".
  9. Netzgröße = 8 Mögliche Anzahl von Netzen im 4. Oktett = 32 ( 256 / 8 ) -> .0 -.248 65 = 2 x 32 Subnetze (2x .0 - .248) + 1 => 3. Oktett + 2 = .254. 65. Subnetz somit 192.168.254.0 - 192.168.254.7
  10. Ich lese nun schon seit geraumer Zeit hier mit und stelle immer wieder fest, dass als Zulassungsgrundlage eine Entscheidung gefordert wird. Wenn man aber den § 20 der Prüfungsordnung für FISIs ansieht, dann steht da nur etwas von vorschlagen. Ware ja auch schon komisch, wenn ein Auszubildender eine wirtschaftliche Entscheidung zu treffen hätte. Die obliegt wohl nur dem Personal, dass entscheidungfsbefugt ist. Bei entsprechenden Vorgaben durch das Unternehmen kann der Prüfling ja auch nicht davon abweichen. Letztlich dient die Prüfung ja der Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit und findet sich nirgendwo etwass zur Überprufung der Entscheidungsfähigkeit. Wie auch immer man so etwas prüfen möchte/kann. Es sei denn, das Ganze wird nur gefaked, damit es zur Anforderung der IHK passt. Dann allerdings muss man sich doch fragen, ob das nicht noch was mit ernsthafter Ausbildung zu tun hat. Gleich verhält es sich ja auch mit der unrealistischen Vorgabe der Projektdauer. Ich würde den Antrag so einreichen. Wenn da was fehlt, meldet sich der PA schon.

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