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Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung


hund555

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Hallo zusammen,

ich verlasse mein Unternehmen zum 31.1.23

Im November kommt normalerweise Weihnachtsgeld, mein Netto ist aber kaum höher als in anderen Monaten. Ich habe zwar noch keine Abrechnung bekommen, aber vom Weihnachtsgeld ist ca. 1/10 bis 1/12 bei mir angekommen.

Das Weihnachtsgeld wird ja für aktuelles Jahr bezahlt, und dieses Jahr werde ich alle 12 Monate bei dem AG arbeiten. Im Tarifvertag habe ich auch nichts gefunden, dass nach einer Kündigung kein Weihnachtsgeld bezahlt wird.

Ist sowas legitim ? Ich schätze wenn ich mich an HR wende, kommt sowas wie "Weihnachtsgeld ist freiwilige Leistung bla bla"

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Was steht dann im Tarifvertrag? Steht da was von Weihnachtsgeld? Steht da Sonderzahlung wie Weihnachtsgeld sind freiwillige Leistungen? Steht was dazu da, dass solche Zahlungen stets freiwillig sind und nur weil sie in der Vergangenheit getätigt wurden in Zukunft kein Rechtsanspruch darauf besteht?

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Ich sehe dazu nur:

Zitat

Das Weihnachtsgeld gemäß §20 Manteltarifvertag für die AN des <unser Tarif> in seiner jeweils gültigen Fassung beträg im Jahr 15/16 : <Tabelle>

Sonst nichts zum Weihnachtsgeld. Der Tarifvertag welchen ich als PDF habe, hatte eine Gültigkeit ab 10/2014, deswegen die Angaben für Jahre 15 und 16.

 

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Es gibt zwei verschiedene Arten von Boni: Leistungsbezogene und welche die nur die Zugehörigkeit voraussetzen.

Wenn keine Leistung an das Weihnachtsgeld gebunden ist (e.g. du musst Quote X erfüllen), dann ist das so rechtens.

Im Tarifvertrag steht dann häufig drin, dass das Verhältnis am 01.04 (01.04 ist Quark. Hatte es wegen 3 monatiger Kündigungsfrist im Kopf. Wahrscheinlich steht der 01.01.2023 drin) noch bestehen muss o.ä. und Sie ansonsten auch das Geld zurückverlangen können.

Bearbeitet von alex123321
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Die wichtigste Frage: Wann hast Du bei dem Unternehmen angefangen? Ich bin auch kein Arbeitsrechtsexperte, aber wenn Du das Jahr 2022 dort komplett gearbeitet hast, solltest Du ein Anrecht auf das Weihnachtsgeld haben. Egal ob Du zum nächsten Jahr gekündigt hast. Frag mal bei euch in der Personalabteilung nach. Das war sicher/hoffentlich nur ein Fehler. 

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vor 40 Minuten schrieb Schreibmaschine:

Ich bin auch kein Arbeitsrechtsexperte, aber wenn Du das Jahr 2022 dort komplett gearbeitet hast, solltest Du ein Anrecht auf das Weihnachtsgeld haben. Egal ob Du zum nächsten Jahr gekündigt hast.

Nicht zwangsläufig. Wenn das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung ist kann der AG sich entscheiden diese nicht zu zahlen. Wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit immer Weihnachtsgeld gezahlt hat (i.d.R. mindestens die 3 letzten Jahre in Folge) kann man aber selbst dann noch auf Gewohnheitsrecht pochen - vorausgesetzt, dass der Arbeitsvertrag (oder Tarifvertrag) keinen Freiwilligkeitsvorbehalt enthält.

Also: Es kommt drauf an.

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@0x00Das ist richtig. Aber das würde dann alle Mitarbeiter betreffen. Entweder zahlen sie allen Mitarbeitern Weihnachtsgeld oder gar keinem. Sie können ja nicht nach Lust und Laune die Mitarbeiter unterschiedlich bevorzugen. Wenn ich das richtig verstanden habe, geht der TE davon aus das nur er kein Weihnachtsgeld bekommen hat, weil er zum 31.01.2023 gekündigt hat. 

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Also es muss schon ein sehr unprofessioneller AG bzw. HR sein, wenn man die Weihnachtsgeldklausel / Stichtagsregelung im Tarifvertrag nicht Gerichtsfest hat. Das ist Alltag für HR sowas auszurechnen, genauso wie die restlichen Urlaubstage. Natürlich würde ich das auch hinterfragen und nach Details fragen um Fehler auszuschliessen bzw. auf Kulanz hoffen, aber wahnsinnig viel Hoffnung würde ich mir ehrlichgesagt nicht machen.

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vor 6 Stunden schrieb Schreibmaschine:

Wenn ich das richtig verstanden habe, geht der TE davon aus das nur er kein Weihnachtsgeld bekommen hat, weil er zum 31.01.2023 gekündigt hat. 

Was ggf auch völlig in Ordnung ist wenn der Tarifvertrag eine Stichtagsregelung enthält. Hier ist es dann sogar für den AN besser er bekommt das Weihnachtsgeld gar nicht erst ausbezahlt als das er es später zurück zahlen müsste. 

Interessanter Weise wäre so eine Regelung im normalen Arbeitsvertrag in der Regel ungültig und wird auch regelmäßig vor Arbeitsgerichten verhandelt, da aber ein Tarifvertrag von den Tarifparteien frei verhandelt wird gilt nach Art. 9 Abs. 3 GG eine geschützte Tarifautonomie und da überwiegt die getroffen Vereinbarung der Tarifparteien die Auslegung der Gerichte. 

Bearbeitet von SR2021
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Rückzahlungsvorbehalte für Weihnachtsgeldleistungen in einer Höhe bis zu 100 Euro sind unzulässig, dieses Geld kann der Arbeitgeber also nicht zurückfordern

Bei Weihnachtsgeld über 100 Euro, aber von weniger als einem Monatsgehalt darf der Stichtag für eine Rückzahlungsverpflichtung spätestens am 31. März des Folgejahres liegen. Entscheidend ist dabei, ob der Arbeitnehmer an diesem Tag noch im Unternehmen ist (selbst wenn der Arbeitsvertrag zu diesem Zeitpunkt schon gekündigt sein sollte)

Bei Weihnachtsgeld von einem oder mehr Monatsgehältern darf der Stichtag spätestens auf den 30. Juni des Folgejahres fallen

Quelle

Also ist eine Rückzahlungsvereinbarung prinzipiell schon mal zulässig - wenn sie denn vereinbart ist. Jetzt ist nur noch die Frage, was in §20 des anzuwendenden Manteltarifvertrages steht.

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vor 17 Stunden schrieb hund555:

Ist sowas legitim ?

Kurze Antwort: Ja!
Längere Antwort, die hier schon mehrfach gegeben wurde: Es kommt darauf an, was im (Mantel-)Tarifvertrag und/oder in deinem Vertrag steht.

Bei uns ist es beispielsweise so, dass wir im kommenden Jahr Sonderzahlungen im Rahmen der Inflationsausgleichsprämie erhalten. Dort gilt auch als Voraussetzung, dass man zum 31.12.22 ein aktives Anstellungsverhältnis hat und man zum Zeitpunkt der Ausschüttung ein ungekündigtes.

vor 14 Stunden schrieb Schreibmaschine:

Sie können ja nicht nach Lust und Laune die Mitarbeiter unterschiedlich bevorzugen. Wenn ich das richtig verstanden habe, geht der TE davon aus das nur er kein Weihnachtsgeld bekommen hat, weil er zum 31.01.2023 gekündigt hat. 

Im Falle des TO ist es ja nicht nach Lust und Laune, sondern beruht vermutlich darauf, dass Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung ist und nur ungekündigten Arbeitnehmern zusteht.

Bearbeitet von Rienne
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  • 3 Wochen später...

Also ich hatte bei meinem Wechsel in 2020 das gleiche Problem inkl. den Gang zum Arbeitsrechtler nach viel Eigenrecherche.

Hier war es auch so, das ganze Jahr habe ich gearbeitet und das Unternehmen zum 31.12. verlassen.

"Weihnachtsgeld" gab es dann im November keins!

 

Kurze Version zu deiner Situation:
Wenn du/ Ihr nach einem Tarifvertrag angestellt seid dann finde dich damit ab und vergiss es einzuklagen! Versuche es auf dem diplomatischen Weg mit deinem Vorgesetzten und wenn das kein Erfolg hat dann hast du leider pech.

 

Ausführlichere Version:

Für alle Arbeitnehmer die in einem Unternehmen angestellt sind welches nicht nach Tarif zahlt, sieht die Situation und die Möglichkeiten tatsächlich optimistischer aus.

Hier kommt es ganz klar drauf an, welchen Charakter das "Weihnachtsgeld" bzw. dreizehntes Gehalt tatsächlich hat und welche Motivation in der Zahlung steckt!

Bezieht sich die Zahlung auf  "Leistung" (persönliche Leistung oder z.B. Unternehmenserfolg) oder wird die "Betriebstreue" entlohnt?

Bei Leistung, wird die Zahlung tatsächlich anteilig fällig, auch wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes drin steht, z.b. "muss bis 31.12." beschäftigt sein oder anteilig geht nicht blabla.

Bei der Treue dagegen, sind solche Stichtagsklauseln dagegen tatsächlich rechtswirksam.

Hier gilt es zu beachten, dass ein solcher Stichtag maximal bis Ende Q1 des Folgejahres rechtswirksam sein kann.

Das hatte meine tiefe Rechere damals ergeben und wurde auch so vom Arbeitsrechtler tatsächlich bestätigt.

Falls man in einem Tarif ist, dass sollte man sich die ganze Mühe sparen, denn eine Klage gegen einen Tarifvertrag hat Erfolgsschancen unter 1%.

Hier gibt es auch mit etwas Recherche sehr interessante Gerichtsurteile im Internet zu finden!

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